Zwangsweise Vaterschaftsfeststellung ist auch über die Großeltern möglich
AG Hannover v. 7.4.2020 - 605 F 3405/18
Der Sachverhalt:
Hintergrund des Verfahrens war ein Antrag der im März 2018 geborenen mutmaßlichen Tochter, die durch das Jugendamt vertreten wurde. Durch den Antrag sollte die Vaterschaft eines 31-jährigen Mannes, der nach Angaben der Kindsmutter als biologischer Vater in Betracht kam, festgestellt werden.
Seitens des Jugendamtes war der 31-Jährige vergeblich aufgefordert worden, die Vaterschaft urkundlich anzuerkennen, so dass eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich wurde. Der 31-Jährige blieb jedoch dem Anhörungstermin bei Gericht im Juli 2018 fern. Das Gericht hat im Rahmen dieses Termins beschlossen, die Vaterschaft durch ein Abstammungsgutachten festzustellen. Hierbei war unter anderem die Entnahme einer Speichelprobe des 31-Jährigen erforderlich. Der 31-Jährige ist in der Folge jedoch zu insgesamt vier Terminen des Sachverständigen zur Entnahme der Speichelprobe unentschuldigt nicht erschienen.
Auch einer gerichtlichen Ladung zur Entnahme einer solchen Speichelprobe für den November wurde seitens des 31-Jährigen keine Folge geleistet, so dass nunmehr eine polizeiliche Vorführung erforderlich wurde. Eine solche konnte sodann jedoch nicht durchgeführt werden, da der 31-Jährige zwischenzeitlich unbekannten Aufenthalts war. Mitte Februar 2019 meldete sich sodann der 31-Jährige bei der Polizei und teilte mit, dass er derzeit in Hannover wohnhaft sei und in der Folge als Schausteller durch Deutschland reisen werde. Daraufhin erging erneut ein Vorführungsbefehl seitens des Gerichts zur Durchführung einer Probenentnahme für den März 2019. Auch diese polizeiliche Vorführung konnte nicht durchgeführt werden.
Aufgrund des Umstandes, dass nunmehr eine Feststellung der Vaterschaft zunächst nicht mehr möglich war, sollte durch Einbeziehung der Eltern des 31-Jährigen eine Vaterschaft festgestellt werden. Daher wurde seitens der Tochter die zwangsweise Einbeziehung der Eltern des 31-Jährigen in das Abstammungsgutachten beantragt und im Juli 2019 durch das Gericht beschlossen.
Die Gründe:
Eine Mitwirkungspflicht der Großeltern in einem Abstimmungsverfahren ergibt sich aus § 178 FamFG. Soweit Zwangsmittel keinen Erfolg haben, etwa wegen Auslandsaufenthalt des Beteiligten, kann im Einzelfall auch die Begutachtung Dritter Personen, etwa von Großeltern, in Betracht kommen. § 178 FamFG verpflichtet "jede Person" zur Mitwirkung, soweit sie erforderlich ist.
Vorliegend musste jedoch zunächst geklärt werden, ob überhaupt der 31-Jährige das leibliche Kind der Eltern ist. Zur Prüfung, ob es sich bei den Eltern des 31-Jährigen um seine leiblichen Eltern handelt, hat das Gericht sodann die Abstammungsurkunde angefordert. Diese musste jedoch aus Polen übersandt und dann aus dem Polnischen übersetzt werden.
Zwischenzeitlich hat sich im Januar 2020 die Mutter des Kindes dazu entschlossen, die Großeltern zu besuchen, um das Verfahren gegebenenfalls beschleunigen zu können. Bei diesen hat sie sodann den 31-Jährigen persönlich angetroffen. Das Gericht hat in der Folge erneut einen Termin zur Entnahme einer Speichelprobe für den Februar 2020 angesetzt und die polizeiliche Vorführung angeordnet. Zu diesem Termin konnte dann letztendlich eine Probeentnahme im Sitzungssaal durch den Sachverständigen vorgenommen werden. Der 31-Jährige selbst teilte mit, dass es grundsätzlich möglich sei, dass er der Kindesvater sei.
Diese vom 31-Jährigen eingeräumte Möglichkeit wurde seitens des Sachverständigengutachtens mit einer 99,99 % Wahrscheinlichkeit bestätigt.
