Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters bei Müllcontainern?
LG Darmstadt v. 23.6.2023 - 19a O 23/23
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer eines Mercedes (ML-Klasse). Am 9.8.2018 hatte die Frau des Klägers das Fahrzeug, vor einer Garage abgestellt, die zum Anwesen der Beklagten. Die Beklagte ist die Vermieterin der Immobilie. Die Streitverkündete ist das Müllentsorgungsunternehmen, das für die Leerung der Müllcontainer zuständig ist. Weder der Kläger noch seine Frau sind Mieter in dem Haus.
Der Kläger behauptete, dass sein Fahrzeug am 9.8.2018 um 15 Uhr durch vom Winde verwehte Müllcontainer des Hauses der Beklagten beschädigt worden sei. An dem Tag sei es den ganzen Tag sehr stürmisch gewesen. Die Müllcontainer seien um 9 Uhr geleert worden. Er war der Auffassung, die Müllcontainer hätten nach der Leerung zu lange ungesichert an der Straße gestanden. Ein sorgfältig arbeitender Verantwortlicher hätte die Müllcontainer schon unmittelbar nach der Leerung wieder in ihre Müllcontainergarage verbracht. Die Eigentümerin und Vermieterin der betreffenden Immobilien treffe eine Verkehrssicherungspflicht bezüglich der zu den Immobilien gehörenden Müllcontainer.
Das LG hat die auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. rund 8.885 € gerichtete Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Beklagten haften dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gem. §§ 823 Abs. 1, 831 BGB schied aus, weil die Beklagte eine solche Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hatte. Denn der Vermieter genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er Sorge dafür trägt, dass Müllcontainer standsicher sind. Die Standsicherheit wird gewährleistet, wenn Pedalbremsen benutzt werden. Der Vermieter darf sich dabei grundsätzlich darauf verlassen, dass das Müllentsorgungsunternehmen auch die Pedalbremse betätigt. Nur unter besonderen Umständen ist ein Handeln darüber hinaus notwendig. Etwa bei ersichtlichem oder angekündigtem schwerem Unwetter oder wenn bekannt ist, dass die Pedalbremse nicht angezogen zu werden pflegt.
Allerdings war vom Kläger schon nichts Konkretes zu einem derartigen Unwetter vorgetragen worden. Der Vortrag des Klägers erschöpfte sich in der ersichtlich unkonkreten Behauptung, es sei den ganzen Tag über "sehr stürmisch" gewesen bzw. es habe "sehr starken Wind" gegeben. Was das konkret heißt, wie die Verantwortlichen von dem Wetter erfahren haben müssen oder wann sie hätten handeln sollen, teilte der Kläger hingegen nicht mit.
Es hätte auch Vortrags dazu bedurft, dass die Feststellbremse angesichts des Wetters nicht ausreichend war. Das AG Lichtenfels (Urt. v. 8.3.2006, 1 C 522/04) hatte in einem ähnlich gelagerten Fall eine Haftung bei einem Gewitter mit Winden mit einer Geschwindigkeit von 75 Km/h verneint. Der Vortrag des Klägers war indes eher dahin zu verstehen, dass er davon ausging, die Feststellbremse sei überhaupt nicht betätigt worden und die Container daher verweht. Damit aber brauchten die Beklagten wie oben ausgeführt nicht zu rechnen. Es konnte danach auch dahinstehen, ob das Fahrzeug des Klägers überhaupt beschädigt wurde und damit überhaupt ein Rechtsgut des § 823 Abs. 1 BGB verletzt wurde.
Mehr zum Thema:
Beratermodul Mietrecht und WEG-Recht:
Die perfekte Basisausstattung zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht für Praktiker. Jetzt topaktuell mit Beiträgen u.a.: Übersicht zu den neuen §§ 5 u. 6a HeizkostenV - Teil I, Wohnungseigentum - praktische Fragen zur Eintragung von Beschlüssen. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO: Wann immer es zeitlich passt: Für Fachanwälte bietet das Beratermodul Beiträge zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!
Aktionsmodul Zivilrecht:
Sie können Tage nicht länger machen, aber effizienter. Recherchieren Sie hier mit den führenden Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften für die zivilrechtliche Praxis. Topaktuelle Online-Aktualisierungen im Erman BGB; Updates im Zöller ZPO. Zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO. 4 Wochen gratis nutzen!
