Zur Vergütung des Insolvenzverwalters
BGH v. 27.10.2022 - IX ZB 10/22
Der Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 20.4.2017 eröffnete das AG das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Der weitere Beteiligte beantragte, seine Vergütung nebst Auslagen unter Berücksichtigung eines Zuschlags i.H.v. 40 % zu der Regelvergütung auf insgesamt 52.202,32 € festzusetzen.
Das AG setzte die Vergütung auf insgesamt 52.219,05 € fest. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners setzte das LG die Vergütung des Beteiligten auf insgesamt 39.812,47 € herab. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Angriffe der Rechtsbeschwerde bezogen auf die Zuerkennung (nur) der Regelvergütung durch das LG zeigen keine Maßstabsverschiebung zum Nachteil des Beteiligten auf.
Das LG hat - entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde - nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass für die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ein Zuschlag gewährt werden dürfte, weil es sich insoweit um die Wahrnehmung einer Regelaufgabe handelte. Vielmehr hat das LG gemeint, vorliegend sei durch die Forderungsprüfungen kein Aufwand angefallen, der über das für ein Regelinsolvenzverfahren übliche Maß hinausgegangen sei. Das ist nicht zu beanstanden.
Dem Beteiligten war für seine Tätigkeit im Rahmen der Erbauseinandersetzung und zur Abwehr eines Regressanspruchs nach § 64 GmbHG a.F. nicht bereits deshalb ein Zuschlag zu gewähren, weil er sich diese Tätigkeiten auch nach dem RVG hätte vergüten lassen können. Der Verwalter, der eine Aufgabe selbst wahrnimmt, mit der er zulässigerweise einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können, hat den Vorteil wählen zu können, ob er seine Vergütung nach dem RVG oder nach der InsVV geltend macht. Entscheidet er sich für letztere, darf er nicht erwarten, zumindest so gestellt zu werden, als hätte er die Vergütung nach dem RVG gewählt.
Wählt er im Falle einer Masseerhöhung die massebezogene Vergütung nach der InsVV, nicht die gegenstandswertbezogenen Gebühren nach dem RVG, kann er nicht verlangen, dass auch in diesem Fall immer ein Zuschlag gewährt werden muss. Die Beurteilung der Angemessenheit eines Zuschlags für die Tätigkeit des Verwalters ist bei einer Wahl der Vergütung nach der InsVV vielmehr nach deren System zu bemessen. Die entsprechende Prüfung hat das LG vorgenommen.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
Zum Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bei Masseunzulänglichkeit
BGH vom 24.03.2022 - IX ZB 35/21
ZIP 2022, 1121
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Mit Beschluss vom 20.4.2017 eröffnete das AG das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Der weitere Beteiligte beantragte, seine Vergütung nebst Auslagen unter Berücksichtigung eines Zuschlags i.H.v. 40 % zu der Regelvergütung auf insgesamt 52.202,32 € festzusetzen.
Das AG setzte die Vergütung auf insgesamt 52.219,05 € fest. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners setzte das LG die Vergütung des Beteiligten auf insgesamt 39.812,47 € herab. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Angriffe der Rechtsbeschwerde bezogen auf die Zuerkennung (nur) der Regelvergütung durch das LG zeigen keine Maßstabsverschiebung zum Nachteil des Beteiligten auf.
Das LG hat - entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde - nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass für die Prüfung der zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen ein Zuschlag gewährt werden dürfte, weil es sich insoweit um die Wahrnehmung einer Regelaufgabe handelte. Vielmehr hat das LG gemeint, vorliegend sei durch die Forderungsprüfungen kein Aufwand angefallen, der über das für ein Regelinsolvenzverfahren übliche Maß hinausgegangen sei. Das ist nicht zu beanstanden.
Dem Beteiligten war für seine Tätigkeit im Rahmen der Erbauseinandersetzung und zur Abwehr eines Regressanspruchs nach § 64 GmbHG a.F. nicht bereits deshalb ein Zuschlag zu gewähren, weil er sich diese Tätigkeiten auch nach dem RVG hätte vergüten lassen können. Der Verwalter, der eine Aufgabe selbst wahrnimmt, mit der er zulässigerweise einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können, hat den Vorteil wählen zu können, ob er seine Vergütung nach dem RVG oder nach der InsVV geltend macht. Entscheidet er sich für letztere, darf er nicht erwarten, zumindest so gestellt zu werden, als hätte er die Vergütung nach dem RVG gewählt.
Wählt er im Falle einer Masseerhöhung die massebezogene Vergütung nach der InsVV, nicht die gegenstandswertbezogenen Gebühren nach dem RVG, kann er nicht verlangen, dass auch in diesem Fall immer ein Zuschlag gewährt werden muss. Die Beurteilung der Angemessenheit eines Zuschlags für die Tätigkeit des Verwalters ist bei einer Wahl der Vergütung nach der InsVV vielmehr nach deren System zu bemessen. Die entsprechende Prüfung hat das LG vorgenommen.
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ZIP 2022, 1121
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