18.07.2014

Zum Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers

Die Mitteilung der Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, erfüllt nicht den Auskunftsanspruch des Scheinvaters. Eine fehlende Kenntnis kann von der Mutter zwar als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört aber auch der Vortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat.

BGH 2.7.2014, XII ZB 201/13
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Nach der Ehescheidung im Jahr 2006 stellte das AG auf Antrag des Antragstellers fest, dass die Tochter damals 25-jährige Tochter nicht von ihm abstammt. Im vorliegenden Verfahren begehrte der Antragsteller von der Antragsgegnerin Auskunft über die Person des (mutmaßlichen) Erzeugers, gegen den er wegen des von ihm an die Tochter geleisteten Unterhalts Rückgriff nehmen will.

Das AG gab dem auf Nennung des Vaters gerichteten Antrag mit der Maßgabe statt, dass die Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen habe, wer ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Das OLG wies die Beschwerde der Antragsgegnerin zurück. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieb erfolglos.

Gründe:
Die Antragsgegnerin ist aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB zur Auskunft verpflichtet. Für das Fortbestehen der Auskunftsverpflichtung im Fall der Scheidung gilt im Ergebnis nichts anderes als im Fall der Anfechtung der anerkannten Vaterschaft.

Der Auskunftsanspruch setzt die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung voraus. In Bezug auf die Nennung des möglichen Erzeugers darf die Pflicht zur Erteilung der Auskunft aber nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingreifen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzen. Da die außereheliche Zeugung des Kindes aufgrund der durchgeführten Vaterschaftsanfechtung hier aber bereits feststand, verblieb insoweit für ein Geheimhaltungsinteresse der Mutter kein Raum mehr.

Die Antragsgegnerin machte mit der Rechtsbeschwerde nicht geltend, dass sie durch die Pflicht zur Erteilung der Auskunft in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Es war auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit seinem Antrag andere Zwecke als die Vorbereitung seines Regressanspruchs verfolgte. Infolgedessen war das OLG aufgrund einer nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Antragsgegnerin zumutbar ist, die verlangte Auskunft zu erteilen.

Auch durch die Mitteilung der Antragsgegnerin, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, wurde der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Eine fehlende Kenntnis kann von der Mutter zwar als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört aber auch der Vortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat. Das Vorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall ließ aber nicht erkennen, welche Anstrengungen sie unternommen hatte, um die Person des möglichen Erzeugers namhaft zu machen. Die alleinige Angabe, es habe sich um einen einmaligen Verkehr mit einem Kurgast gehandelt, dessen Name sie nicht mehr wisse, genügte nicht zur Darlegung einer Unmöglichkeit.

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