30.01.2014

Zur Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung

Unterhaltsansprüche einer anderen als der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Person können keine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung rechtfertigen. Eine analoge Anwendung des § 33 VersAusglG auf Fälle, in denen der Ausgleichspflichtige anderen Personen als dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, scheidet ebenfalls aus.

BGH 11.12.2013, XII ZB 253/13
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin (Ehefrau) und der Antragsgegner (Ehemann) wurden im Jahr 2010 geschieden. Im Zeitpunkt der Eheschließung, im Jahr 1995, waren die Ehefrau 29 und der Ehemann 48 Jahre alt. Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor, von denen eine beim Ehemann und eine bei der Ehefrau lebt. Der Ehemann erhält seit Juli 2009 Vorruhestandsbezüge und befindet sich seit März 2013 im Altersruhestand. Für die bei der Ehefrau lebende Tochter zahlt er Barunterhalt. Die Ehefrau lebt ohne eigenes Einkommen in einer neuen Lebensgemeinschaft.

Beide Eheleute haben während der Ehezeit Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Zudem hat der Ehemann Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung erworben. Das FamG hat diese Anrechte intern geteilt. Das OLG wies die Beschwerde zurück, mit der der Ehemann begehrt hatte, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit insgesamt schuldrechtlich durchzuführen, hilfsweise die Kürzung seiner laufenden Versorgung auszusetzen. Auch seine Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieb erfolglos.

Gründe:
Da weder ein Fall fehlender Ausgleichsreife noch eine Vereinbarung der Ehegatten vorlag, war der Wertausgleich bei der Scheidung durchzuführen, und zwar grundsätzlich durch interne Teilung der Anrechte gem. § 9 Abs. 2 VersAusglG.

Zwar findet ein Versorgungsausgleich gem. § 27 VersAusglG ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Danach müssten die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Das Vorliegen solcher Umstände behauptete allerdings bereits der Ehemann nicht, dessen Antrag nicht darauf zielte, von der Halbteilung abzuweichen, sondern eine gesetzlich nicht vorgesehene Ausgleichsform zu wählen. Der Sache nach beanstandete der Ehemann damit die Struktur des Versorgungsausgleichs sowie die Aufhebung des früheren "Rentnerprivilegs" durch das neue Versorgungsausgleichsrecht.

Bei der Abschaffung der Regelung, die den ausgleichspflichtigen Ehegatten über den Halbteilungsgrundsatz hinaus durch eine versicherungsfremde Sozialleistung aus den Mitteln der gesetzlichen Regelsicherungssysteme begünstigte, handelte es sich aber um eine grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung (Beschl. v. 13.2.2013, Az.: XII ZB 527/12). Diese traf auch den Ehemann des vorliegenden Verfahrens, da die gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung getroffen war und deshalb keine unechte Rückwirkung vorlag.

Zu Recht hatte das OLG auch eine Anpassung der Kürzung der laufenden Versorgung (§ 33 Abs. 1 VersAusglG) abgelehnt. Die Voraussetzungen der Norm lagen nicht vor, da die ausgleichsberechtigte Ehefrau auch ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann hätte.

Eine analoge Anwendung des § 33 VersAusglG auf Fälle, in denen der Ausgleichspflichtige anderen Personen als dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, schied ebenfalls aus. Als Nachfolgevorschrift zu § 5 Abs. 1 VAHRG wollte der Gesetzgeber damit nämlich lediglich die vom BVerfG eingeforderte Härtefallregelung treffen. Schon der Charakter der gesetzlichen Ausnahmen vom Grundsatz der Versorgungskürzung als Härtefallregelungen spricht dagegen, ihren Anwendungsbereich durch eine erweiternde oder entsprechende Anwendung über das vom Gesetzgeber ausdrücklich Angeordnete und erkennbar Gewollte hinaus auszudehnen.

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