AG Hannover PM v. 14.4.2020
Hintergrund des Verfahrens war ein Antrag der im März 2018 geborenen mutmaßlichen Tochter, die durch das Jugendamt vertreten wurde. Durch den Antrag sollte die Vaterschaft eines 31-jährigen Mannes, der nach Angaben der Kindsmutter als biologischer Vater in Betracht kam, festgestellt werden.
Seitens des Jugendamtes war der 31-Jährige vergeblich aufgefordert worden, die Vaterschaft urkundlich anzuerkennen, so dass eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich wurde. Der 31-Jährige blieb jedoch dem Anhörungstermin bei Gericht im Juli 2018 fern. Das Gericht hat im Rahmen dieses Termins beschlossen, die Vaterschaft durch ein Abstammungsgutachten festzustellen. Hierbei war unter anderem die Entnahme einer Speichelprobe des 31-Jährigen erforderlich. Der 31-Jährige ist in der Folge jedoch zu insgesamt vier Terminen des Sachverständigen zur Entnahme der Speichelprobe unentschuldigt nicht erschienen.
Auch einer gerichtlichen Ladung zur Entnahme einer solchen Speichelprobe für den November wurde seitens des 31-Jährigen keine Folge geleistet, so dass nunmehr eine polizeiliche Vorführung erforderlich wurde. Eine solche konnte sodann jedoch nicht durchgeführt werden, da der 31-Jährige zwischenzeitlich unbekannten Aufenthalts war. Mitte Februar 2019 meldete sich sodann der 31-Jährige bei der Polizei und teilte mit, dass er derzeit in Hannover wohnhaft sei und in der Folge als Schausteller durch Deutschland reisen werde. Daraufhin erging erneut ein Vorführungsbefehl seitens des Gerichts zur Durchführung einer Probenentnahme für den März 2019. Auch diese polizeiliche Vorführung konnte nicht durchgeführt werden.
Aufgrund des Umstandes, dass nunmehr eine Feststellung der Vaterschaft zunächst nicht mehr möglich war, sollte durch Einbeziehung der Eltern des 31-Jährigen eine Vaterschaft festgestellt werden. Daher wurde seitens der Tochter die zwangsweise Einbeziehung der Eltern des 31-Jährigen in das Abstammungsgutachten beantragt und im Juli 2019 durch das Gericht beschlossen.
Die Gründe:
Eine Mitwirkungspflicht der Großeltern in einem Abstimmungsverfahren ergibt sich aus § 178 FamFG. Soweit Zwangsmittel keinen Erfolg haben, etwa wegen Auslandsaufenthalt des Beteiligten, kann im Einzelfall auch die Begutachtung Dritter Personen, etwa von Großeltern, in Betracht kommen. § 178 FamFG verpflichtet "jede Person" zur Mitwirkung, soweit sie erforderlich ist.
Vorliegend musste jedoch zunächst geklärt werden, ob überhaupt der 31-Jährige das leibliche Kind der Eltern ist. Zur Prüfung, ob es sich bei den Eltern des 31-Jährigen um seine leiblichen Eltern handelt, hat das Gericht sodann die Abstammungsurkunde angefordert. Diese musste jedoch aus Polen übersandt und dann aus dem Polnischen übersetzt werden.
Zwischenzeitlich hat sich im Januar 2020 die Mutter des Kindes dazu entschlossen, die Großeltern zu besuchen, um das Verfahren gegebenenfalls beschleunigen zu können. Bei diesen hat sie sodann den 31-Jährigen persönlich angetroffen. Das Gericht hat in der Folge erneut einen Termin zur Entnahme einer Speichelprobe für den Februar 2020 angesetzt und die polizeiliche Vorführung angeordnet. Zu diesem Termin konnte dann letztendlich eine Probeentnahme im Sitzungssaal durch den Sachverständigen vorgenommen werden. Der 31-Jährige selbst teilte mit, dass es grundsätzlich möglich sei, dass er der Kindesvater sei.
Diese vom 31-Jährigen eingeräumte Möglichkeit wurde seitens des Sachverständigengutachtens mit einer 99,99 % Wahrscheinlichkeit bestätigt.