26.11.2013

Zur erneuten Einrede trotz eines gutgläubigen Erwerbs bei einer erneuten Abtretung

In Fällen, in denen eine Sicherungsgrundschuld, gegen die dem Eigentümer eine Einrede auf Grund des Sicherungsvertrags mit einem früheren Gläubiger zustand, vor dem für die Anwendbarkeit von § 1192 Abs. 1a BGB maßgeblichen Stichtag von einem Dritten gutgläubig einredefrei erworben wurde, führt eine weitere Abtretung an einen Dritten nach dem Stichtag nicht dazu, dass die Einrede wieder erhoben werden kann.

BGH 25.10.2013, V ZR 147/12
Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten im Jahr 2000 ein Hausgrundstück erworben und zu Gunsten von G. eine Buchgrundschuld i.H.v. 200.000 DM bestellt. Dieser trat die Grundschuld noch an demselben Tag zur Sicherung einer Finanzierung an ein Bankhaus ab. Die Grundschuld wurde in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung der Abtretung erfolgte im Jahr 2001. Das Bankhaus trat die Grundschuld nach Ablösung des Kredits im Jahr 2003 an den Beklagten ab. Diese Abtretung wurde erst im September 2008 in das Grundbuch eingetragen.

Der Beklagte betrieb die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Kläger behaupteten, die Grundschuld habe ein Darlehen des G. sichern sollen, das nur zum Schein vereinbart und tatsächlich nicht ausgezahlt worden sei. LG und OLG gaben der darauf gestützten Vollstreckungsgegenklage statt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.

Gründe:
Nach den bislang getroffenen Feststellungen konnten die Kläger sich nicht auf die Einrede der unterbliebenen Valutierung berufen.

Die Annahme des Berufungsgerichts, gem. § 1192 Abs. 1a BGB müsse sich der Beklagte die fehlende Valutierung der Grundschuld entgegenhalten lassen, obwohl das Bankhaus als Zedentin die Grundschuld vor dem 19.8.2008 gutgläubig einredefrei erworben hatte, war rechtsfehlerhaft. Ob eine Einrede trotz eines gutgläubigen Erwerbs bei einer erneuten Abtretung nach diesem Tag wieder erhoben werden kann, wird zwar uneinheitlich beurteilt. So wird teilweise die Ansicht vertreten, ein Gläubiger, der die Grundschuld samt Forderung nach dem Stichtag erworben habe, sei auch solchen Einreden aus dem Sicherungsvertrag mit einem bisherigen Gläubiger ausgesetzt, die sich sein Rechtsvorgänger aufgrund eines gutgläubigen Erwerbs vor dem Stichtag nicht entgegenhalten lassen musste. Andere meinen dagegen, es bleibe bei der Einredefreiheit. Letztere Auffassung hält der Senat für richtig.

Zwar schließt § 1192 Abs. 1a S. 1 BGB hinsichtlich der in der Norm aufgeführten Einreden einen gutgläubigen Erwerb gem. § 1157 S. 2, § 892 Abs. 1 S. 1 BGB aus. Seit dem Erwerb durch das Bankhaus war die Grundschuld indes einredefrei. Demzufolge hatte der Beklagte die Grundschuld so erworben, wie sie (jetzt) ist, nämlich einredefrei; dazu bedurfte es des guten Glaubens nicht (mehr). Dies entspricht dem allgemein anerkannten sachenrechtlichen Grundsatz, dass ein einmal vollendeter einredefreier Erwerb des dinglichen Rechts auch für einen weiteren selbst einen bösgläubigen - Rechtsnachfolger fortwirkt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber von diesem Grundsatz abweichen wollte.

Auch die hilfsweise angestellten Erwägungen des Berufungsgerichts trugen das Ergebnis somit nicht. Denn selbst wenn der Beklagte die Sicherungsgrundschuld auf Geheiß des G. als dem bösgläubigen Sicherungsnehmer erworben haben sollte, war sie zu diesem Zeitpunkt einredefrei. Schließlich musste sich der Beklagte die Einrede nach den bisherigen Feststellungen auch nicht gem. § 242 BGB entgegenhalten lassen. Denn ist § 1192a Abs. 1 S. 1 BGB nicht anwendbar, so muss er die Einrede im Grundsatz selbst dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn er Kenntnis von der Nichtvalutierung gehabt haben sollte.

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