Zur Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung für eine einstweilige Anordnung bei einmaligem Übergriff
OLG Celle 29.1.2014, 10 WF 25/14Die Antragstellerin begehrte in einem gegen ihren getrennt lebenden Ehemann gerichteten Gewaltschutzverfahren neben der durch das AG bereits gewährten Verfahrenskostenhilfe auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Sie war zuvor infolge der von ihr behaupteten körperlichen Angriffe des Antragsgegners in ein Frauenhaus gezogen. Unter der Postfachanschrift des Frauenhauses beantragte die Antragstellerin Sozialleistungen und hat diese auch in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als ihre Anschrift angegeben.
Das AG wies jedoch den Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts, der schon in der Antragsschrift erbeten hatte, Zustellungen an die Antragstellerin über ihn vorzunehmen, mit dem Hinweis auf die einfach gelagerte Sach- und Rechtslage zurück. Die Antragstellerin war der Ansicht, dass es zur Geheimhaltung ihrer Anschrift der Beiordnung zwingend deshalb bedürfe, weil bei Anträgen bei der Rechtsantragsstelle des AG eine Geheimhaltung der eigenen Anschrift unmöglich sei. Nur durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts, an den Zustellungen auch für sie möglich seien, könne ihr Schutz gewährleistet werden.
Das AG hat der sofortigen Beschwerde unter Hinweis auf die Verwendung von Postfachadressen seitens der Frauenhäuser nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Die zulässige sofortige Beschwerde blieb allerdings ohne Erfolg.
Die Gründe:
Das AG hatte in der angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt, dass es angesichts der einfachen Sach- und Rechtslage vorliegend keiner Anwaltsbeiordnung bedurfte.
Für ein einstweiliges Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, in dem die Antragstellerin unter eidesstattlich versichertem Vortrag eines einmaligen Übergriffs des Antragsgegners unter Köperverletzung ("blaue Flecken") mit anschließendem Polizeieinsatz ein Abstandsgebot und das Verbot weiterer Kontaktaufnahmen begehrt, ist die Beiordnung eines Anwaltes nicht erforderlich. Eine Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG ergibt sich auch nicht allein daraus, dass die in einem Frauenhaus wohnhafte Antragstellerin ein Geheimhaltungsinteresse an ihrer Wohnanschrift geltend macht.
Es traf zwar zu, dass gerade in Gewaltschutzsachen nicht selten Zustellungen über den eigenen Anwalt erbeten werden. Dies ist jedoch nicht zwingend. Die Antragstellerin verfügt über eine Postfachadresse, die sie nicht nur gegenüber dem Gericht, sondern auch gegenüber anderen Behörden erkennbar erfolgreich nutzte. Damit war eine Anwaltsbeiordnung auch nicht allein aus Geheimhaltungswünschen betreffend die eigene (Wohn-)Anschrift erforderlich.
Linkhinweis:
Für den in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen OLG veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.