Zum Datenauskunftsanspruch gegen Vermieter
AG Wiesbaden v. 26.4.2021, 93 C 2338/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit August 2017 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Die übrigen Einheiten in dem Haus wurden von der Beklagten zu Wohn- und teilweise zu gewerblichen Zwecken vermietet. Mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung hatte die Beklagte die A-GmbH beauftragt. Diese erstellte am 24.11.2020 in Dateiform u.a. die Betriebskostenabrechnung für den Kläger, die mit einer Nachzahlung von 720 € endete. Der Ehemann der Beklagten kommunizierte in Angelegenheiten des Mietvertrags mit dem Kläger per WhatsApp, u.a. zu der Frage der Installation eines Rauchmelders im Wohnzimmer.
Mit Schriftsatz vom 29.1.2020 in einem Räumungsrechtsstreit mit umgekehrten Parteirollen forderte der Klägervertreter im Namen des hiesigen Klägers die Beklagte dazu auf, ihm eine umfassende Auskunft über seine personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DSGVO zu erteilen. Der Beklagtenvertreter antwortete für die Beklagte im hiesigen Verfahren, diese sei keine institutionelle Vermieterin, sie speichere deshalb keine Daten ab; als private Vermieterin hefte sie den Mietvertrag ab, sonst nichts.
Der Kläger ist der Ansicht, es liege eine Datenverarbeitung durch die Beklagte vor. In dem Umstand, dass seine Telefonnummer und sein Name auf dem Mobiltelefon des Ehemanns der Beklagten zum Zwecke der Kommunikation per WhatsApp gespeichert seien, liege eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Dies gelte ebenso für die Speicherung der Daten im System der A-GmbH zum Zwecke der Erstellung der Betriebskostenabrechnungen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft über die bei der Beklagten zur Person des Klägers gespeicherten Daten i.S.d. Art. 15 DSGVO zu erteilen. Außerdem hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft entsprechend § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB an Eides statt zu versichern.
Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben.
Die Gründe:
Die Klage ist insoweit begründet, als der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch hat, Auskunft über die bei der Beklagten zur Person des Klägers gespeicherten Daten i.S.d. Art. 15 DSGVO zu erteilen.
Eine Sammlung mehrerer Mietverträge eines Vermieters stellt ein Dateisystem gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 6 DSGVO. Der Mieter hat in diesem Fall grundsätzlich einen Anspruch auf Datenauskunft gegen den Vermieter nach Art. 15 DSGVO. Die Speicherung von Namen und Telefonnummer eines Mieters im Mobiltelefon des Vermieters stellt zudem eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO dar. Gleiches gilt für die Speicherung der Daten durch ein Serviceunternehmen, die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung tätig werden. Diese sind Auftragsverarbeiter gem. Art. 28, Art. 4 Nr. 8 DSGVO. Der Anspruch auf Datenauskunft richtet sich in diesem Fall gegen den Vermieter.
Ein Ausnahmetatbestand von den Verpflichtungen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Datenverarbeitung durch eine natürliche Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO).
Dagegen hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der vor Klageerhebung erteilten Datenauskunft gemäß § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB. Insofern fehlt es der Klage zum einen bereits am Rechtsschutzbedürfnis, zum anderen sind auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende eidesstattliche Versicherung nicht gegeben.
LaReDa Hessen
Der Kläger ist seit August 2017 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Die übrigen Einheiten in dem Haus wurden von der Beklagten zu Wohn- und teilweise zu gewerblichen Zwecken vermietet. Mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung hatte die Beklagte die A-GmbH beauftragt. Diese erstellte am 24.11.2020 in Dateiform u.a. die Betriebskostenabrechnung für den Kläger, die mit einer Nachzahlung von 720 € endete. Der Ehemann der Beklagten kommunizierte in Angelegenheiten des Mietvertrags mit dem Kläger per WhatsApp, u.a. zu der Frage der Installation eines Rauchmelders im Wohnzimmer.
Mit Schriftsatz vom 29.1.2020 in einem Räumungsrechtsstreit mit umgekehrten Parteirollen forderte der Klägervertreter im Namen des hiesigen Klägers die Beklagte dazu auf, ihm eine umfassende Auskunft über seine personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DSGVO zu erteilen. Der Beklagtenvertreter antwortete für die Beklagte im hiesigen Verfahren, diese sei keine institutionelle Vermieterin, sie speichere deshalb keine Daten ab; als private Vermieterin hefte sie den Mietvertrag ab, sonst nichts.
Der Kläger ist der Ansicht, es liege eine Datenverarbeitung durch die Beklagte vor. In dem Umstand, dass seine Telefonnummer und sein Name auf dem Mobiltelefon des Ehemanns der Beklagten zum Zwecke der Kommunikation per WhatsApp gespeichert seien, liege eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Dies gelte ebenso für die Speicherung der Daten im System der A-GmbH zum Zwecke der Erstellung der Betriebskostenabrechnungen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft über die bei der Beklagten zur Person des Klägers gespeicherten Daten i.S.d. Art. 15 DSGVO zu erteilen. Außerdem hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft entsprechend § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB an Eides statt zu versichern.
Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben.
Die Gründe:
Die Klage ist insoweit begründet, als der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch hat, Auskunft über die bei der Beklagten zur Person des Klägers gespeicherten Daten i.S.d. Art. 15 DSGVO zu erteilen.
Eine Sammlung mehrerer Mietverträge eines Vermieters stellt ein Dateisystem gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 6 DSGVO. Der Mieter hat in diesem Fall grundsätzlich einen Anspruch auf Datenauskunft gegen den Vermieter nach Art. 15 DSGVO. Die Speicherung von Namen und Telefonnummer eines Mieters im Mobiltelefon des Vermieters stellt zudem eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO dar. Gleiches gilt für die Speicherung der Daten durch ein Serviceunternehmen, die im Rahmen der Betriebskostenabrechnung tätig werden. Diese sind Auftragsverarbeiter gem. Art. 28, Art. 4 Nr. 8 DSGVO. Der Anspruch auf Datenauskunft richtet sich in diesem Fall gegen den Vermieter.
Ein Ausnahmetatbestand von den Verpflichtungen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Datenverarbeitung durch eine natürliche Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO).
Dagegen hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der vor Klageerhebung erteilten Datenauskunft gemäß § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB. Insofern fehlt es der Klage zum einen bereits am Rechtsschutzbedürfnis, zum anderen sind auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine entsprechende eidesstattliche Versicherung nicht gegeben.