06.05.2014

Zur Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

Gegen eine unbenannte Zuwendung spricht nicht, dass diese den Lebensgefährten erst für den Fall des Todes finanziell absichern soll, wenn in der zugrundeliegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck kommt, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Zuwendenden hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden soll. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fällt diese Grundlage der Zuwendung allerdings weg.

BGH 6.5.2014, X ZR 135/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Inhaber eines Sparbriefes i.H.v. 50.000 € mit Laufzeit bis Ende Oktober 2009. Im Mai 2007 begaben sich die Parteien, die seit 2003 als nichteheliche Lebensgemeinschaft anzusehen waren, auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste der Kläger, dass der Sparbrief über 50.000 € aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 € wurde auf den Namen der Beklagten ausgestellt.

Anfang Oktober 2008 trennten sich die Parteien durch Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung. Mit der Klage machte der Kläger zunächst die Herausgabe des Sparbriefs geltend. Nach Gutschrift des Geldbetrags auf einem Konto der Beklagten verlangte er zudem die Zahlung von 25.000 € zzgl. Zinsen.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Das Berufungsgericht war der Ansicht, es liege eher eine Schenkung als eine unbenannte Zuwendung unter Lebensgefährten vor. Der Zuwendung liege weder eine Zweckabrede zugrunde, noch sei die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung weggefallen. Auf die vom OLG zugelassene Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Dem Kläger steht gegenüber dem Nachlasspfleger der zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten nach § 313 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung zu.

Die Ausstellung des Sparbriefes auf den Namen der Beklagten war als eine unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen. Schließlich sollte sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen. Hiergegen sprach auch nicht, dass die Zuwendung die Beklagte erst für den Fall des Todes des Klägers finanziell absichern sollte, da in der zugrundeliegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck kam, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Klägers hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist diese Grundlage der Zuwendung allerdings weggefallen.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
BGH PM Nr. 76 vom 6.5.2014
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