LaReDa Hessen
Der Kläger ist Eigentümer eines Mercedes (ML-Klasse). Am 9.8.2018 hatte die Frau des Klägers das Fahrzeug, vor einer Garage abgestellt, die zum Anwesen der Beklagten. Die Beklagte ist die Vermieterin der Immobilie. Die Streitverkündete ist das Müllentsorgungsunternehmen, das für die Leerung der Müllcontainer zuständig ist. Weder der Kläger noch seine Frau sind Mieter in dem Haus.
Der Kläger behauptete, dass sein Fahrzeug am 9.8.2018 um 15 Uhr durch vom Winde verwehte Müllcontainer des Hauses der Beklagten beschädigt worden sei. An dem Tag sei es den ganzen Tag sehr stürmisch gewesen. Die Müllcontainer seien um 9 Uhr geleert worden. Er war der Auffassung, die Müllcontainer hätten nach der Leerung zu lange ungesichert an der Straße gestanden. Ein sorgfältig arbeitender Verantwortlicher hätte die Müllcontainer schon unmittelbar nach der Leerung wieder in ihre Müllcontainergarage verbracht. Die Eigentümerin und Vermieterin der betreffenden Immobilien treffe eine Verkehrssicherungspflicht bezüglich der zu den Immobilien gehörenden Müllcontainer.
Das LG hat die auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. rund 8.885 € gerichtete Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Die Beklagten haften dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gem. §§ 823 Abs. 1, 831 BGB schied aus, weil die Beklagte eine solche Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hatte. Denn der Vermieter genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er Sorge dafür trägt, dass Müllcontainer standsicher sind. Die Standsicherheit wird gewährleistet, wenn Pedalbremsen benutzt werden. Der Vermieter darf sich dabei grundsätzlich darauf verlassen, dass das Müllentsorgungsunternehmen auch die Pedalbremse betätigt. Nur unter besonderen Umständen ist ein Handeln darüber hinaus notwendig. Etwa bei ersichtlichem oder angekündigtem schwerem Unwetter oder wenn bekannt ist, dass die Pedalbremse nicht angezogen zu werden pflegt.
Allerdings war vom Kläger schon nichts Konkretes zu einem derartigen Unwetter vorgetragen worden. Der Vortrag des Klägers erschöpfte sich in der ersichtlich unkonkreten Behauptung, es sei den ganzen Tag über "sehr stürmisch" gewesen bzw. es habe "sehr starken Wind" gegeben. Was das konkret heißt, wie die Verantwortlichen von dem Wetter erfahren haben müssen oder wann sie hätten handeln sollen, teilte der Kläger hingegen nicht mit.
Es hätte auch Vortrags dazu bedurft, dass die Feststellbremse angesichts des Wetters nicht ausreichend war. Das AG Lichtenfels (Urt. v. 8.3.2006, 1 C 522/04) hatte in einem ähnlich gelagerten Fall eine Haftung bei einem Gewitter mit Winden mit einer Geschwindigkeit von 75 Km/h verneint. Der Vortrag des Klägers war indes eher dahin zu verstehen, dass er davon ausging, die Feststellbremse sei überhaupt nicht betätigt worden und die Container daher verweht. Damit aber brauchten die Beklagten wie oben ausgeführt nicht zu rechnen. Es konnte danach auch dahinstehen, ob das Fahrzeug des Klägers überhaupt beschädigt wurde und damit überhaupt ein Rechtsgut des § 823 Abs. 1 BGB verletzt wurde.
Beratermodul Mietrecht und WEG-Recht:
Die perfekte Basisausstattung zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht für Praktiker. Jetzt topaktuell mit Beiträgen u.a.: Übersicht zu den neuen §§ 5 u. 6a HeizkostenV - Teil I, Wohnungseigentum - praktische Fragen zur Eintragung von Beschlüssen. Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO: Wann immer es zeitlich passt: Für Fachanwälte bietet das Beratermodul Beiträge zum Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat. 4 Wochen gratis nutzen!
Aktionsmodul Zivilrecht:
Sie können Tage nicht länger machen, aber effizienter. Recherchieren Sie hier mit den führenden Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften für die zivilrechtliche Praxis. Topaktuelle Online-Aktualisierungen im Erman BGB; Updates im Zöller ZPO. Zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO. 4 Wochen gratis nutzen!