18.02.2020

Widerrufsrecht eines Verbrauchers bzgl. eines an einem Messestand geschlossenen Vertrages

Ein Messestand, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, fällt unter den Begriff "Geschäftsräume" iSd § 312b BGB, wenn dieser nach seinem Erscheinungsbild und dem Charakter der Messe erkennbar dem Zweck eines Vertragsabschlusses dient. Dann steht einem Verbraucher auch kein Widerrufsrecht wegen eines sog. Außergeschäftsraumvertrages zu.

OLG Zweibrücken v. 28.10.2019 - 5 U 72/19
Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vertrag über die Planung, Lieferung und Montage eines Heizkamins, von dessen Durchführung der Beklagte Abstand genommen hat. Die Klägerin, eine Fachfirma für Kachelofen- und Kaminbau, und der Beklagte schlossen im März 2017 auf der Verkaufsmesse "Landauer Wirtschaftswoche 2017" in Landau am Messestand der Klägerin nach einem etwa 1,5-stündigen Beratungs- und Verkaufsgespräch einen Vertrag über die Planung, Lieferung und Errichtung eines wassergeführten Heizkamins zu einem Gesamtwerklohn in Höhe von 16.900 €. In der Folgezeit erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Vertrag unter Berufung auf ein 14-tägiges Rücktrittsrecht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich Vergütungsansprüche nach Kündigung gemäß § 649 BGB a.F. in Höhe von 6.500 € geltend gemacht. Das Erstgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Das OLG hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen.

Die Gründe:
Der Vertrag wurde nicht wirksam gemäß §§ 312 b, 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB widerrufen, weil dafür ein sog. Außergeschäftsraumvertrag i.S.d. § 312b Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 BGB vorliegen müsste. Dies ist jedoch nicht der Fall, da der Messestand der Klägerin gem. § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB als Geschäftsraum anzusehen ist. Ein Messestand, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, fällt unter den Begriff "Geschäftsraum", wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen. Dies trifft auf den Messestand der Klägerin zu. Aufgrund des offenkundigen Verkaufscharakters der "Landauer Wirtschaftswoche 2017" war der Stand aus der Sicht eines angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers als ein Ort erkennbar, an dem der Beklagte mit einer Ansprache durch Mitarbeiter der Klägerin zum Zweck eines auf der Messe zu schließenden Vertrages rechnen musste.
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