16.10.2023

Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine Aussetzung?

Die auf die Vorlage durch ein anderes LG gestützte Aussetzung durch das erkennende LG hindert die sofortige Beschwerde nicht, weil im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde das berufene Beschwerdegericht darüber zu befinden hat, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Aussetzung infolge der Vorgreiflichkeit einer Entscheidung in einem anderen Verfahren vorliegen und das aussetzende Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen (sachgerecht) Gebrauch gemacht und den Beschleunigungsbelangen der Prozessparteien hinreichend Rechnung getragen hat.

OLG Frankfurt a.M. v. 6.10.2023 - 17 W 23/23
Der Sachverhalt:
Die Beklagte wandte sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO durch das LG (Einzelrichterin). Hintergrund der Aussetzungsentscheidung waren die Vorlagefragen zum EuGH durch das LG Ravensburg, die beim Gerichtshof gegenwärtig unter den Az C-38/21, C-47/21 und C-233/21 geführt werden. Der Generalanwalt hatte sich am 16.2.2023 hierzu positioniert.

Der Kläger hat seine Vertragserklärung zu einem am 16.9.2021 geschlossenen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung (ohne Andienungsrecht oder Übernahmepflicht des Klägers) mit Schreiben vom 14.11.2022 widerrufen. Der Vertragsschluss war über ein Autohaus erfolgt. Die Finanzierungsinitiative ging von dem Autohaus aus. Im Beisein des Klägers wurden mittels Zugriffs auf das POS-System der Beklagten die Daten zum Fahrzeug, zur gewünschten Finanzierungsform und Konstellation und die zur Bonitätsprüfung nötigen Daten erfasst.

Die Beklagte war der Ansicht, eine Aussetzung durch das Instanzgericht sei nicht gerechtfertigt, das Nichtvorliegen eines Fernabsatzgeschäfts sei geklärt, u.a. durch den hier zur Entscheidung berufenen Senat in 17 U 80/21. Die Stellungnahme des Generalanwalts in den vor dem EuGH geführten Verfahren überantworte die Frage nach dem Fernabsatzgeschäft bei Einbindung eines Händlers als Vertragsvermittler dem jeweiligen nationalen Recht. Die Entscheidungen des BGH zu der Aussetzungsthematik seien letztlich nicht zielführend.

Das OLG hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Allerdings wurde in Bezug auf die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Gründe:
Die sofortige Beschwerde war zulässig, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 252 ZPO.

Die auf die Vorlage durch ein anderes LG gestützte Aussetzung durch das erkennende LG hindert die sofortige Beschwerde nicht, weil im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde das berufene Beschwerdegericht darüber zu befinden hat, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Aussetzung infolge der Vorgreiflichkeit einer Entscheidung in einem anderen Verfahren vorliegen und das aussetzende Gericht von dem ihm obliegenden Ermessen (sachgerecht) Gebrauch gemacht und den Beschleunigungsbelangen der Prozessparteien hinreichend Rechnung getragen hat. Diese verfahrensimmanente Kontrolle ist bei einer Aussetzung nach Vorlage durch das aussetzende Gericht gewährleistet, ansonsten nicht.

Das LG hat das Verfahren auch zu Recht in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt. Der vorliegende Aussetzungsgrund greift auf die anstehende Vorlage des LG Ravensburg in den nunmehr vor dem EuGH geführten Verfahren C-38/21, C-47/21 und C-232/21 zurück. Die Vorlagen erfolgten nach Maßgabe des Art. 267 Abs. 2 AEUV. Danach kann auch das nicht letztinstanzlich tätige Gericht dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Verträge und sekundären Unionsrechts vorlegen. Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung einer Frage ab, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, ist die Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO grundsätzlich auch ohne gleichzeitiges (weiteres) Vorabentscheidungsersuchen in dem auszusetzenden Verfahren zulässig.

Insofern war das LG einerseits nicht gehalten, die von ihm im Zusammenhang mit dem Widerruf des Klägers für maßgeblich befundenen Fragen im Wege der Vorlage gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV dem EuGH zu präsentieren, noch vorab etwa zwingend die Vorlagefragen einer eigenen (rechtsmittelfähigen) Bewertung zuzuführen. Das LG war vielmehr auch befähigt, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen. Sowohl die Vorlage zum EuGH als auch die Entscheidung über eine Aussetzung unterlagen dem Ermessen des LG. Die Prüfungsbefugnis des Senats war vorliegend nicht eingeschränkt. Soweit die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt war, konnte zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist. Daran gemessen war gegen die Entscheidung des LG über die Aussetzung nichts zu erinnern.

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Rechtsprechung:
Beschwerdeeinlegung durch Rechtsanwalt nur mit elektronischem Dokument
BGH vom 7.12.2022 - XII ZB 200/22
MDR 2023, 316

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