23.02.2024

Zur Haftungsverteilung bei Überholen trotz unklarer Verkehrslage

Eine unklare Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und damit ein unzulässiges Überholen kommt in Betracht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug bei einem ordnungsgemäß angekündigten Rechtsabbiegen in ein Grundstück zunächst erkennbar - unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO - nach links ausholt. In diesem Fall hat der Überholende mit einem weiteren Ausscheren des Vorausfahrenden nach links vor dem eigentlichen Abbiegen zu rechnen.

OLG Schleswig-Holstein v. 6.2.2024 - 7 U 94/23
Der Sachverhalt:
Am 15.5.2020 war der Kläger mit seinem PKW Audi innerorts hinter dem mittlerweile verstorbenen Versicherungsnehmer der Beklagten unterwegs. Dieser (V.) fuhr einen VW. Der V. beabsichtigte, nach rechts in sein Grundstück abzubiegen. Er reduzierte seine Geschwindigkeit, blinkte nach rechts und lenkte sein Fahrzeug zunächst etwas nach links zur Fahrbahnmitte hin. Der Kläger setzte etwa zur gleichen Zeit zum Linksüberholen an. Der Abstand und die Geschwindigkeitsdifferenz blieben streitig. Als sich die beiden Fahrzeuge etwa auf gleicher Höhe befanden, vollzog der V. mit seinem Fahrzeug eine weitere Lenkbewegung nach links - einen sog. Linksschwenk - und es kam zur seitlichen Kollision der Fahrzeuge. Die Fahrbahn verfügt an der Unfallstelle über keine Mittelmarkierung.

Der Kläger behauptete, er sei mit seinem Fahrzeug beim Überholen geringfügig schneller gefahren als das Beklagtenfahrzeug und habe ausreichend Seitenabstand gehalten. Die Kollision sei auf der Gegenfahrbahn erfolgt und allein auf den deutlichen Linksschwenk des Beklagtenfahrzeugs zurückzuführen. Er forderte von der Beklagten Schadensersatz i.H.v. 7.716 €. Die Beklagte behauptete, der Kläger sei mit minimalem Abstand am Beklagtenfahrzeug "vorbeigeschossen". Bei dem geringfügigen Linksschwenk habe es sich um einen üblichen Vorgang zum besseren Abbiegen in die Einfahrt gehandelt. Für den Kläger habe eine unklare Verkehrslage bestanden.

Das LG hat der Klage auf Grundlage einer Haftungsquote der Beklagten von 60 % und unter Abzügen bei der Schadenshöhe teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG das Urteil abgeändert und die Haftungsquote der Beklagten auf 40 % reduziert.

Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf Ersatz seines unfallbedingten Schadens nach einer Haftungsverteilung von 40 % zu 60 % zu seinen Lasten.

Dem LG war zunächst darin zu folgen, dass der V. gegen § 9 Abs. 5 StVO (Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Abbiegen in ein Grundstück) und § 9 Abs. 1 S. 2 StVO (Pflicht zum Einordnen nach rechts) verstoßen hatte. Dem LG war weiter darin zu folgen, dass den Kläger ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4a StVO (Pflicht zur Ankündigung des Überholens durch Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers) sowie gegen § 1 Abs. 2 StVO (Grundregeln im Straßenverkehr, Gefährdungsverbot) traf. Der Kläger hatte ferner bei unklarer Verkehrslage überholt und damit auch gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen.

Eine unklare Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und damit ein unzulässiges Überholen kommt in Betracht, wenn das vorausfahrende Fahrzeug bei einem ordnungsgemäß angekündigten Rechtsabbiegen in ein Grundstück zunächst erkennbar - unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO - nach links ausholt. In diesem Fall hat der Überholende mit einem weiteren Ausscheren des Vorausfahrenden nach links vor dem eigentlichen Abbiegen zu rechnen.

Die gem. §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG gebotene Abwägung führte vorliegend zu der Haftungsverteilung von 40 % zu 60 % zulasten des Klägers. Im Falle einer seitlichen Kollision zwischen einem unter Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO bei unklarer Verkehrslage Überholenden und einem nach rechts in ein Grundstück abbiegenden Vorausfahrenden, der sich entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 StVO zunächst nach links zur Fahrbahnmitte hin einordnet und unmittelbar vor dem Rechtsabbiegen nach links ausholt, kommt eine solche Haftungsverteilung zulasten des Überholenden durchaus in Betracht.

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