Wert für Verfahren um vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
OLG Frankfurt a.M. v. 18.12.2023 - 6 WF 170/23
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Das Scheidungsverfahren ist rechtshängig. Im Scheidungsverbund wurden Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt geltend gemacht. Nach vorgerichtlichem Schriftwechsel beantragte der Antragsteller die vorzeitige Aufhebung der bestehenden Zugewinngemeinschaft. In seinem Antrag gab er einen vorläufigen Verfahrenswert von 10.000 € an. Im schriftlichen Vorverfahren erkannte die Antragsgegnerin den Antrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Darüber hinaus beanstandete sie den von dem Antragsteller angegebenen Verfahrenswert. Mangels substantiierter Anhaltpunkte könnte allenfalls auf den Regelwert mit 5.000 € zurückgegriffen werden.
Der Antragsteller beantragte den Erlass eines Anerkenntnisbeschlusses und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach vorläufiger Berechnung stehe ihm ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin i.H.v. 23.453 € zu, der sich allerdings nach Ermittlung der latenten Steuerlast, die von seinem Endvermögen abzuziehen sei, noch erhöhen werde. Hierfür habe er einen angemessenen Aufschlag auf 40.000 € vorgenommen. Der Verfahrenswert richte sich nach 25 % des erwarteten Zugewinnausgleichs. Er sei deshalb mit 10.000 € angegeben worden.
Das AG hat im Wege einer Entscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochen, dass die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben sei. Die Kosten des Verfahrens hat es der Antragsgegnerin auferlegt und den Verfahrenswert auf 10.000 € € festgesetzt. Den Beschluss hat es nicht begründet.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin blieb erfolglos.
Die Gründe:
Das AG hat den Wert des Verfahrens zu Recht auf 10.000 € festgesetzt. Da eine besondere Wertvorschrift für das Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft im FamGKG nicht vorgesehen ist und es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelte, bestimmte sich der Wert nach § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen. Maßgeblich war dabei das Interesse des Antragstellers an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.
Es entspricht in der Regel billigem Ermessen, den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft mit 25 % des zu erwartenden Zugewinnausgleichs zu bewerten. Denn das Interesse an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft besteht darin, sich die Möglichkeit zu verschaffen, seine Zugewinnausgleichsforderung zu realisieren. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens tritt gem. § 1388 BGB Gütertrennung ein, so dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte den Zugewinnausgleichsanspruch bereits vor Rechtskraft der Scheidung geltend machen und auch zugesprochen bekommen kann. Unter Berücksichtigung der Nachteile für den ausgleichsberechtigten Ehegatten (keine Teilnahme am künftigen Zugewinn, Verlust der erbrechtlichen Bevorzugung nach § 1371 BGB) und der entsprechenden Vorteile für den ausgleichspflichtigen Ehegatten, ist die Bemessung des Werts in der Regel mit einem Bruchteil von einem Viertel gerechtfertigt.
Wie beim Stufenverfahren, in dem es nach erteilter Auskunft zu keiner Bezifferung kommt, sind auch bei dem vorliegenden Gestaltungsantrag nach § 1386 BGB, der Voraussetzung für die vorzeitige Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1385 BGB ist, die bei Eingang des Antrags von dem Antragsteller geäußerten subjektiven Vorstellungen zum Wert seines Begehrens zugrunde zu legen (§ 34 FamGkG). Der Antragsteller hatte die zu erwartende Zugewinnausgleichsforderung mit 40.000 € angegeben. Substantiierte Einwände hiergegen hatte die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Insbesondere hatte sie nicht vorgetragen, dass der Antragsteller realitätsferne Vorstellungen zur Höhe des vermeintlichen Anspruchs geäußert habe. Nur in einem solchen Ausnahmefall könnten seine Vorstellungen nicht berücksichtigt werden.
