Zur Wiedereinsetzung bei krankheitsbedingtem Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist
BGH v. 10.2.2021 - XII ZB 4/20
Der Sachverhalt:
Der Antragsgegner begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wegen Erkrankung seiner Verfahrensbevollmächtigten. Das AG verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt. Gegen diese Entscheidung legte er im September 2019 Beschwerde ein. Die Beschwerdebegründungsfrist verlängerte das OLG antragsgemäß bis zum 4.11.2019 (Montag).
Am 4.11.2019 beantragte der Antragsgegner eine weitere Verlängerung der Frist, weil seine Verfahrensbevollmächtigte vom 1. bis zum 3.11.2019 erkrankt, eine Mitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten in Urlaub und weitere fristgebundene Schriftsätze zu erledigen gewesen seien; zugleich hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin einer weiteren Fristverlängerung nicht zugestimmt habe. Die Beschwerdebegründung ging am 5.11.2019 beim OLG ein. Das OLG wies mit Verfügung vom gleichen Tag darauf hin, dass eine zweite Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nur mit Zustimmung der Gegenseite möglich sei.
Am 18.11.2019 beantragte der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug vor, der Beschwerdesenat sei am 4.11.2019 nicht erreichbar gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass durch eine Nachfrage der Senatsvorsitzenden eine Zustimmung der Gegenseite zur Fristverlängerung erreichbar gewesen wäre. Die Erkrankung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners habe bereits in der Nacht vom 28. auf den 29.10.2019 begonnen und am 1.11.2019 "durchgeschlagen". Als sie die Arbeit am 4.11.2019 wieder aufgenommen habe, sei sie nicht gesund gewesen; am Nachmittag habe sie festgestellt, dass sie die Beschwerdebegründung krankheitshalber unvorhergesehen nicht werde fertigstellen können.
Das OLG wies die Anträge auf Fristverlängerung und Wiedereinsetzung zurück. Der BGH verwarf auch die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
Die Gründe:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde kann einem Beteiligten nach §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 233 Satz 1 ZPO nur gewährt werden, wenn der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, wobei ihm ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
Ein Rechtsanwalt muss selbst bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Auch der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen deshalb eine Wiedereinsetzung noch nicht. Vielmehr fehlt es an einem dem Verfahrensbeteiligten gemäß §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte. Auch dies ist glaubhaft zu machen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Antragsgegner vorliegend nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Denn der Wiedereinsetzungsantrag lässt nicht erkennen, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners alle ihr trotz der (unvorhergesehenen) Situation möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist unternommen hat.
Der Fristverlängerungsantrag, den die Verfahrensbevollmächtigte am 4.11.2019 gestellt hat, war keine zur Wahrung der Frist geeignete Maßnahme. Nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Beschwerdebegründungsfrist ohne Einverständnis des Gegners nur um bis zu einem Monat verlängert werden. Dieser ohne Einwilligung der Antragstellerin mögliche Verlängerungszeitraum war hier durch die erste Fristverlängerung bereits ausgeschöpft. Die somit erforderliche Zustimmung der Antragstellerin zu der weiteren Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist hatte die Antragstellerin verweigert, was der Antragsgegnervertreterin vor Einreichung des Fristverlängerungsantrags hier sogar bekannt war. In Anbetracht dieser Umstände konnte der Antragsgegner von vornherein nicht darauf vertrauen, dass ihm ohne Einwilligung der Gegenseite "in Abstimmung mit der Vorsitzenden des Senats" eine zweite Fristverlängerung gewährt würde. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kann dahinstehen, ob die Verfahrensbevollmächtigte am Tag des Fristablaufs (teilweise) arbeitsfähig war, wie das Beschwerdegericht ausgeführt hat, oder ob der Antragsgegner durch die "Ergänzungen" seines Vorbringens glaubhaft gemacht hat, dass seine Verfahrensbevollmächtigte vom 29.10. bis 5.11.2019 erkrankt war. Denn die Fristversäumung wäre in jedem Fall nur dann unverschuldet, wenn es der Verfahrensbevollmächtigten nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, bis zum Fristablauf die Beschwerdebegründung selbst zu fertigen oder durch Einschaltung eines Vertreters eine Fertigung durch diesen zu veranlassen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich dem anwaltlich versicherten Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen.
