Wie wirkt sich die Unwirksamkeit eines Beschlusses des Gemeinderats auf die Vertretungsmacht des Bürgermeisters aus?
OLG Bamberg v. 8.1.2025 - 8 U 1/24 e
Der Sachverhalt:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine Klage der Gemeinde Leutenbach, mit der sich diese gegen die auf Kaufpreiszahlung gerichtete Zwangsvollstreckung durch die Verkäuferin aus einem Grundstückkaufvertrag wehrt. Nachdem am 20.10.2022 in einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung der Erwerb des streitgegenständlichen Anwesens beschlossen wurde, hat der erste Bürgermeister der klagenden Gemeinde Ende 2022 einen Grundstückskaufvertrag mit der Verkäuferin geschlossen.
Die Gemeinde wehrt sich mit ihrer Klage gegen die von der Verkäuferin betriebenen Zwangsvollstreckung mit dem Argument, dass der erste Bürgermeister beim Kaufvertragsschluss ohne Vertretungsmacht gehandelt habe. Der dem Kauf zugrundeliegende Gemeinderatsbeschluss vom 20.10.2022 sei infolge eines Mangels der Ladung der Gemeinderatsmitglieder zu dieser Sitzung unwirksam gewesen, weshalb der Bürgermeister beim Kaufvertragsschluss ohne Vertretungsmacht gehandelt habe und die Zwangsvollstreckung aus diesem Vertrag unzulässig sei.
Das LG gab der Klage statt und erklärte die Zwangsvollstreckung der Verkäuferin aus dem Grundstückskaufvertrag für unzulässig. Das OLG hat dieses Urteil bestätigt und die Berufung der Verkäuferin zurückgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht zugelassen, weil insbesondere die Rechtsfrage, wie sich die Unwirksamkeit eines Beschlusses eines Gemeinderats auf die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters auswirkt, durch die obergerichtliche Rechtsprechung bislang nicht abschließend entschieden worden ist.
Die Gründe:
Der Gemeinderatsbeschluss vom 20.10.2022 ist nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und der Bürgermeister hat beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags infolgedessen ohne Vertretungsmacht gehandelt, weswegen die Zwangsvollstreckung durch die Verkäuferin unzulässig ist. Eine formgerechte Ladung der Gemeinderatsmitglieder hat nicht vorgelegen, weil die Ladung zur Gemeinderatssitzung nicht ausreichend hat erkennen lassen, dass ein Beschluss über den Kauf der ehemaligen Gastwirtschaft gefasst werden sollte. Die Gemeinderatsmitglieder sind - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - hierüber auch nicht anderweitig ausreichend informiert gewesen. Von einer nachträglichen Heilung dieses Ladungsmangels kann ebenfalls nicht ausgegangen werden.
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OLG Bamberg Nr.1 vom 8.1.2025
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist eine Klage der Gemeinde Leutenbach, mit der sich diese gegen die auf Kaufpreiszahlung gerichtete Zwangsvollstreckung durch die Verkäuferin aus einem Grundstückkaufvertrag wehrt. Nachdem am 20.10.2022 in einer nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung der Erwerb des streitgegenständlichen Anwesens beschlossen wurde, hat der erste Bürgermeister der klagenden Gemeinde Ende 2022 einen Grundstückskaufvertrag mit der Verkäuferin geschlossen.
Die Gemeinde wehrt sich mit ihrer Klage gegen die von der Verkäuferin betriebenen Zwangsvollstreckung mit dem Argument, dass der erste Bürgermeister beim Kaufvertragsschluss ohne Vertretungsmacht gehandelt habe. Der dem Kauf zugrundeliegende Gemeinderatsbeschluss vom 20.10.2022 sei infolge eines Mangels der Ladung der Gemeinderatsmitglieder zu dieser Sitzung unwirksam gewesen, weshalb der Bürgermeister beim Kaufvertragsschluss ohne Vertretungsmacht gehandelt habe und die Zwangsvollstreckung aus diesem Vertrag unzulässig sei.
Das LG gab der Klage statt und erklärte die Zwangsvollstreckung der Verkäuferin aus dem Grundstückskaufvertrag für unzulässig. Das OLG hat dieses Urteil bestätigt und die Berufung der Verkäuferin zurückgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht zugelassen, weil insbesondere die Rechtsfrage, wie sich die Unwirksamkeit eines Beschlusses eines Gemeinderats auf die Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters auswirkt, durch die obergerichtliche Rechtsprechung bislang nicht abschließend entschieden worden ist.
Die Gründe:
Der Gemeinderatsbeschluss vom 20.10.2022 ist nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und der Bürgermeister hat beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags infolgedessen ohne Vertretungsmacht gehandelt, weswegen die Zwangsvollstreckung durch die Verkäuferin unzulässig ist. Eine formgerechte Ladung der Gemeinderatsmitglieder hat nicht vorgelegen, weil die Ladung zur Gemeinderatssitzung nicht ausreichend hat erkennen lassen, dass ein Beschluss über den Kauf der ehemaligen Gastwirtschaft gefasst werden sollte. Die Gemeinderatsmitglieder sind - wie die Beweisaufnahme ergeben hat - hierüber auch nicht anderweitig ausreichend informiert gewesen. Von einer nachträglichen Heilung dieses Ladungsmangels kann ebenfalls nicht ausgegangen werden.
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