Wohnungseigentümer erhält keinen Schadensersatz wegen vergessenen Rauchmelders über einer Zwischendecke
AG Hannover 8.8.2018, 412 C 2882/18Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses. Sie wollte eine im 2. Obergeschoss dieses Hauses liegende Wohnung sanieren lassen. Dabei sollten u.a. die Decken der Zimmer der Wohnung abgehängt und mit Rigipsplatten verkleidet werden. Die Klägerin hatte zunächst einen Elektriker beauftragt, die an den vorhandenen Zimmerdecken befindlichen Rauchmelder zu demontieren. Auftrag des Beklagten war es, anschließend die Decken abzuhängen, sie mit Rigipsplatten zu verkleiden und anschließend Malerarbeiten zu erbringen.
Nach Ende der Renovierungsarbeiten wurde die Wohnung vermietet. Die Mieter vernahmen Ende November/Anfang Dezember 2016 ein regelmäßig alle 30 Sekunden wiederkehrendes, hohes piepsendes Geräusch. Es wurde schließlich festgestellt, dass Ursache des Geräusches ein an der alten Zimmerdecke montierter und jetzt über der abgehängten Decke befindlicher Rauchmelder war.
Die Klägerin hat mit der Klage die Kosten für die Demontage des Rauchmelders und die von den Mietern wegen des Geräuschs geminderte Miete geltend gemacht. Die Klägerin behauptet, die ursprünglich montierten Rauchmelder seien von dem Elektriker voll-ständig abgebaut worden. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten den Rauchmelder wieder an der alten Decke montiert und die Zwischendecke eingezogen. Das AG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Es ist nicht festzustellen, dass der Beklagte oder seine Mitarbeiter den zunächst vom Elektriker demontierten Rauchmelder montiert haben. Es besteht ebenso die Möglichkeit, dass die Montage durch andere Personen erfolgt ist, etwa durch Mitarbeiter des Elektrikers oder durch andere Personen, die während der Bautätigkeiten Zugang zur Wohnung hatten und sich einen schlechten Scherz erlauben wollten.
Sollte der Elektriker, wie eher plausibel, die Demontage des gegenständlichen Rauchmelders schlicht vergessen haben, ist nicht festzustellen, dass der Rauchmelder als solcher von dem Beklagten erkannt werden konnte. Dagegen spricht der dann gegebene Umstand, dass er vom spezialisierten Elektriker übersehen worden wäre. Es kommt in Betracht, dass der Rauchmelder etwa einer Auf-Putz-Dose glich.
Zudem ist nicht festzustellen, dass im Falle einer Erkennbarkeit des Bauteils als Rauchmelder die daraus folgende Gefährdung der Nutzbarkeit der Wohnung für den Beklagten und seine Mitarbeiter erkennbar gewesen ist. Der Beklagte hat vielmehr ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dass ein noch vorhandener Rauchmelder funktionslos ist. Davon durfte er aus-gehen, weil die vorangegangenen Demontagearbeiten im Bereich der Zimmerdecken durch einen Elektriker-Fachbetrieb durchgeführt worden sind. Grundsätzlich darf der Handwerker darauf vertrauen, dass die anderen Unternehmer sachgerecht arbeiten.