12.04.2021

Zum Verfahrenswert bei der Adoption Volljähriger

Bei einer Volljährigenadoption bestimmt sich der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG; nur bei Fehlen von Anhaltspunkten für die Wertfestsetzung ist der Auffangwert gem. § 42 Abs. 3 FamGKG anzusetzen. Die besondere Bedeutung der Adoption rechtfertigt durchaus einen Verfahrenswert von 25 bis 50 Prozent des Reinvermögens der Annehmenden.

OLG Braunschweig v. 2.3.2021 - 1 WF 24/21
Der Sachverhalt:
Die Anzunehmende ist die Tochter der Kindesmutter, die in zweiter Ehe mit dem Annehmenden verheiratet ist. Der Annehmende möchte die Anzunehmende als Kind mit der Wirkung annehmen, dass es zusammen mit der Kindesmutter die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes erlangt. Dazu hat er am 15.1.2021 unter Mitwirkung der Anzunehmenden, der Kindesmutter und deren weiteren Kindes P. ohne Einholung der Zustimmung des Kindesvaters einen entsprechenden Antrag beurkunden lassen. Der beurkundende Notar hat den Adoptionsantrag beim AG eingereicht und gleichzeitig den Annehmenden als Kostenschuldner benannt.

Das AG hat einen Kostenvorschuss i.H.v. 1.812 € vom Kostenschuldner angefordert; dabei hat der Kostenbeamte den in der richterlichen Verfügung vorläufig festgesetzten Verfahrenswert von 95.000 € zugrunde gelegt und den Fortgang des Verfahrens von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht. Hiergegen wandte sich der Annehmende. Er hielt einen Kostenansatz nach einem Verfahrenswert von 5.000 € für angemessen. Zur Begründung hat er auf eine entsprechende frühere Verfahrenswertfestsetzung durch ein anderes AG hingewiesen und ergänzt, dass für die Wertfestsetzung der 25-prozentige Wert des Vermögens des Antragstellers anzusetzen sei, mithin hier höchstens ein Geschäftswert von 45.000 € zugrunde zu legen sei.

Das OLG wies die Beschwerde des Annehmenden zurück.

Die Gründe:
Für Adoptionssachen hält das FamGKG keine allgemeine oder besondere Wertvorschrift vor. Der Verfahrenswert bestimmt sich deshalb bei der hier beantragten Volljährigenadoption, für die Gerichtsgebühren nach Nr. 1320 ff KV FamGKG anfallen, nach der allgemeinen Wertvorschrift des § 42 Abs. 2 FamGKG, wonach der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen ist und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte gem. § 42 Abs. 3 FamGKG der Auffangwert von 5.000,00 € anzusetzen ist. Somit kann das Beschwerdegericht die Wertfestsetzung des AG nur dahin überprüfen, ob das Gericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

Nach diesen Grundsätzen ist die erstinstanzliche Entscheidung über den vorläufigen Verfahrenswert nicht zu beanstanden. Das AG hat bei seiner Wertbemessung zutreffend die hohe Bedeutung der Volljährigenadoption hervorgehoben, die hier mit den weitreichenden Folgen der Minderjährigenannahme gem. §§ 1754 ff BGB ausgesprochen werden soll. Darüber hinaus hat es zu Recht zunächst auf die wirtschaftliche Situation des Annehmenden abgestellt, weil nur dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in die notarielle Urkunde vom 15.1.2021 Eingang gefunden haben und über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anzunehmenden keine Angaben gemacht worden sind.

Aufgrund der mit dem Handzeichen des Notars versehenen, handschriftlichen Zusätze verfügt der Annehmende über ein mit 120.000 € belastetes Immobilienvermögen im Wert von 300.000 € sowie über ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von rund 95.000 €, was einem Nettoeinkommen von etwa 60.000 € entspricht. Hiervon ausgehend hat das Amtsgericht einen vorläufigen Verfahrenswert in Höhe von 95.000 € angenommen und sich dabei ermessensfehlerfrei an den Rahmen der auch in der Rechtsprechung und Literatur angenommenen Werte gehalten.

Danach rechtfertigt die besondere Bedeutung der Adoption einen Verfahrenswert von 25 bis 50 Prozent des Reinvermögens und ist daneben auf die Einkommensverhältnisse der Beteiligten abzustellen. Darüber hinaus hat das AG sachgerecht darauf hingewiesen, dass regelmäßig weitere Vermögenswerte (Spar- und Anlagevermögen, Sachwerte) vorhanden sind, was angesichts der guten Einkommensverhältnisse des Annehmenden auch hier zu erwarten ist. Schließlich ist es den Beteiligten unbenommen, etwa bei der nach § 192 FamFG im Adoptionsverfahren vorgeschriebenen Anhörung Tatsachen vorzutragen, die das Gericht zu einer Anpassung des vorläufig festgesetzten Wertes veranlassen können (§ 55 Abs. 3 FamGKG).
Niedersächsisches Landesjustizportal
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