Zahlung der Stromrechnung kann bei offensichtlichen Fehlern verweigert werden
LG Lübeck v. 17.10.2024 - 5 O 125/23
Der Sachverhalt:
Ein Mann mietete für seine Mitarbeiter eine Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten. Der Mietvertrag wurde beendet und der Mann bekam vom Stromanbieter eine Rechnung über fast 18.000 € für den Zeitraum Juli bis Oktober. Der Mann zahlte nicht, woraufhin der Stromanbieter vor dem LG klagte. Der Stromanbieter berief sich auf Zählerstände, die in einem Übergabeprotokoll festgehalten waren. Der Mann wendete ein, in dem Gebäude gebe es vier Verbrauchsstellen, aber nur zwei Stromzähler. Der Strom sei nicht in seiner Wohnung verbraucht worden, da seine Mitarbeiter die Wohnung bereits zu Ende Juni geräumt hätten.
Das LG hat entschieden, dass der Mann die Stromrechnung nicht bezahlen muss. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Stromanbieter hat nicht beweisen können, dass der Strom in der Wohnung des Mannes verbraucht wurde. Der Mann hatte zwar das Übergabeprotokoll mit Zählerstand aus Oktober unterschrieben, aber erklärt, das auf Grund von Sprachproblemen im Vertrauen auf den Vermieter getan zu haben. Das Gericht wollte den Vermieter als Zeugen zu den Zählerständen befragen. Dafür hätte der Stromanbieter aber zunächst Auslagen vorschießen müssen, was er trotz mehrfacher Aufforderungen nicht tat.
Stromkunden können die Zahlung von Stromrechnungen verweigern, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung besteht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Stromgrundversorgungsverordnung, StromGVV). Wenn der Stromanbieter in einem solchen Fall vor Gericht Zahlung verlangt, muss er beweisen, dass die berechnete Strommenge von dem Kunden auch verbraucht wurde.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Schätzung des Stromverbrauchs aufgrund Manipulation
OLG Köln vom 08.06.2020 - 1 W 6/20
Frank-Georg Pfeifer, MietRB 2021, 22
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Justiz Schleswig-Holsteins PM vom 6.1.2025
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