Zum Fall der Rücknahme eines Angebots mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden - eBay
BGH 8.1.2014, VIII ZR 63/13Der Beklagte hatte Ende Dezember 2011 über die Internetplattform eBay einen Kfz-Motor zum Verkauf angeboten. Anfang Januar 2012 beendete er jedoch sein Angebot und strich die bis dahin vorliegenden Gebote. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Höchstbietender mit einem Betrag von 1.509 €.
Als Grund für die Beendigung des Angebots gab der Beklagte gegenüber dem Kläger vorprozessual an, er habe außerhalb der Internetauktion ein besseres Angebot für den Motor erhalten. Im Rechtsstreit begründete er die Rücknahme damit, der Motor habe seine Zulassung im Straßenverkehr verloren; dies habe er bei der Freischaltung des Angebots bei eBay noch nicht gewusst.
Die Versteigerung des Motors erfolgte auf der Grundlage der AGB von eBay. Dort heißt es (auszugsweise) in § 10 Ziffer 1 S. 5:
"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."
Der Kläger nahm den Beklagten auf Zahlung von 3.500 € in Anspruch. Er behauptete, der vom Beklagten angebotene Motor habe einen Marktwert von 5.009 €; für diesen Preis hätte er den Motor verkaufen können. Durch die Angebotsrücknahme sei ihm ein entsprechender Schaden entstanden. Das AG wies die Klage ab; das LG hielt sie dem Grunde nach für gerechtfertigt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück.
Gründe:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen, wenn der Beklagte, was revisionsrechtlich unterstellt werden musste, zur Anfechtung seines Angebots nach § 119 BGB berechtigt war. Infolgedessen konnte auch kein Schadensersatzanspruch angenommen werden.
Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist regelmäßig unter Berücksichtigung der AGB des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen AGB im Fall der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung des BGH-Urteils v. 8.6.2011, Az.: VIII ZR 305/10).
Diese rechtlichen Vorgaben hatte das LG im vorliegenden Fall nicht hinreichend beachtet. Es war vielmehr der Auffassung, dass ein Kaufvertrag ungeachtet der Angebotsrücknahme selbst dann zustande gekommen sei, wenn dem Beklagten ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des angebotenen Motors zugestanden habe. Dabei hatte es übersehen, dass nach § 10 Ziffer 1 S. 5 der AGB von eBay schon das Angebot des Verkäufers nicht bindend ist, wenn ein Tatbestand vorliegt, der den Verkäufer bei einem zustande gekommenen Vertrag zur Lösung vom Vertrag berechtigen würde.
Infolgedessen war das Berufungsurteil aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache war dem Senat jedoch nicht möglich, da den Feststellungen des LG nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden konnte, ob dem Beklagten tatsächlich ein Anfechtungsrecht zugestanden hatte, aufgrund dessen er berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen.
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