20.12.2021

Zur Feststellung der Artgleichheit der Anrechte im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG

Für die Feststellung der Artgleichheit der Anrechte im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG ist allein auf das zu belastende Anrecht und nicht auf das nach § 16 Abs. 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende Anrecht abzustellen.

OLG Brandenburg v. 13.10.2021 - 9 UF 151/21
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin und der gleichalte Antragsgegner hatten im September 2009 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 14.8.2020 zugestellt. Während der gesetzlichen Ehezeit von September 2009 bis Juli 2020 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben die Ehegatten Versorgungsanrechte bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Soldatenversorgung erworben. Die Ehefrau hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Der Ehemann ist seit März 2005 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich am 30.4.2026 enden. Er hat aus seinem Dienstverhältnis als Zeitsoldat ein Versorgungsanrecht bei der Bundesrepublik Deutschland erworben.

Das AG hat die Ehe durch Beschluss vom 27.7.2021 geschieden und ausgesprochen, dass ein Ausgleich der oben angeführten Anrechte der Ehegatten wegen Geringfügigkeit nicht stattfinde. Das Gericht ist dabei von einer Gleichartigkeit der in Rede stehenden Anrechte i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG ausgegangen. Hiergegen hat die Bundesrepublik Deutschland Beschwerde eingelegt. Die weitere Beteiligte war der Ansicht, die vom AG vorgenommene Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG sei nicht rechtmäßig. Bei den streitgegenständlichen Anrechten handele es sich nicht um solche gleicher Art im Sinne dieser Vorschrift.

Das OLG hat daraufhin den Beschluss des AG abgeändert.

Die Gründe:
Zu Unrecht hat das AG das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und das Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin nicht ausgeglichen. Diese von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte sind nicht gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG und unterliegen deshalb nicht der Bagatellprüfung nach dieser Vorschrift.

Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Gleichartig i.S.d. Vorschrift sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin- und Her-Ausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen, z. B. hinsichtlich Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen.

Als Zeitsoldat hat der Antragsgegner in der Ehezeit ein alternativ ausgestaltetes Versorgungsanrecht erworben, welches entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung bei Übernahme in ein Soldatenverhältnis oder vergleichbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gerichtet ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind das von der Antragstellerin erworbene Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung und die von dem Antragsgegner (in den neuen Bundesländern) erworbene, alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht als Zeitsoldat nicht gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Für die Feststellung der Artgleichheit der Anrechte im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG ist allein auf das zu belastende Anrecht und nicht auf das nach § 16 Abs. 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende Anrecht abzustellen.

Weil die Versorgungsaussicht des Ehemannes nach Ablauf seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit möglicherweise in eine Dienstzeitanrechnung in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis münden kann, wäre der Anwendungsbereich von § 18 Abs. 1 VersAusglG nur eröffnet, wenn auch ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit den gesetzlichen Rentenanrechten der Ehefrau artgleich wäre. Dies ist aber nicht der Fall, weil sich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung wesentlich voneinander unterscheiden.

Nach alledem findet vorliegend § 18 Abs. 1 VersAusglG keine Anwendung. Die in Rede stehenden Anrechte der (geschiedenen) Ehegatten sind auszugleichen. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 VersAusglG liegen erkennbar nicht vor. Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist auf der Grundlage des mitgeteilten Ausgleichswertes im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG zu Gunsten des Antragsgegners auszugleichen.

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