Vorliegend war der Wert - wie im Regelfall - mit einem Viertel der von dem Antragsteller erwarteten Zugewinnausgleichsforderung zu bemessen, also mit 10.000 €. Es waren keine Gründe ersichtlich, die einen geringeren Bruchteil rechtfertigen konnten. Auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG ist nur dann abzustellen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Höhe der zu erwartenden Forderung bestehen, was vorliegend nicht der Fall war.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Scheidung trotz trennungsbedingter schwerer Depression
OLG Brandenburg vom 6.11.2008 - 9 UF 50/08
Handbuch:
Härteklauseln, § 1568 BGB
Hauß in Krenzler/Borth, Anwalts-Handbuch Familienrecht, 2. Aufl. 2012
Alles auch nachzulesen im Aktionsmodul Familienrecht:
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Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Das Scheidungsverfahren ist rechtshängig. Im Scheidungsverbund wurden Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt geltend gemacht. Nach vorgerichtlichem Schriftwechsel beantragte der Antragsteller die vorzeitige Aufhebung der bestehenden Zugewinngemeinschaft. In seinem Antrag gab er einen vorläufigen Verfahrenswert von 10.000 € an. Im schriftlichen Vorverfahren erkannte die Antragsgegnerin den Antrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Darüber hinaus beanstandete sie den von dem Antragsteller angegebenen Verfahrenswert. Mangels substantiierter Anhaltpunkte könnte allenfalls auf den Regelwert mit 5.000 € zurückgegriffen werden.
Der Antragsteller beantragte den Erlass eines Anerkenntnisbeschlusses und die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach vorläufiger Berechnung stehe ihm ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin i.H.v. 23.453 € zu, der sich allerdings nach Ermittlung der latenten Steuerlast, die von seinem Endvermögen abzuziehen sei, noch erhöhen werde. Hierfür habe er einen angemessenen Aufschlag auf 40.000 € vorgenommen. Der Verfahrenswert richte sich nach 25 % des erwarteten Zugewinnausgleichs. Er sei deshalb mit 10.000 € angegeben worden.
Das AG hat im Wege einer Entscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochen, dass die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben sei. Die Kosten des Verfahrens hat es der Antragsgegnerin auferlegt und den Verfahrenswert auf 10.000 € € festgesetzt. Den Beschluss hat es nicht begründet.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin blieb erfolglos.
Die Gründe:
Das AG hat den Wert des Verfahrens zu Recht auf 10.000 € festgesetzt. Da eine besondere Wertvorschrift für das Verfahren auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft im FamGKG nicht vorgesehen ist und es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelte, bestimmte sich der Wert nach § 42 Abs. 1 FamGKG nach billigem Ermessen. Maßgeblich war dabei das Interesse des Antragstellers an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.
Es entspricht in der Regel billigem Ermessen, den Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft mit 25 % des zu erwartenden Zugewinnausgleichs zu bewerten. Denn das Interesse an der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft besteht darin, sich die Möglichkeit zu verschaffen, seine Zugewinnausgleichsforderung zu realisieren. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens tritt gem. § 1388 BGB Gütertrennung ein, so dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte den Zugewinnausgleichsanspruch bereits vor Rechtskraft der Scheidung geltend machen und auch zugesprochen bekommen kann. Unter Berücksichtigung der Nachteile für den ausgleichsberechtigten Ehegatten (keine Teilnahme am künftigen Zugewinn, Verlust der erbrechtlichen Bevorzugung nach § 1371 BGB) und der entsprechenden Vorteile für den ausgleichspflichtigen Ehegatten, ist die Bemessung des Werts in der Regel mit einem Bruchteil von einem Viertel gerechtfertigt.
Wie beim Stufenverfahren, in dem es nach erteilter Auskunft zu keiner Bezifferung kommt, sind auch bei dem vorliegenden Gestaltungsantrag nach § 1386 BGB, der Voraussetzung für die vorzeitige Geltendmachung des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1385 BGB ist, die bei Eingang des Antrags von dem Antragsteller geäußerten subjektiven Vorstellungen zum Wert seines Begehrens zugrunde zu legen (§ 34 FamGkG). Der Antragsteller hatte die zu erwartende Zugewinnausgleichsforderung mit 40.000 € angegeben. Substantiierte Einwände hiergegen hatte die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Insbesondere hatte sie nicht vorgetragen, dass der Antragsteller realitätsferne Vorstellungen zur Höhe des vermeintlichen Anspruchs geäußert habe. Nur in einem solchen Ausnahmefall könnten seine Vorstellungen nicht berücksichtigt werden.
Vorliegend war der Wert - wie im Regelfall - mit einem Viertel der von dem Antragsteller erwarteten Zugewinnausgleichsforderung zu bemessen, also mit 10.000 €. Es waren keine Gründe ersichtlich, die einen geringeren Bruchteil rechtfertigen konnten. Auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG ist nur dann abzustellen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Höhe der zu erwartenden Forderung bestehen, was vorliegend nicht der Fall war.
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