Zehnjahresfrist trotz Nutzungs- und Rückforderungsrecht: Zur Nichtberücksichtigung einer Schenkung bei der Nachlassverteilung
OLG Zweibrücken v. 11.9.2020 - 5 U 50/19
Der Sachverhalt:
Die Parteien des Rechtsstreits sind gesetzliche Erben der Erblasserin. Der Kläger ist der Enkel der Erblasserin, sein Vater ist vorverstorben. Der Beklagte ist der Sohn der Erblasserin und der Onkel des Klägers. Die Erblasserin hat zwölf Jahre vor ihrem Tod dem Beklagten ihr Haus übertragen, sich aber notariell ein Wohnrecht, ein Nutzungsrecht und eine Rückübertragungsverpflichtung vorbehalten.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage in der Hauptsache seinen Anteil aus dem Wert des Hauses i.H.v. rd. 53.000 €. Er ist der Ansicht, die Zehnjahresfrist habe wegen der vorbehaltenen Rechte der Erblasserin bei der Übertragung nicht zu laufen begonnen.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Wert des Hauses bleibt wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist bei der Nachlassverteilung unberücksichtigt.
Die Zehnjahresfrist begann bereits mit der Grundstücksübertragung zu laufen. Das der Erblasserin eingeräumte Wohn- und Rückforderungsrecht steht dem Beginn des Fristlaufs nicht entgegen. Die Erblasserin hat sich ein ausschließliches Bewohnungs- und Benützungsrecht lediglich an der Wohnung im Erdgeschoss vorbehalten, so dass die Wohnung im Obergeschoss dem Beklagten zur freien Verfügung stand. Auch das von der Erblasserin vorbehaltene Rückforderungsrecht hindert den Fristbeginn nicht, weil es sich nicht um ein Rückforderungsrecht handelt, dessen Ausübung allein vom Willen des Erblassers abhängt, sondern zusätzlich an ein bestimmtes Verhalten des Beklagten geknüpft war.
OLG Zweibrücken PM vom 5.10.2020
Die Parteien des Rechtsstreits sind gesetzliche Erben der Erblasserin. Der Kläger ist der Enkel der Erblasserin, sein Vater ist vorverstorben. Der Beklagte ist der Sohn der Erblasserin und der Onkel des Klägers. Die Erblasserin hat zwölf Jahre vor ihrem Tod dem Beklagten ihr Haus übertragen, sich aber notariell ein Wohnrecht, ein Nutzungsrecht und eine Rückübertragungsverpflichtung vorbehalten.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage in der Hauptsache seinen Anteil aus dem Wert des Hauses i.H.v. rd. 53.000 €. Er ist der Ansicht, die Zehnjahresfrist habe wegen der vorbehaltenen Rechte der Erblasserin bei der Übertragung nicht zu laufen begonnen.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Wert des Hauses bleibt wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist bei der Nachlassverteilung unberücksichtigt.
Die Zehnjahresfrist begann bereits mit der Grundstücksübertragung zu laufen. Das der Erblasserin eingeräumte Wohn- und Rückforderungsrecht steht dem Beginn des Fristlaufs nicht entgegen. Die Erblasserin hat sich ein ausschließliches Bewohnungs- und Benützungsrecht lediglich an der Wohnung im Erdgeschoss vorbehalten, so dass die Wohnung im Obergeschoss dem Beklagten zur freien Verfügung stand. Auch das von der Erblasserin vorbehaltene Rückforderungsrecht hindert den Fristbeginn nicht, weil es sich nicht um ein Rückforderungsrecht handelt, dessen Ausübung allein vom Willen des Erblassers abhängt, sondern zusätzlich an ein bestimmtes Verhalten des Beklagten geknüpft war.