Widerruf der Prozesskostenhilfe nach vorgetäuschtem Unfall
OLG Hamm 14.11.2014, 9 U 165/13Dem heute 35 Jahre alten Kläger war für ein erstinstanzliches Klageverfahren vor dem LG und ein Berufungsverfahren vor dem OLG Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Mit der zu Grunde liegenden Klage begehrte er von den Beklagten Schadensersatz für einen vermeintlichen Verkehrsunfall, der sich im Oktober 2011 in Münster ereignet hatte. Bei dem Unfall war der BMW der Beklagten auf den Mercedes Benz des Klägers aufgefahren.
Nachdem die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger den Auffahrunfall provoziert hatte, wies das OLG die Schadensersatzklage rechtskräftig ab. Schließlich konnte der Kläger keinen Schadensersatz beanspruchen, weil er in die Beschädigung seines Fahrzeugs durch die Beklagten eingewilligt hatte.
Das OLG hat dem Kläger nunmehr auch die für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils bewilligte Prozesskostenhilfe widerrufen.
Die Gründe:
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Partei ist zwar nicht stets dann aufzuheben, wenn die im Rechtsstreit durchgeführte Beweisaufnahme zu Ungunsten dieser Partei verläuft. Ergibt sich allerdings aus der Beweisaufnahme, dass eine Partei falsch vorgetragen hat und wäre ihr die Prozesskostenhilfe ohne diesen falschen Vortrag nicht gewährt worden, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nachträglich aufgehoben werden.
Im vorliegenden Fall war die Darstellung des Klägers objektiv unrichtig, da er ein unfreiwilliges Unfallereignis zur Klagebegründung vorgetragen hatte. Aufgrund der rechtskräftigen Feststellungen des Senats stand allerdings fest, dass der Kläger das Unfallereignis provoziert und darüber hinaus das durch den Auffahrunfall entstandene Schadensbild vertieft hatte.
Infolgedessen muss der Kläger die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen. Durch den Prozess sind ca. 12.000 € Sachverständigenkosten entstanden sowie - nach einem Streitwert von ca. 9.500 € - ca. 1.700 € Gerichtskosten und ca. 7.100 € Rechtsanwaltskosten angefallen.