Zum Versorgungsausgleich bei nachehezeitlich eingetretenem Versorgungsfall
BGH v. 24.4.2019 - XII ZB 185/16
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die noch unter Anwendung des bis zum 31.8.2009 geltenden Rechts ergangen war, über den Ausgleich einer endgehaltsbezogenen Ruhegeldzusage. Die geschiedenen Ehegatten hatten beide während der gesetzlichen Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Der Antragsgegner hatte zusätzlich eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in Form einer endgehaltsbezogenen Ruhegeldzusage erworben.
Der Antragsgegner bezieht seit einigen Jahren eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung; beide geschiedenen Ehegatten beziehen zudem gesetzliche Altersrente. Vor dem Amtsgericht beantragte die Antragstellerin, die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich abzuändern und den Versorgungsausgleich neu zu regeln. Dieses hat die von den Eheleuten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern geteilt. Die Beschwerde des Antragsgegners vor dem OLG blieb weitgehend erfolglos. Mit seiner Rechtsbeschwerde vor dem BGH strebt der Antragsteller die Berechnung des Ausgleichswerts seines Anrechts ohne Berücksichtigung der nachehezeitlichen Einkommensdynamik an. Diese Beschwerde war erfolgreich.
Die Gründe:
Der Antragstellerin steht die Übertragung des vollen Ausgleichswertes des Ehezeitanteils zum Rentenbeginn nicht zu.
Eine Abänderung der Verbundentscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG war zulässig. Die Wertänderung des Anrechts des Antragsgegners war wesentlich i.S.v. § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG, wenn richtigerweise die monatlichen Rentenbeträge verglichen werden.
Auch ist bei der Berechnung der Wertänderung gem. § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG die Anwartschaftsdynamik bis zum Renteneintritt zu berücksichtigen. Die tatsächlichen Werte einer laufenden Versorgung sind auch dann anzusetzen, wenn die Leistungsphase erst nach Ehezeitende begonnen hat. Maßgeblich ist der Ehezeitanteil der Rente und nicht derjenige der bei Ehezeitende noch bestehenden Anwartschaft. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG aber zu berücksichtigen.
Die Übertragung des vollen Ausgleichswertes des Ehezeitanteils zum Rentenbeginn auf die Antragstellerin kann jedoch zu einer untragbaren Mehrbelastung der betrieblichen Altersversorgungskasse des Antragsgegners führen, weil dieser bereits eine Rente aus dem Anrecht bezogen hat.
Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Volltext des Beschlusses klicken Sie bitte hier.
BGH Beschluss vom 24.4.2019
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die noch unter Anwendung des bis zum 31.8.2009 geltenden Rechts ergangen war, über den Ausgleich einer endgehaltsbezogenen Ruhegeldzusage. Die geschiedenen Ehegatten hatten beide während der gesetzlichen Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Der Antragsgegner hatte zusätzlich eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung in Form einer endgehaltsbezogenen Ruhegeldzusage erworben.
Der Antragsgegner bezieht seit einigen Jahren eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung; beide geschiedenen Ehegatten beziehen zudem gesetzliche Altersrente. Vor dem Amtsgericht beantragte die Antragstellerin, die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich abzuändern und den Versorgungsausgleich neu zu regeln. Dieses hat die von den Eheleuten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern geteilt. Die Beschwerde des Antragsgegners vor dem OLG blieb weitgehend erfolglos. Mit seiner Rechtsbeschwerde vor dem BGH strebt der Antragsteller die Berechnung des Ausgleichswerts seines Anrechts ohne Berücksichtigung der nachehezeitlichen Einkommensdynamik an. Diese Beschwerde war erfolgreich.
Die Gründe:
Der Antragstellerin steht die Übertragung des vollen Ausgleichswertes des Ehezeitanteils zum Rentenbeginn nicht zu.
Eine Abänderung der Verbundentscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 51 VersAusglG war zulässig. Die Wertänderung des Anrechts des Antragsgegners war wesentlich i.S.v. § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG, wenn richtigerweise die monatlichen Rentenbeträge verglichen werden.
Auch ist bei der Berechnung der Wertänderung gem. § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG die Anwartschaftsdynamik bis zum Renteneintritt zu berücksichtigen. Die tatsächlichen Werte einer laufenden Versorgung sind auch dann anzusetzen, wenn die Leistungsphase erst nach Ehezeitende begonnen hat. Maßgeblich ist der Ehezeitanteil der Rente und nicht derjenige der bei Ehezeitende noch bestehenden Anwartschaft. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG aber zu berücksichtigen.
Die Übertragung des vollen Ausgleichswertes des Ehezeitanteils zum Rentenbeginn auf die Antragstellerin kann jedoch zu einer untragbaren Mehrbelastung der betrieblichen Altersversorgungskasse des Antragsgegners führen, weil dieser bereits eine Rente aus dem Anrecht bezogen hat.
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