Werbung mit Gratismonat auf Bestellbutton für Netflix-Abo unzulässig
KG Berlin v. 20.12.2019 - 5 U 24/19Netflix hatte auf seiner Internetseite unbefristete Abonnements seines Video-Streaming-Dienstes angeboten. Der erste Monat war gratis, danach wurde das Abo kostenpflichtig. Kunden gaben ihre kostenpflichtige Bestellung durch Klick auf einen Button mit der Aufschrift "Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat" ab. Nach der gesetzlichen Regelung darf ein Bestellbutton aber ausschließlich mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte dagegen geklagt. Der vzbv hatte kritisiert, der Bestellbutton sei wegen des zusätzlichen Hinweises auf den Gratismonat missverständlich. Aus der Beschriftung gehe nicht eindeutig hervor, dass Verbraucher bereits mit ihrem Klick auf den Button eine kostenpflichtige Mitgliedschaft eingehen.
Das LG Berlin hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung vor dem KG hatte Erfolg. Das KG hat Netflix die weitere Verwendung des Bestellbuttons und einer Klausel, die das Unternehmen zu beliebigen Preiserhöhungen berechtigt hätte, untersagt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die Gründe:
Die blickfangmäßig herausgestellte Werbung mit dem Gratismonat stellt eine unzulässige Ergänzung dar. Diese kann Verbraucher schon aufgrund ihrer Anlockwirkung von der Tatsache ablenken, dass sie mit dem Klick auf den Button eine Zahlungsverpflichtung eingehen. Zusätzliche Hinweise zum Vertrag kann das Unternehmen auch außerhalb des Buttons erteilen.
Zudem ist eine Klausel in den Nutzungsbedingungen, mit der sich das Unternehmen das Recht einräumt, das Abo-Angebot und die Preise für den Streaming-Dienst jederzeit zu ändern, unwirksam. In der Klausel wurden keine Faktoren benannt, von denen eine Preisanpassung abhängig sei. Das eröffnet Netflix die Möglichkeit, die Preise beliebig und unkontrollierbar zu erhöhen. Diese unangemessene Benachteiligung der Kunden wird auch nicht durch ihr Kündigungsrecht ausgeglichen.
Das Kammergericht untersagte die Klausel insgesamt, ließ aber offen, ob auch die Berechtigung zur Angebotsänderung gegen Verbraucherrecht verstößt.