Wohnort in Gerichtsstandsklausel einer Versicherung ist Wohnort bei Klageerhebung
OLG Frankfurt a.M. v. 8.2.2023 - 7 U 66/21
Der Sachverhalt:
Der Kläger beantragte im Jahre 2000 den Abschluss einer Lebensversicherung bei der Beklagten. Sitz der Beklagten ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Hinsichtlich des Gerichtsstands für Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung enthalten die Versicherungsbedingungen folgende Regelung: "Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der Vertrag deutschem Recht. Das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat oder etabliert ist, ist zuständig, jegliche Streitigkeiten zu entscheiden, die sich möglicherweise aus diesem Vertrag ergeben".
Der Kläger wohnte bei Abschluss des Vertrages in Frankfurt a.M. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2019 befand sich sein Wohnsitz in der Schweiz. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages.
Das LG wies die Klage mangels Zuständigkeit als unzulässig ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG hat zu Recht entschieden, international und örtlich nicht zuständig zu sein.
Die Versicherungsbedingungen stellen hinsichtlich des örtlichen Gerichtsstands auf den Wohnsitz ab. Der Klausel ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, ob es auf den Wohnsitz bei Vertragsschluss oder bei Klageerhebung ankommt. Im Wege der aus Sicht eines durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers vorzunehmenden Auslegung ist auf den Wohnsitz bei Klageerhebung abzustellen. Dafür spricht nicht nur der im Präsens gehaltene Wortlaut der Klausel, sondern insbesondere auch der Sinn und Zweck der Regelung.
Dem Versicherungsnehmer soll durch die Regelung die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Rechte wohnortnah zu verfolgen. Dadurch sollen für ihn Erschwernisse vermieden werden, die mit einer Prozessführung in einem weit entfernten Ort verbunden sein könnten. Bei Versicherungs- und Verbraucherverträgen soll - auch im Rahmen anderer Vorschriften - die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind.
Bei der Auslegung erlangen die konkreten Umstände des Einzelfalls dagegen keine Bedeutung. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass nach Einschätzung des Klägers eine Klage in Frankfurt a.M. für ihn günstiger wäre.
Mehr zum Thema:
Kommentierung
Titel 2 Gerichtsstand (§§ 12-37)
Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022
Enthalten im umfassenden Aktionsmodul Zivilrecht:
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 18 vom 27.3.2023
Der Kläger beantragte im Jahre 2000 den Abschluss einer Lebensversicherung bei der Beklagten. Sitz der Beklagten ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Hinsichtlich des Gerichtsstands für Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung enthalten die Versicherungsbedingungen folgende Regelung: "Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der Vertrag deutschem Recht. Das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat oder etabliert ist, ist zuständig, jegliche Streitigkeiten zu entscheiden, die sich möglicherweise aus diesem Vertrag ergeben".
Der Kläger wohnte bei Abschluss des Vertrages in Frankfurt a.M. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2019 befand sich sein Wohnsitz in der Schweiz. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages.
Das LG wies die Klage mangels Zuständigkeit als unzulässig ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das LG hat zu Recht entschieden, international und örtlich nicht zuständig zu sein.
Die Versicherungsbedingungen stellen hinsichtlich des örtlichen Gerichtsstands auf den Wohnsitz ab. Der Klausel ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, ob es auf den Wohnsitz bei Vertragsschluss oder bei Klageerhebung ankommt. Im Wege der aus Sicht eines durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers vorzunehmenden Auslegung ist auf den Wohnsitz bei Klageerhebung abzustellen. Dafür spricht nicht nur der im Präsens gehaltene Wortlaut der Klausel, sondern insbesondere auch der Sinn und Zweck der Regelung.
Dem Versicherungsnehmer soll durch die Regelung die Möglichkeit eingeräumt werden, seine Rechte wohnortnah zu verfolgen. Dadurch sollen für ihn Erschwernisse vermieden werden, die mit einer Prozessführung in einem weit entfernten Ort verbunden sein könnten. Bei Versicherungs- und Verbraucherverträgen soll - auch im Rahmen anderer Vorschriften - die schwächere Partei durch Zuständigkeitsvorschriften geschützt werden, die für sie günstiger sind.
Bei der Auslegung erlangen die konkreten Umstände des Einzelfalls dagegen keine Bedeutung. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass nach Einschätzung des Klägers eine Klage in Frankfurt a.M. für ihn günstiger wäre.
Kommentierung
Titel 2 Gerichtsstand (§§ 12-37)
Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022
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