Zur Auslegung einer von den Ehegatten neben ihrer letztwilligen Verfügung der gegenseitigen Einsetzung als Alleinerben verwendeten Klausel
OLG München v. 1.12.2021, 31 Wx 314/19
Der Sachverhalt:
Der Ehegatte der Erblasserin, mit dem sie in einziger kinderloser Ehe verheiratet war, verstarb nur zehn Tage vor ihr. Die Erblasserin hatte keine außerhalb der Ehe geborenen Kinder und niemanden als Kind angenommen. Die Beteiligte zu 1) ist eine Nichte der Erblasserin. Die übrigen Beteiligten sind die weiteren gesetzlichen Erben.
Die Erblasserin hinterließ ein mit ihrem Ehemann errichtetes, gemeinschaftliches, handschriftliches Testament aus dem Jahr 1992, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten. Weiter heißt es: "Der überlebende Teil bestimmt den Nacherben allein. Bei einem gemeinsamen Tode z.B. Unfall fällt der gesamte Nachlass an unsere Nichte M. [...], die damit auch alle Folgelasten, wie Begräbnis und Pflege der Grabstätte auf Lebenszeit zu tragen hat. [...]"
Daneben liegt ein weiteres handschriftliches Testament vom aus dem Jahr 2012 vor, unterzeichnet nur vom Ehemann der Erblasserin, in dem es heißt: "F. (= Ehemann der Erblasserin) und K. (= Erblasserin) erklären das hinterlegte Testament für ungültig. Ein neues Testament wird geschrieben und hat letzte Gültigkeit."
Das Nachlassgericht erteilte im Nachlassverfahren bezüglich des Ehegatten der Erblasserin einen Alleinerbschein zugunsten der Erblasserin. Die Beteiligte zu 1) beantragte auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testamentes einen Alleinerbschein betreffend die Erbfolge nach der Erblasserin. Dem kam das Nachlassgericht nach. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 7) hob das OLG München den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Nachlassgericht zurück.
Im Nachgang traf das Nachlassgericht weitere Feststellungen und erachtete die Voraussetzungen für die Erteilung eines Alleinerbschein entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1) für gegeben. Die auch hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zur 7) blieb diesmal vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Die (erläuternde) Auslegung des Testamentes ergab, dass nach dem für die Testamentsauslegung maßgeblichen Willen der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes 1992 die Beteiligte zu 1) auch für den hier vorliegenden Fall des zeitlichen Nacheinanderversterbens der Erblasserin und ihres Ehemannes unter der Prämisse als Erbin eingesetzt werden sollte, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des vorversterbenden nicht mehr in der Lage ist, eine (weitere) letztwillige Verfügung von Todes wegen zu errichten. Da die Ehegatten den Fall des Nacheinanderversterbens bewusst nicht geregelt haben, ist vorliegend Kernfrage, welchen Fall die Ehegatten mit der Formulierung ("Bei einem gemeinsamen Tode, z.B. Unfall") mit ihrer Anordnung geregelt wissen wollten, mit der sie die Beteiligte zu 1) zu ihrer Alleinerbin eingesetzt haben.
Bei der Testamentsauslegung gem. § 133 BGB kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Im Hinblick auf die von den Ehegatten getroffene Erbeinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 1) ist der gemeinsame Wille der Ehegatten maßgebend, also welche Vorstellung die Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung mit der von ihnen gewählten Formulierung hatten. Da die Ehegatten den Fall des Nacheinanderversterbens bewusst nicht geregelt haben (s.o.), steht vorliegend gerade nicht die Problematik im Vordergrund, ob die von den Ehegatten gewählte Formulierung auch die Fallgestaltung umfasst, in denen Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraums nacheinander versterben. Insofern ist auch die Länge des Zeitraums zwischen den Ableben der beiden Ehegatten grundsätzlich unmaßgeblich.
Entscheidungserheblich ist vielmehr, welche Fallkonstellationen die Ehegatten - außer einem Nacheinanderversterben - mit der von ihnen gewählten Formulierung geregelt wissen wollten. Der Wortlaut der Urkunde spricht dafür, dass die Eheleute den Fall des zeitgleichen Versterbens gemeint haben. Sie haben nämlich die auslegungsbedürftige Formulierung "gemeinsam" nicht ergänzt durch die Formulierung "Nach (einem gemeinsamen Tod)" oder - noch deutlicher - formuliert "nach unserem (gemeinsamen) Tod", sondern mit den Worten "bei einem", die für einen einzigen zum Tode beider Eheleute führenden Lebenssachverhalt sprechen, eine auf einen zeitgleichen Tod hindeutende Wortwahl getroffen. Ein Indiz für einen solchen Willen der Ehegatten ist auch die Nennung des Beispielfalls "Unfall", dem ein gemeinsamer Lebenssachverhalt zugrunde liegt.
Das Nachlassgericht hat im Anschluss an die erste Entscheidung des Senats zu Recht festgestellt, dass die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes aufgrund ihrer körperlich-geistigen Verfassung nicht mehr in der Lage war, eine weitere letztwillige Verfügung von Todes wegen zu errichten. Insofern steht auch nach Überzeugung des Senats fest, dass die Erblasserin nach dem Tod ihres vorverstorbenen Ehemannes nicht mehr in der Lage war, eine weitere letztwillige Verfügung von Todes wegen zu errichten.
