31.08.2022

Zu den Folgen eines Astabbruchs

Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen sondern auf der Natur selbst beruhen, müssen als unvermeidlich hingenommen werden. Die Rechtsprechung verlangt daher nur eine regelmäßige - in der Regel jährliche - Beobachtung der Bäume im Verkehrsraum auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frontrisse.

LG Frankenthal v. 10.3.2022 - 3 O 307/21
Der Sachverhalt:
An einem Regentag hatte sich von einem am Straßenrand gepflanzten hohen Baum (Japanischer Schnurbaum) ein Ast gelöst und das darunter geparkte Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Diese verklagte daraufhin die Stadt Ludwigshafen auf Schadensersatz.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Es konnte nicht feststellt werden, dass die Stadt ihre sog. Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf den Stadtbaum verletzt hat.

Es ist zu berücksichtigen, dass jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz eine mögliche öffentliche Gefahr darstellen kann. Denn auch völlig gesunde Bäume können durch starke Wind- oder Regeneinflüsse entwurzelt werden oder Teile von ihnen können abbrechen. Schließlich ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar. Daraus folgt gerade nicht, dass alle Bäume in der Nähe von Straßen und öffentlichen Plätzen entfernt werden oder besonders gründlich untersucht werden müssten. Es ist vielmehr unmöglich, den Verkehr völlig risikolos zu gestalten.

Gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen sondern auf der Natur selbst beruhen, müssen als unvermeidlich hingenommen werden. Die Rechtsprechung verlangt daher nur eine regelmäßige - in der Regel jährliche - Beobachtung der Bäume im Verkehrsraum auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frontrisse. Bei besonders alten Bäumen oder bestimmten Anzeichen für Gefahren muss jedoch mit erhöhter Gründlichkeit vorgegangen werden.

Die Beweisaufnahme hat im vorliegenden Fall ergeben, dass eine bei der Stadt beschäftigte Baumkontrolleurin wenige Wochen vor dem fraglichen Astabbruch den Japanischen Schnurbaum inspiziert hatte. Das dabei festgestellte Totholz wurde dann durch eine Baumpflege kurze Zeit später entfernt. Weitere Maßnahmen waren nicht notwendig, zumal der Baum im Baumkataster der Stadt Ludwigshafen in der "Vitalitätsstufe 1", der höchsten Gesundheitsstufe, geführt wird.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Zivilrecht:
Sie können Tage nicht länger machen, aber effizienter. 6 Module vereint mit führenden Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften für die zivilrechtliche Praxis. Neu: Online-Unterhaltsrechner. Jetzt zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO. 4 Wochen gratis nutzen!
LG Frankenthal - PM v. 30.8.2022
Zurück