Zur Eintragungsbewilligung bei einer Nachverpfändung
BGH 6.3.2014, V ZB 27/13Die Beteiligte ist Inhaberin zweier Erbbaurechte, die jeweils mit einer 1985 zugunsten einer Bank bestellten und sofort fälligen Grundschuld belastet sind. Mit notarieller Erklärung aus November 2012 erstreckte die Beteiligte die Grundschulden unter Bezugnahme auf die jeweiligen Bestellungsurkunden wechselseitig jeweils auf das andere Erbbaurecht.
Das Grundbuchamt gab der Beteiligten auf, die Nachverpfändungserklärungen insoweit zu ergänzen, als jeweils (nur) hinsichtlich der Nachverpfändung die Fälligkeitsregelung des § 1193 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB n.F. Anwendung finde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten hatte nur im Hinblick auf die Erstreckung einer der Grundschulden auf das andere Erbbaurecht Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte die Beteiligte dann erreichen, dass die unterbliebene Eintragung erfolgt, mit der die eingetragene Grundschuld auf das eingetragene Erbbaurecht erstreckt werden sollte. Der BGH hob den Beschluss des OLG und die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes auf.
Gründe:
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrags auf Eintragung der Grundschuld im Erbbaugrundbuch nicht aus den in der Zwischenverfügung angeführten Gründen zu verweigern.
Bei der Nachverpfändung ist zunächst die Eintragungsbewilligung maßgeblich. Nimmt diese - wie es regelmäßig der Fall sein wird - auf die ursprüngliche Bestellungsurkunde Bezug, in der die sofortige Fälligkeit vorgesehen ist, hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob auch für die neue Eintragung die sofortige Fälligkeit gewollt ist. Muss es anhand der Umstände davon ausgehen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert, ist in der Regel anzunehmen, dass die Geltung der gesetzlichen Regelung beabsichtigt ist. Denn weil die Eintragungsbewilligung im Zweifel einen zulässigen Inhalt haben soll, ist regelmäßig nicht gewollt, dass die Bezugnahme auf die ursprüngliche Bestellungsurkunde auch die (inzwischen gesetzlich nicht mehr zulässige) Fälligkeitsregelung umfasst. Einer ausdrücklichen Ergänzung der Eintragungsbewilligung in der Form des § 29 GBO bedarf es dann nicht.
Ist der Sicherungscharakter einer Grundschuld aus der Bestellungsurkunde ersichtlich oder soll eine Bank als Grundschuldgläubigerin eingetragen werden, darf das Grundbuchamt davon ausgehen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert. Soll eine vor dem 20.8.2008 bestellte sofort fällige Grundschuld auf ein Grundstück erstreckt werden und ergibt sich aus den Umständen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert, so ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Grundstück die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen; dies hat das Grundbuchamt von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk zu kennzeichnen.
Von diesen Maßstäben ging auch das Beschwerdegericht im Grundsatz rechtsfehlerfrei aus. Zu Unrecht sah es jedoch die Nachverpfändungserklärung als ergänzungsbedürftig an. Zutreffend verwies die Beteiligte nämlich darauf, dass ausweislich der in Bezug genommenen Grundschuldbestellungsurkunde aus dem Jahr 1985 eine Bank Grundschuldgläubigerin ist. Zudem wird im Eingang der Urkunde der "Darlehensnehmer und persönliche Schuldner" aufgeführt, der zugleich gegenüber der Bank die persönliche Haftung übernimmt und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Danach unterlag es keinem vernünftigen Zweifel, dass auch diese Grundschuld eine Geldforderung sichern soll. Folglich war die Eintragungsbewilligung dahingehend auszulegen, dass sich die dort enthaltene Bezugnahme auf die Grundschuldbestellungsurkunde aus 1985 nicht auf die (für die Nachverpfändung unzulässige) Fälligkeitsregelung erstrecken sollte.
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