04.05.2022

Zur Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts

Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Dies erfordert eine umfassende Billigkeitsabwägung.

OLG Brandenburg v. 2.3.2022 - 9 UF 179/21
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten hatten 2010 geheiratet und sind seit Dezember 2021 rechtskräftig geschieden. Das 2015 geborene gemeinsame Kind lebt seit der Trennung der Beteiligten im Dezember 2017 bei der Antragsgegnerin. Die Beteiligten sind beiderseits vollschichtig erwerbstätig, die Antragsgegnerin bei einer Arbeitszeit von 38 Wochenarbeitsstunden. Betreffend des Unterhalts für das gemeinsame Kind hat sich der Antragsteller zur Zahlung von 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes verpflichtet.

Die Ehefrau war vor der Geburt des Kindes vollschichtig erwerbstätig. Nach Ableistung des Elternjahres nahm sie zu September 2016 ihre vorherige Erwerbstätigkeit wieder auf. Seither besuchte das Kind eine Kindertageseinrichtung mit einer Betreuungszeit von 8 -10 Stunden; mittlerweile ist es eingeschult und geht nach Ende der schulischen Unterrichtszeit in den Hort, wofür 81 € monatlich von der Antragsgegnerin zu zahlen sind.

Seit Februar 2018 leistete der Antragsteller der Antragsgegnerin Trennungsunterhalt von monatlich rund 391 €. Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, ihr sei lediglich eine Erwerbsobliegenheit mit 30 Wochenarbeitsstunden zumutbar, weshalb sie teilweise überobligatorisch tätig sei und ihre Einkünfte daher teilweise nicht zu berücksichtigen seien. Sie hat zudem die Auffassung vertreten, als Erwerbstätigenbonus sei 1/10 anzusetzen. Der Antragsteller war der Ansicht, angesichts der Regelung des § 1573 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der obwaltenden Verhältnisse sei ein Unterhaltsanspruch bereits dem Grunde nach ausgeschlossen.

Das AG hat den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung befristet bis einschließlich 31.1.2022 einen monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 219 € zu zahlen. Im Beschwerdeverfahren forderte die Antragsgegnerin einen monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 484,87 €. Das OLG legte den Ehegattenunterhalt daraufhin auf 219 € und ab 2022 bis einschließlich 31.12.2023 auf 206 € fest.

Die Gründe:
Ein Anspruch der Antragsgegnerin aus Betreuungsunterhalt gem. § 1570 BGB scheidet aus.

Mit Vollendung des 3. Lebensjahres des gemeinsamen Kindes setzt grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ein. Dabei ist stets zu beachten, dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf. Die Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann also lediglich in Ausnahmefällen aus Gründen der Billigkeit zu einer über die Vollendung des 3. Lebensjahres hinaus erfolgen, was wegen dieses Ausnahmecharakters vom Unterhaltsberechtigten in vollem Umfange darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen ist.

Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass das betroffene Kind bei Rechtskraft der Ehescheidung rund sechs Jahre und vier Monate alt war. Aufgrund der Ausnahmekonzeption eines verlängerten Betreuungsunterhaltsanspruchs über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus ist dann nicht erkennbar, welche konkrete Ausnahmesituation hier eine weitergehende Betreuungsbedürftigkeit rechtfertigen würde.

Zutreffend hat das AG dagegen der Antragsgegnerin einen Aufstockungsunterhaltsanspruch gegen den Antragsteller zuerkannt, § 1573 Abs. 2 BGB. Der Erwerbstätigenbonus ist lediglich mit 1/10 (anstelle des durch das AG zugrunde gelegten 1/7) anzusetzen. Dies entspricht den auch in diesem Punkt aktualisierten Leitlinien des Brandenburgischen OLG Stand 1.1.2022.

Zutreffend hat das AG zudem festgestellt, dass der Unterhaltsanspruch in zeitlicher Hinsicht zu befristen ist. Unzutreffend ist dagegen die Dauer der gewährten Frist. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578b Abs. 1 S. 1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach § 1578b Abs. 2 S. 1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus § 1578 b Abs. 1 S. 2 und 3 BGB.

Infolgedessen hat das AG zu Recht entschieden, dass ehebedingte Nachteile auf Seiten der Ehefrau nicht erkennbar sind. Vor wie auch nach der Trennung (wohl auch bereits vor Geburt des Kindes) hat die Ehefrau keinerlei zeitlich oder betragsmäßig umfangreichere vollschichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt; insoweit ist eine konkrete finanzielle (unter Umständen auch auf zeitlicher Beschränkung beruhende) Einbuße bei ihren Einkünften nicht erkennbar.

§ 1578b BGB beschränkt sich jedoch nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Auch wenn keine ehebedingten Nachteile feststellbar sind, ist eine Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen vorzunehmen. Dies erfordert eine umfassende Billigkeitsabwägung.

Vorliegend war zu berücksichtigen, dass die Ehe hier jedenfalls nicht von langer Dauer (8,5 Jahre) ist und dass die Antragsgegnerin bereits annähernd vier Jahre Trennungsunterhalt - zumal in deutlich höherem Umfange als sich nunmehr ergebend - bezogen hat. Umgekehrt ist aber zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Hauptlast der Betreuung des betroffenen Kindes aktuell die Antragsgegnerin trägt; ob dies angesichts eines offenbar streitig geführten Umgangsverfahrens sich zukünftig anderweitig darstellt, ist gänzlich offen und kann daher jedenfalls derzeit der Ermessensabwägung nicht zugrunde gelegt werden.

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