Werkvertrag: Unbestimmtes Leistungssoll kann durch Teilabnahme konkretisiert werden
KG Berlin v. 19.3.2019 - 21 U 80/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt eine Werbe- und Kommunikationsagentur, die Beklagte vermietet Yachten auf Mallorca bzw. plante die Aufnahme einer solchen Tätigkeit.
Dazu beauftragte die sie die Klägerin unter anderem ein Imagevideo für sie zu erstellen. Die Parteien vereinbarten zur Umsetzung einen einzigen Drehtermin auf Mallorca, bei dem neben der Produktionsleitung der Klägerin und einem Drehteam auch ein Vertreter der Beklagten anwesend war. Die Dreharbeiten wurden einvernehmlich beendet. Aus dem Videomaterial ließ die Klägerin ein Video schneiden, das sie sodann der Beklagten zukommen ließ.
Die Beklagte war nicht bereit, dieses Video als vertragsgemäß zu akzeptieren. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage das vereinbarte Entgelt für das Imagevideo. Die Klage war vor dem LG Berlin erfolgreich. Das KG wies die vom Beklagten eingereichte Berufung zurück.
Die Gründe:
Die Klägerin hat einen fälligen Anspruch auf die Entgeltleistung der Beklagten gem. § 631 Abs. 1 BGB. Das erstellte Imagevideo ist vertragsgemäß und demnach abnahmereif.
Zwar hat die Beklagte die Werkleistung der Klägerin nicht abgenommen, sie ist aber vertragsgemäß, sodass sich die Beklagte auf die fehlende Abnahme nicht berufen kann. Gegenstand eines Werkvertrags kann eine gestalterische Leistung sein. Das Leistungssoll eines solchen Vertrags ist bei Auftragserteilung oftmals noch unbestimmt und im Verlauf der Vertragsdurchführung näher zu konkretisieren. Welche Vertragspartei hierzu im Wege der Leistungsbestimmung berechtigt ist, ist durch Vertragsauslegung zu klären. Die Konkretisierung kann schrittweise erfolgen und auf mehreren Stufen des Werkprozesses erforderlich sein. Der Besteller darf die Ausübung seines Bestimmungsrechts auf einer Stufe des Werkprozesses nur dann einseitig wieder revidieren, wenn ihm außerdem ein Recht zur Leistungsänderung zusteht.
Der Werkprozess des Imagevideos bestand im Wesentlichen aus zwei Teilen, dem Dreh und der Bearbeitung des Videomaterials. Der genaue Inhalt des Videos konnte zu Vertragsschluss noch nicht konkret festgehalten werden, da dieses maßgeblich von den noch zu erstellenden Aufnahmen abhing. Dem Beklagten stand nach Vertragsauslegung zu, während dem Dreh des Materials Einfluss auf den Dreh zu nehmen und vor allem auch zu entscheiden, ob die Aufnahmen für das Erstellen des Videos ausreichen. Dies ist durch das einvernehmliche Beenden der Dreharbeiten geschehen. Die geschuldete Werkleistung wurde somit auf ein Video konkretisiert, das aus dem aufgenommenen Material besteht.
Durch diese Teilabnahme hat der Beklagte zwar sein Gestaltungsrecht nicht für die gesamte Werkleistung verwirkt. Jedoch beschränkt es sich nun darauf, Änderungen an der Verarbeitung des Materials zu fordern, wie etwa eine andere Auswahl von Szenen oder einer anderen Reihenfolge der Szenen. Sollte er wie im vorliegenden Fall beanstanden, dass zusätzliche Aufnahmen notwendig seien, um den gewünschten Erfolg herbeizuführen, benötigt er dafür ein einseitiges Recht zur Leistungsänderung, welches nicht vereinbart wurde.
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KG Berlin Urteil vom 19.3.2019
Die Klägerin betreibt eine Werbe- und Kommunikationsagentur, die Beklagte vermietet Yachten auf Mallorca bzw. plante die Aufnahme einer solchen Tätigkeit.
Dazu beauftragte die sie die Klägerin unter anderem ein Imagevideo für sie zu erstellen. Die Parteien vereinbarten zur Umsetzung einen einzigen Drehtermin auf Mallorca, bei dem neben der Produktionsleitung der Klägerin und einem Drehteam auch ein Vertreter der Beklagten anwesend war. Die Dreharbeiten wurden einvernehmlich beendet. Aus dem Videomaterial ließ die Klägerin ein Video schneiden, das sie sodann der Beklagten zukommen ließ.
Die Beklagte war nicht bereit, dieses Video als vertragsgemäß zu akzeptieren. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage das vereinbarte Entgelt für das Imagevideo. Die Klage war vor dem LG Berlin erfolgreich. Das KG wies die vom Beklagten eingereichte Berufung zurück.
Die Gründe:
Die Klägerin hat einen fälligen Anspruch auf die Entgeltleistung der Beklagten gem. § 631 Abs. 1 BGB. Das erstellte Imagevideo ist vertragsgemäß und demnach abnahmereif.
Zwar hat die Beklagte die Werkleistung der Klägerin nicht abgenommen, sie ist aber vertragsgemäß, sodass sich die Beklagte auf die fehlende Abnahme nicht berufen kann. Gegenstand eines Werkvertrags kann eine gestalterische Leistung sein. Das Leistungssoll eines solchen Vertrags ist bei Auftragserteilung oftmals noch unbestimmt und im Verlauf der Vertragsdurchführung näher zu konkretisieren. Welche Vertragspartei hierzu im Wege der Leistungsbestimmung berechtigt ist, ist durch Vertragsauslegung zu klären. Die Konkretisierung kann schrittweise erfolgen und auf mehreren Stufen des Werkprozesses erforderlich sein. Der Besteller darf die Ausübung seines Bestimmungsrechts auf einer Stufe des Werkprozesses nur dann einseitig wieder revidieren, wenn ihm außerdem ein Recht zur Leistungsänderung zusteht.
Der Werkprozess des Imagevideos bestand im Wesentlichen aus zwei Teilen, dem Dreh und der Bearbeitung des Videomaterials. Der genaue Inhalt des Videos konnte zu Vertragsschluss noch nicht konkret festgehalten werden, da dieses maßgeblich von den noch zu erstellenden Aufnahmen abhing. Dem Beklagten stand nach Vertragsauslegung zu, während dem Dreh des Materials Einfluss auf den Dreh zu nehmen und vor allem auch zu entscheiden, ob die Aufnahmen für das Erstellen des Videos ausreichen. Dies ist durch das einvernehmliche Beenden der Dreharbeiten geschehen. Die geschuldete Werkleistung wurde somit auf ein Video konkretisiert, das aus dem aufgenommenen Material besteht.
Durch diese Teilabnahme hat der Beklagte zwar sein Gestaltungsrecht nicht für die gesamte Werkleistung verwirkt. Jedoch beschränkt es sich nun darauf, Änderungen an der Verarbeitung des Materials zu fordern, wie etwa eine andere Auswahl von Szenen oder einer anderen Reihenfolge der Szenen. Sollte er wie im vorliegenden Fall beanstanden, dass zusätzliche Aufnahmen notwendig seien, um den gewünschten Erfolg herbeizuführen, benötigt er dafür ein einseitiges Recht zur Leistungsänderung, welches nicht vereinbart wurde.
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