20.06.2017

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe und Einlegung eines Rechtsmittels

Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, ist bis zur Entscheidung über diesen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einlegen zu können, wenn er nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Dies gilt auch dann, wenn neben dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zusätzlich eine unzulässige Berufung eingelegt wurde.

BGH 14.3.2017, VI ZB 36/16
Der Sachverhalt:
Der Beklagte war letztlich am 21.6.2016 zur Zahlung von 1.318 € an die Klägerin wegen einer vorsätzlich unerlaubt begangenen Handlung verurteilt worden. Die Entscheidungen wurden ihm am 23.6.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 29.6.2016, der beim LG am 1.7.2016 eingegangen ist, legte der Beklagte persönlich dagegen Berufung bzw. Beschwerde ein. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Mit Beschluss vom 22.7.2016 wies das LG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, mit der Begründung, dass die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hätten. Gleichzeitig verwarf das LG die Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden war.

Der Beklagte legte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig ein und beantragte für deren Einlegung und Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nachdem der Senat ihm Prozesskostenhilfe für diese Rechtsbeschwerde bewilligt hatte. Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich.

Die Gründe:
Dem Beklagten ist  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 S. 1 ZPO  zu bewilligen.

Das Berufungsgericht hätte die Berufung des Beklagten nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen dürfen, dass sie nicht - wie § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO es verlangt - durch einen Rechtsanwalt, sondern durch ihn persönlich eingelegt wurde, da der Beklagte als Beschwerdeführer innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hatte.

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt bis zur Entscheidung über diesen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einlegen zu können, wenn er nach den Umständen nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (24.1.2017, VI ZB 30/16).

Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn neben dem Antrag auf Prozesskostenhilfe auch eine unzulässige Berufung eingelegt wurde. Da der Beschwerdeführer durch die Hilfsbedürftigkeit daran gehindert ist einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung seiner Rechte zu beauftragen, ist ihm nach Entscheidung über die Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Das Berufungsgericht muss  daher zuerst über den Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheiden, um so zu ermöglichen, dass die Partei einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen kann, wenn sie plant, das Berufungsverfahren - bei Versagung der Prozesskostenhilfe auf eigene Kosten - durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Antrag nicht aufgrund fehlender Bedürftigkeit, sondern wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgewiesen. Es hätte dem Beklagten dies zuerst bekanntgeben müssen, damit er dann die Möglichkeit gehabt hätte, einen Rechtsanwalt auf eigene Kosten zu beauftragen.

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