BGH online
Der Antragsgegner begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wegen Erkrankung seiner Verfahrensbevollmächtigten. Das AG verpflichtete den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt. Gegen diese Entscheidung legte er im September 2019 Beschwerde ein. Die Beschwerdebegründungsfrist verlängerte das OLG antragsgemäß bis zum 4.11.2019 (Montag).
Am 4.11.2019 beantragte der Antragsgegner eine weitere Verlängerung der Frist, weil seine Verfahrensbevollmächtigte vom 1. bis zum 3.11.2019 erkrankt, eine Mitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten in Urlaub und weitere fristgebundene Schriftsätze zu erledigen gewesen seien; zugleich hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin einer weiteren Fristverlängerung nicht zugestimmt habe. Die Beschwerdebegründung ging am 5.11.2019 beim OLG ein. Das OLG wies mit Verfügung vom gleichen Tag darauf hin, dass eine zweite Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nur mit Zustimmung der Gegenseite möglich sei.
Am 18.11.2019 beantragte der Antragsgegner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug vor, der Beschwerdesenat sei am 4.11.2019 nicht erreichbar gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass durch eine Nachfrage der Senatsvorsitzenden eine Zustimmung der Gegenseite zur Fristverlängerung erreichbar gewesen wäre. Die Erkrankung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners habe bereits in der Nacht vom 28. auf den 29.10.2019 begonnen und am 1.11.2019 "durchgeschlagen". Als sie die Arbeit am 4.11.2019 wieder aufgenommen habe, sei sie nicht gesund gewesen; am Nachmittag habe sie festgestellt, dass sie die Beschwerdebegründung krankheitshalber unvorhergesehen nicht werde fertigstellen können.
Das OLG wies die Anträge auf Fristverlängerung und Wiedereinsetzung zurück. Der BGH verwarf auch die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung gerichtete Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.
Die Gründe:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde kann einem Beteiligten nach §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 233 Satz 1 ZPO nur gewährt werden, wenn der Beteiligte ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, wobei ihm ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
Ein Rechtsanwalt muss selbst bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Auch der krankheitsbedingte Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist rechtfertigt für sich genommen deshalb eine Wiedereinsetzung noch nicht. Vielmehr fehlt es an einem dem Verfahrensbeteiligten gemäß §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte. Auch dies ist glaubhaft zu machen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen war der Antragsgegner vorliegend nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Denn der Wiedereinsetzungsantrag lässt nicht erkennen, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners alle ihr trotz der (unvorhergesehenen) Situation möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist unternommen hat.
Der Fristverlängerungsantrag, den die Verfahrensbevollmächtigte am 4.11.2019 gestellt hat, war keine zur Wahrung der Frist geeignete Maßnahme. Nach §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Beschwerdebegründungsfrist ohne Einverständnis des Gegners nur um bis zu einem Monat verlängert werden. Dieser ohne Einwilligung der Antragstellerin mögliche Verlängerungszeitraum war hier durch die erste Fristverlängerung bereits ausgeschöpft. Die somit erforderliche Zustimmung der Antragstellerin zu der weiteren Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist hatte die Antragstellerin verweigert, was der Antragsgegnervertreterin vor Einreichung des Fristverlängerungsantrags hier sogar bekannt war. In Anbetracht dieser Umstände konnte der Antragsgegner von vornherein nicht darauf vertrauen, dass ihm ohne Einwilligung der Gegenseite "in Abstimmung mit der Vorsitzenden des Senats" eine zweite Fristverlängerung gewährt würde. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kann dahinstehen, ob die Verfahrensbevollmächtigte am Tag des Fristablaufs (teilweise) arbeitsfähig war, wie das Beschwerdegericht ausgeführt hat, oder ob der Antragsgegner durch die "Ergänzungen" seines Vorbringens glaubhaft gemacht hat, dass seine Verfahrensbevollmächtigte vom 29.10. bis 5.11.2019 erkrankt war. Denn die Fristversäumung wäre in jedem Fall nur dann unverschuldet, wenn es der Verfahrensbevollmächtigten nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, bis zum Fristablauf die Beschwerdebegründung selbst zu fertigen oder durch Einschaltung eines Vertreters eine Fertigung durch diesen zu veranlassen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich dem anwaltlich versicherten Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen.