09.10.2019

Zur Haftung bei Unfall auf Förderband der Waschstraße

Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht in Betrieb, da bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs zum Tragen kommt. Ereignet sich während des automatisierten Wasch- und Transportvorgangs ein Unfall, haftet der Halter des Kraftfahrzeugs daher nicht gem. § 7 StVG aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs.

OLG Koblenz v. 5.8.2019 - 12 U 57/19
Der Sachverhalt:
Das Fahrzeug des Klägers befand sich auf dem Förderband einer automatisierten Waschstraße hinter dem Fahrzeug der Beklagten, die auch selbst am Steuer saß. Die Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor mit Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des Beklagtenfahrzeugs durch, woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Hierauf bremste der Kläger sein Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung stand, bis zum Stillstand ab.

Der Kläger trägt vor, er habe durch das Bremsen eine Kollision vermeiden wollen. Allerdings habe sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt. Mit seiner Klage macht er u.a. die veranschlagten Reparaturkosten i.H.v. rd. 4.500 € netto als Schaden geltend.

Das LG wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig

Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Die Beklagte haftet nicht nach § 7 StVG. Die Vorschrift verpflichtet den Halter des Fahrzeugs, den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entsteht. Ein Kraftfahrzeug ist jedoch nicht "in Betrieb", wenn es ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird. Weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs kommen bei diesem Vorgang zum Tragen.

Die besonderen Gefahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind (z.B. Geschwindigkeit und Gewicht), sind in diesem Moment ohne Relevanz. Das Fahrzeug ist vielmehr vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig. Da dem Kläger auch nicht der Nachweis gelungen ist, dass die Beklagte die Störung im Transportvorgang selbst verschuldet hat, etwa durch ein Abbremsen ihres Autos, scheidet auch insoweit eine Haftung aus.
OLG Koblenz PM vom 7.10.2019
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