22.04.2014

Zur Nutzungsregelung einer Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage

In Fällen, in denen eine Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage im Bruchteilssondereigentum mehrerer Personen steht, können die Bruchteilseigentümer die Nutzung der einzelnen Stellplätze gem. § 745 Abs. 1, § 1010 BGB regeln; zulässig ist aber auch eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gem. § 15 Abs. 1 WEG. Für die Einordnung des Rechtsstreits als Wohnungseigentumssache gem. § 43 Nr. 1 WEG ist dies allerdings unerheblich.

BGH 20.2.2014, V ZB 116/13
Der Sachverhalt:
Die Parteien sind Miteigentümer des Sondereigentums an einem Doppelparkplatz in einer Wohnungseigentumsanlage. Die Beklagten nutzen den oberen Stellplatz, die Klägerin den unteren. Letztere wollte eine monatlich wechselnde Nutzungsregelung hinsichtlich der beiden Stellplätze erreichen. Das AG gab der darauf gerichteten Klage gestützt auf § 745 Abs. 2 BGB statt; das LG verwarf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten als unzulässig.

Das Berufungsgericht sah das LG Frankfurt a.M. und nicht das LG Wiesbaden als das gem. § 72 Abs. 2 S. 1 GVG zuständige Gericht an. So handele es sich um eine WEG-Sache gem. § 43 Nr. 1 WEG, da zwischen sämtlichen Wohnungseigentümern eine Gebrauchsregelung i.S.d. § 15 WEG vorliege, nach der der Klägerin der untere und den Beklagten der obere Stellplatz zugewiesen sei. Dies ergebe sich aus einer Mitteilung des Verwalters, die als Beschluss der Wohnungseigentümer gem. § 15 WEG anzusehen sei und die Streitigkeit in der zwischen den Parteien bestehenden Bruchteilsgemeinschaft überlagere.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hob der BGH den Beschluss auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Gründe:
Das Berufungsgericht hatte den Beklagten den Zugang zu dem von der ZPO eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert.

Steht eine Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage im Bruchteilssondereigentum mehrerer Personen, können die Bruchteilseigentümer die Nutzung der einzelnen Stellplätze gem. § 745 Abs. 1, § 1010 BGB regeln; zulässig ist aber auch eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gem. § 15 Abs. 1 WEG. Für die Einordnung des Rechtsstreits als Wohnungseigentumssache gem. § 43 Nr. 1 WEG ist es allerdings unerheblich, ob die Feststellungen tatsächlich den Schluss erlauben, dass hier eine Gebrauchsregelung gem. § 15 Abs. 1 WEG besteht oder ob vielmehr eine Benutzungsregelung gem. § 745 Abs. 2 BGB zu treffen ist.

Die Zuständigkeit des Zivil- oder des Wohnungseigentumsgerichts darf aus Gründen der Rechtswegklarheit nicht von der konkreten Ausgestaltung der Benutzungsregelung abhängen. Andernfalls würde der Rechtsschutz erschwert, wenn - wie hier - das Gericht erster Instanz eine Benutzungsregelung gem. § 745 Abs. 2 BGB trifft, während das Berufungsgericht von dem Vorliegen einer Gebrauchsregelung gem. § 15 WEG ausgeht und infolgedessen die Wohnungseigentumsgerichte für zuständig hält.

Zwar ist nach alledem das LG Frankfurt a.M. zuständiges Berufungsgericht. Dennoch hatte die Verwerfung der Berufung als unzulässig den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt. Denn nach BGH-Rechtsprechung kann die Berufungsfrist in Ausnahmefällen auch durch Anrufung des funktionell unzuständigen Berufungsgerichts gewahrt und der Rechtsstreit entsprechend § 281 ZPO an das zuständige Gericht verwiesen werden. So verhält es sich etwa, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit i.S.v. § 43 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 WEG vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung - wie hier - mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann. Somit hätte das Berufungsgericht gem. § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO darauf hinwirken müssen, dass die Beklagten einen Antrag auf Verweisung an das zuständige LG Frankfurt a.M. in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO stellten.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
  • Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.
BGH online
Zurück