28.04.2022

Zur Unterscheidung zwischen "grobem Behandlungsfehler" und "grob fahrlässigem Handeln eines Arztes"

Die Methode der "taggenauen Berechnung" des Schmerzensgeldes auch als "Plausibilitätskontrolle" in Fällen von Dauerschäden ist als ungeeignet zu betrachten. Ein grober Behandlungsfehler ist weder mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen, noch kommt ihm insoweit eine Indizwirkung zu, weil ein grober Pflichtverstoß für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechendes gesteigertes persönliches Verschulden zulässt.

BGH v. 22.3.2022 - VI ZR 16/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war im Jahr 2006 nach einer zunächst eingeleiteten Vaginalgeburt im Wege der Notsectio geboren worden. Bei ihrer Mutter war im Jahr 2003 bei einer früheren Geburt eine elektive Sectio durchgeführt worden. Bei der nunmehr mit Hilfe von Prostaglandin eingeleiteten Geburt der Klägerin kam es zu einer plötzlichen Uterusruptur und die Klägerin wurde in "schwer deprimiertem" Zustand entwickelt. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Berufungsgerichts vom 12.7.2017 ist der dem Beklagten gegenüber geltend gemachte Klageanspruch dem Grunde nach berechtigt und er ist verpflichtet, der Klägerin jeden künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus ihrer Geburt zu ersetzen.

Nach den Feststellungen in dieser Entscheidung haftet der Beklagte der Klägerin auf materiellen und immateriellen Schadensersatz, weil er die Mutter der Klägerin wegen des erhöhten Risikos einer Uterusruptur bei vaginaler Geburt nach vorausgegangenem Kaiserschnitt und bei einer Einleitung mittels Prostaglandin über eine Sectio als Alternative zur Vaginalentbindung hätte aufklären müssen und dies nicht getan hatte, obwohl ihm die aufklärungspflichtige Risikoerhöhung bei Geburtseinleitung bekannt sein musste.

Die Klägerin leidet seit ihrer Geburt unter einer infantilen globalen dyskinetischen Cerebralparese mit Störung des Bewegungsapparates und gravierenden Koordinationsstörungen. Betroffen sind die psychischen und kognitiven Bereiche sowie die Persönlichkeitsbildung. Zudem leidet sie unter Epilepsie. Sie kann nicht sprechen, nicht ohne Hilfe essen, nicht lesen und schreiben. Sie kann keine gezielten Bewegungen ausführen, nicht laufen, nicht stehen und nur mit Hilfsmitteln sitzen, es bestehen Gelenkdeformationen sowie Versteifungen. Auch eine Inkontinenz liegt vor.

Mit der Klage hat die Klägerin als Schmerzensgeld einen Betrag von mindestens 680.000 € begehrt. Das LG hat der Klage i.H.v. 500.000 € abzüglich der im November 2017 gezahlten 300.000 € stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin sowie ihre Revision blieben erfolglos.

Gründe:
Unter Beachtung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes des Revisionsgerichts und gemessen an den allgemeinen Grundsätzen zur Bemessung des Schmerzensgeldes wie auch denen der besonderen Fallgruppe der Schwerstverletzungen durch Hirnschädigung lässt die Entscheidung des Berufungsgerichts keine Rechtsfehler erkennen.

Bei der besonderen Fallgruppe der Schwerstverletzungen mit schweren Hirnschädigungen bei der Geburt, die mit der Einbuße der Persönlichkeit, dem Verlust an personaler Qualität einhergehen, stellt bereits diese mehr oder weniger weitgehende Zerstörung der Persönlichkeit für sich einen auszugleichenden immateriellen Schaden dar, unabhängig davon, ob der Betroffene die Beeinträchtigung empfindet. Eine wesentliche Ausprägung des immateriellen Schadens kann aber darin bestehen, dass der Verletzte sich seiner Beeinträchtigung bewusst ist und deshalb in besonderem Maße unter ihr leidet. Der Tatrichter muss in diesen Fällen wie auch sonst diejenigen Umstände, die dem Schaden im Einzelfall sein Gepräge geben, eigenständig bewerten und aus einer Gesamtschau die angemessene Entschädigung für das sich ihm darbietende Schadensbild gewinnen.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass das Berufungsgericht in Anbetracht der lebenslänglichen schwerwiegenden Dauerschäden das Schmerzensgeld mit der Begrenzung auf 500.000 € unter Missachtung einer notwendigen Plausibilitätskontrolle anhand der Methode einer taggenauen Schmerzensgeldberechnung zu niedrig bemessen habe, denn bei Anwendung der taggenauen Berechnungsmethode stünde der Klägerin bei einer Lebenserwartung von 83 Jahren und einem Ansatz von 40 € pro Tag ein Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 1,2 Mio. € zu. Der Senat hat mit seinem nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ergangenen Urteil vom 15.2.2022 (Az.: VI ZR 937/20) die im dortigen Streitfall angewandte, oben aufgeführte Methode zur "taggenauen Berechnung" des Schmerzensgeldes als ungeeignet verworfen.

Der auch in der Forderung nach einer Plausibilitätskontrolle durch taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes enthaltene Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes der Leidensdauer bzw. dem Vorliegen eines Dauerschadens nicht ausreichend Rechnung getragen, ist nicht als durchgreifend zu erachten. Das Berufungsgericht setzt sich mit seinen Ausführungen, trotz des Bewusstseins der Klägerin von ihren Einschränkungen bleibe das Gesamtbild ihrer Erkrankung hinter anderen Fallgestaltungen zurück, in denen die Geschädigten zeit ihres Lebens nicht über den Entwicklungsstand eines Säuglings hinauskämen und eine Kommunikation nicht möglich sei, auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats.

Diese Rechtsprechung sieht nämlich gerade keine regelhafte Erhöhung des Schmerzensgeldes bei verbliebener Einsichtsfähigkeit in die eigene, schwerst beeinträchtigte Lebenssituation vor, sondern danach kann der Tatrichter je nach dem Ausmaß der jeweiligen Beeinträchtigung und dem Grad der dem Verletzten verbliebenen Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit Abstufungen vornehmen. Auch wenn der Senat in dieser Entscheidung für das weitere Verfahren darauf hingewiesen hat, dass dem Geschädigten bei einer zukünftigen Steigerung seiner Empfindungsfähigkeit die Möglichkeit erhalten bleiben muss, ein höheres Schmerzensgeld geltend zu machen, kann daraus nicht ein in nur eine Richtung weisender Automatismus abgeleitet werden, da es, wie bereits ausgeführt, stets auf die Betrachtung des Einzelfalls ankommt.

Letztlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht im Ergebnis dem Gesichtspunkt des Verschuldens des Beklagten keine das Schmerzensgeld maßgeblich erhöhende Funktion zugewiesen hat. Zwar wird in der Argumentation des Berufungsgerichts bei der Abgrenzung von anderen Schmerzensgeldentscheidungen nicht zwischen einem groben ärztlichen Fehler und einem hohen Grad des Verschuldens differenziert. Dies ist mit der Rechtsprechung des Senats nicht zu vereinbaren, wonach ein grober Behandlungsfehler weder mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen ist, noch ihm insoweit eine Indizwirkung zukommt, weil ein grober Pflichtverstoß für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechendes gesteigertes persönliches Verschulden zulässt. Allerdings führt dies im Streitfall nicht zu einer rechtsfehlerhaften Bemessung des Schmerzensgeldes. Denn das Berufungsgericht stellt zutreffend darauf ab, dass dem Streitfall die Haftung des Arztes wegen einer unzureichenden Eingriffs- und Risikoaufklärung zugrunde liegt.

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