18.03.2021

Zur Einziehung von Wertersatz

Der Anspruch auf Einziehung von Wertersatz wird insolvenzrechtlich mit der Erlangung des Gegenstands begründet. 

BGH v. 18.2.2020 - IX ZB 6/20
Der Sachverhalt:
Der Schuldner wurde im Dezember 2017 wegen Bankrotts zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich ordnete das Urteil die Einziehung von Wertersatz i.H.v. rd. 46.000 € an. Am 7.6.2018 eröffnete das AG das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Das Strafurteil wurde Anfang Juli 2018 rechtskräftig. Das antragstellende Land betreibt die Zwangsvollstreckung wegen des Wertersatzes und wegen der Kosten des Verfahrens i.H.v. rd. 500 €.

Der zuständige Gerichtsvollzieher lehnte den Vollstreckungsauftrag mit Verweis auf das Insolvenzverfahren ab. Erinnerung und sofortige Beschwerde des Antragstellers blieben beim AG - Insolvenzgericht - und LG jeweils ohne Erfolg. Die Vorinstanzen vertraten die Auffassung, der Zwangsvollstreckung stehe das eröffnete Insolvenzverfahren entgegen. Bereits mit dem Erlangen des Geldbetrages durch den Schuldner im Rahmen der Straftatbegehung und nicht erst mit seiner rechtskräftigen Verurteilung sei der Vermögensanspruch des Landes begründet worden.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers zur Vollziehung des Vollstreckungsauftrages begehrt, hob der BGH den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar nicht deshalb unwirksam, weil entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums der Einzelrichter entschieden hat. Der angefochtene Beschluss unterliegt indes der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren gem. § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der Gerichtsvollzieher nach jetzigem Sach- und Streitstand den Vollstreckungsauftrag mit Recht abgelehnt hat.

Der von dem Antragsteller betriebenen Zwangsvollstreckung steht das eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners entgegen. Gem. § 89 Abs. 1 InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Diese Bestimmung soll eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens sicherstellen und enthält daher den Grundsatz, dass das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren die Einzelzwangsvollstreckung verdrängt. Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Der Anspruch auf Wertersatz gem. § 73c StGB wird insolvenzrechtlich nicht erst mit der Rechtskraft der entsprechenden Anordnung in dem Urteil des Strafgerichts, sondern bereits mit dem Erlangen des Gegenstands der späteren Wertersatzeinziehung durch den Schuldner begründet.

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine Insolvenzforderung gem. § 38 InsO vor, wenn der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen ist, mag sich eine Forderung des Gläubigers daraus auch erst nach Beginn des Insolvenzverfahrens ergeben. Nur die schuldrechtliche Grundlage des Anspruchs muss bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sein. Unerheblich ist hingegen, ob die Forderung selbst schon entstanden oder fällig ist. Gem. § 73c StGB in der gem. Art. 316h Satz 1 EGStGB im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 1.7.2017 ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des durch die rechtswidrige Tat Erlangten entspricht, wenn die Einziehung des erlangten Gegenstandes selbst gem. § 73 StGB nicht möglich ist. Der Einziehungsanspruch steht dabei originär dem Staat zu. Aus § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO folgt die Nachrangigkeit einer auf die Einziehung von Wertersatz gerichteten Insolvenzforderung, weil die Einziehung von Wertersatz i.S.d. Bestimmung Nebenfolge einer Straftat ist, die zu einer Geldzahlung verpflichtet.

Es besteht kein durchgreifender Grund, die Frage der Einordnung des Wertersatzeinziehungsanspruchs gem. § 73c StGB als Insolvenzforderung abweichend von der vorgenannten Begriffsbestimmung zu beurteilen. Entscheidend ist, wann die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs eintreten. Im Falle der Einziehung von Wertersatz ist mithin allein die Begehung der zugrundeliegenden Straftat und das damit verbundene Erlangen des Gegenstandes der Wertersatzeinziehung durch den Täter maßgeblich und nicht erst die rechtskräftige Anordnung der Wertersatzeinziehung durch das Strafgericht.

Vorliegend erlangte der Schuldner durch den von ihm vor Insolvenzeröffnung begangenen Bankrott gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB einen Betrag von 46.000 €, indem er trotz Zahlungsunfähigkeit seines damaligen Unternehmens seine Bank anwies, den genannten Betrag zur Sondertilgung eines privaten Darlehens von dem Unternehmenskonto umzubuchen. Mit der Anordnung der Wertersatzeinziehung in dieser Höhe in dem Strafurteil, welches nach der Insolvenzeröffnung rechtskräftig wurde, wurde der insolvenzrechtlich bereits durch die Erlangung begründete Anspruch des Gläubigers lediglich tituliert. Damit steht der beabsichtigten Zwangsvollstreckung § 89 Abs. 1 InsO entgegen.
BGH online
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