Zweifel an der Vaterschaft nach Kennenlernen über Dating-Plattform
OLG Frankfurt a.M. v. 1.2.2024 - 1 UF 75/22
Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrte vor dem AG die Feststellung, dass der nunmehrige Beschwerdeführer ihr Vater ist. Dies stellte das AG antragsgemäß fest. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters hatte vor dem OLG nach durchgeführter Beweisaufnahme und Einholung eines Abstammungsgutachtens keinen Erfolg.
Das OLG hat die Beschwerde des (Putativ)Vaters gegen den seine Vaterschaft feststellenden Beschluss des AG zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Übereinstimmung sämtlicher untersuchter genetischer Merkmale von Mutter, Kind und dem Vater als festzustellenden Beschwerdeführer zusammen mit den im Verfahren im Wege der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen im Hinblick auf die Beiwohnung der Mutter seitens des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum führen zu einer so hohen Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft, dass sich daraus ein Grad an Gewissheit ergibt, der Zweifeln an der Vaterschaft Schweigen gebietet.
Die Mutter habe glaubhaft bekundet, dass der Beschwerdeführer ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. Damit besteht bereits eine gesetzliche Vermutung für die Vaterschaft (§ 1600 d Abs. 2 BGB).
Der Vortrag des Beschwerdeführers führt zu keinen schwerwiegenden Zweifeln an seiner Vaterschaft. Für derartige schwerwiegende Zweifel reicht ein nur möglicher, aber weder wahrscheinlicher noch bewiesener Mehrverkehr nicht aus. Insbesondere aus der Tatsache, dass sich die Mutter der Antragstellerin und der Beschwerdeführer über ein Internetportal kennengelernt haben, drängt sich nicht auf, dass die Mutter in der Empfängniszeit noch mit Anderen geschlechtlich verkehrt hat. Genauere Angaben des Vaters dazu, mit welchen Personen, wann und wo die Mutter der Antragstellerin Geschlechtsverkehr gehabt haben soll, fehlten.
Aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten errechnet sich zudem eine Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Beschwerdeführers von über 99,99 %. An der Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit des Gutachtens bestehen entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers keine Zweifel.
Mehr zum Thema:
Rechtsprechung:
§ 1600b I BGB: Kenntnis vom Mehrverkehr der Mutter bei Vaterschaftsanfechtung [m. Anm. d. Red.]
OLG Koblenz vom 16.3.2020 - 13 UF 88/20
FamRZ 2020, 1845
Auch nachzulesen im Aktionsmodul Familienrecht:
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 18 vom 9.4.2024
Die Antragstellerin begehrte vor dem AG die Feststellung, dass der nunmehrige Beschwerdeführer ihr Vater ist. Dies stellte das AG antragsgemäß fest. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters hatte vor dem OLG nach durchgeführter Beweisaufnahme und Einholung eines Abstammungsgutachtens keinen Erfolg.
Das OLG hat die Beschwerde des (Putativ)Vaters gegen den seine Vaterschaft feststellenden Beschluss des AG zurückgewiesen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Übereinstimmung sämtlicher untersuchter genetischer Merkmale von Mutter, Kind und dem Vater als festzustellenden Beschwerdeführer zusammen mit den im Verfahren im Wege der Beweisaufnahme gewonnenen Erkenntnissen im Hinblick auf die Beiwohnung der Mutter seitens des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum führen zu einer so hohen Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft, dass sich daraus ein Grad an Gewissheit ergibt, der Zweifeln an der Vaterschaft Schweigen gebietet.
Die Mutter habe glaubhaft bekundet, dass der Beschwerdeführer ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. Damit besteht bereits eine gesetzliche Vermutung für die Vaterschaft (§ 1600 d Abs. 2 BGB).
Der Vortrag des Beschwerdeführers führt zu keinen schwerwiegenden Zweifeln an seiner Vaterschaft. Für derartige schwerwiegende Zweifel reicht ein nur möglicher, aber weder wahrscheinlicher noch bewiesener Mehrverkehr nicht aus. Insbesondere aus der Tatsache, dass sich die Mutter der Antragstellerin und der Beschwerdeführer über ein Internetportal kennengelernt haben, drängt sich nicht auf, dass die Mutter in der Empfängniszeit noch mit Anderen geschlechtlich verkehrt hat. Genauere Angaben des Vaters dazu, mit welchen Personen, wann und wo die Mutter der Antragstellerin Geschlechtsverkehr gehabt haben soll, fehlten.
Aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten errechnet sich zudem eine Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Beschwerdeführers von über 99,99 %. An der Zuverlässigkeit und Verwertbarkeit des Gutachtens bestehen entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers keine Zweifel.
Rechtsprechung:
§ 1600b I BGB: Kenntnis vom Mehrverkehr der Mutter bei Vaterschaftsanfechtung [m. Anm. d. Red.]
OLG Koblenz vom 16.3.2020 - 13 UF 88/20
FamRZ 2020, 1845
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