19.01.2021

Zulässigkeit der Revision: Wert der Beschwer einer auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützten Klage eines Wirtschaftsverbands

Bei einer auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützten Klage sind Gebührenstreitwert und Beschwer grundsätzlich auch dann allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln zu bemessen, wenn der Kläger ein Wirtschaftsverband i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG ist.

BGH v. 17.11.2020 - X ZR 3/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, nimmt das beklagte Luftfahrtunternehmen, das seinen Sitz in England hat und in Deutschland Flüge über eine deutschsprachige Internetseite anbietet, gestützt auf § 1 UKlaG und § 4 UKlaG wegen folgender Klausel auf Unterlassung und Zahlung einer Abmahnkostenpauschale in Anspruch:

Steuern und Gebühren, die von einem Flughafenbetreiber direkt von [der Beklagten] erhoben werden, sind nicht erstattungsfähig, selbst wenn sie auf der Anzahl an beförderten Fluggästen basieren.

Das LG hat die Beklagte im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Den Streitwert hat es auf 3.000 € festgesetzt.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Streitwert hat es zunächst auf 25.000 € festgesetzt. Auf Gegenvorstellung der Beklagten hat es den Wert auf 2.500 € herabgesetzt. Die Revision hat es nicht zugelassen.

Der BGH hat nun die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin verworfen.

Die Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig, denn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht die gem. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgebliche Grenze von 20.000 Euro. Er beträgt, wie die Vorinstanzen zu Recht entschieden haben, nicht mehr als 3.000 Euro.

Bei einer Verbandsklage gegen die Verwendung von Bestimmungen in AGB nach dem UKlaG richten sich der Gebührenstreitwert und die Beschwer nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht nach der wirtschaftlichen Bedeutung des angestrebten Verbots, sondern allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der angegriffenen Klauseln. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis, den Rechtsverkehr von unwirksamen AGB zu befreien, vor unangemessenen Kostenrisiken geschützt werden.

Den maßgeblichen Wert setzt der BGH regelmäßig in einer Größenordnung von 2.500 € je angegriffener Teilklausel an. Seine Höhe hängt nicht davon ab, welche Partei in der Vorinstanz unterlegen ist.

Eine abweichende Bewertung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa, wenn es um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird, und die Frage nach der Wirksamkeit der Klausel deshalb für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist.

Diese Maßstäbe gelten angesichts des Zwecks der Regelung auch für eine auf § 1 oder § 4a UKlaG gestützte Klage eines Verbands zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG (Wirtschaftsverband).
 
BGH online
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