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Bayern.Recht
Der Ehegatte der Erblasserin, mit dem sie in einziger kinderloser Ehe verheiratet war, verstarb nur zehn Tage vor ihr. Die Erblasserin hatte keine außerhalb der Ehe geborenen Kinder und niemanden als Kind angenommen. Die Beteiligte zu 1) ist eine Nichte der Erblasserin. Die übrigen Beteiligten sind die weiteren gesetzlichen Erben.
Die Erblasserin hinterließ ein mit ihrem Ehemann errichtetes, gemeinschaftliches, handschriftliches Testament aus dem Jahr 1992, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten. Weiter heißt es: "Der überlebende Teil bestimmt den Nacherben allein. Bei einem gemeinsamen Tode z.B. Unfall fällt der gesamte Nachlass an unsere Nichte M. [...], die damit auch alle Folgelasten, wie Begräbnis und Pflege der Grabstätte auf Lebenszeit zu tragen hat. [...]"
Daneben liegt ein weiteres handschriftliches Testament vom aus dem Jahr 2012 vor, unterzeichnet nur vom Ehemann der Erblasserin, in dem es heißt: "F. (= Ehemann der Erblasserin) und K. (= Erblasserin) erklären das hinterlegte Testament für ungültig. Ein neues Testament wird geschrieben und hat letzte Gültigkeit."
Das Nachlassgericht erteilte im Nachlassverfahren bezüglich des Ehegatten der Erblasserin einen Alleinerbschein zugunsten der Erblasserin. Die Beteiligte zu 1) beantragte auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Testamentes einen Alleinerbschein betreffend die Erbfolge nach der Erblasserin. Dem kam das Nachlassgericht nach. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 7) hob das OLG München den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Nachlassgericht zurück.
Im Nachgang traf das Nachlassgericht weitere Feststellungen und erachtete die Voraussetzungen für die Erteilung eines Alleinerbschein entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1) für gegeben. Die auch hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zur 7) blieb diesmal vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Die (erläuternde) Auslegung des Testamentes ergab, dass nach dem für die Testamentsauslegung maßgeblichen Willen der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes 1992 die Beteiligte zu 1) auch für den hier vorliegenden Fall des zeitlichen Nacheinanderversterbens der Erblasserin und ihres Ehemannes unter der Prämisse als Erbin eingesetzt werden sollte, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des vorversterbenden nicht mehr in der Lage ist, eine (weitere) letztwillige Verfügung von Todes wegen zu errichten. Da die Ehegatten den Fall des Nacheinanderversterbens bewusst nicht geregelt haben, ist vorliegend Kernfrage, welchen Fall die Ehegatten mit der Formulierung ("Bei einem gemeinsamen Tode, z.B. Unfall") mit ihrer Anordnung geregelt wissen wollten, mit der sie die Beteiligte zu 1) zu ihrer Alleinerbin eingesetzt haben.
Bei der Testamentsauslegung gem. § 133 BGB kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Im Hinblick auf die von den Ehegatten getroffene Erbeinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 1) ist der gemeinsame Wille der Ehegatten maßgebend, also welche Vorstellung die Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung mit der von ihnen gewählten Formulierung hatten. Da die Ehegatten den Fall des Nacheinanderversterbens bewusst nicht geregelt haben (s.o.), steht vorliegend gerade nicht die Problematik im Vordergrund, ob die von den Ehegatten gewählte Formulierung auch die Fallgestaltung umfasst, in denen Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraums nacheinander versterben. Insofern ist auch die Länge des Zeitraums zwischen den Ableben der beiden Ehegatten grundsätzlich unmaßgeblich.
Entscheidungserheblich ist vielmehr, welche Fallkonstellationen die Ehegatten - außer einem Nacheinanderversterben - mit der von ihnen gewählten Formulierung geregelt wissen wollten. Der Wortlaut der Urkunde spricht dafür, dass die Eheleute den Fall des zeitgleichen Versterbens gemeint haben. Sie haben nämlich die auslegungsbedürftige Formulierung "gemeinsam" nicht ergänzt durch die Formulierung "Nach (einem gemeinsamen Tod)" oder - noch deutlicher - formuliert "nach unserem (gemeinsamen) Tod", sondern mit den Worten "bei einem", die für einen einzigen zum Tode beider Eheleute führenden Lebenssachverhalt sprechen, eine auf einen zeitgleichen Tod hindeutende Wortwahl getroffen. Ein Indiz für einen solchen Willen der Ehegatten ist auch die Nennung des Beispielfalls "Unfall", dem ein gemeinsamer Lebenssachverhalt zugrunde liegt.
Das Nachlassgericht hat im Anschluss an die erste Entscheidung des Senats zu Recht festgestellt, dass die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemannes aufgrund ihrer körperlich-geistigen Verfassung nicht mehr in der Lage war, eine weitere letztwillige Verfügung von Todes wegen zu errichten. Insofern steht auch nach Überzeugung des Senats fest, dass die Erblasserin nach dem Tod ihres vorverstorbenen Ehemannes nicht mehr in der Lage war, eine weitere letztwillige Verfügung von Todes wegen zu errichten.
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