Staatshaftung für rechtswidrige Untersuchungshaft in Deutschland und Österreich im Lichte von Art. 5 Abs. 5 EMRK
Beschreibung
Die Diskussion über das Thema Haftentschädigung beschränkt sich oft auf das
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), das die
Staatshaftung für Untersuchungshaft stark begrenzt.
Demgegenüber rückt die Autorin mit Art. 5 Abs. 5 EMRK einen völkerrechtlichen
Schadensersatzanspruch für rechtswidrig erlittene Untersuchungshaft in den
Vordergrund, der im Kontext des geschriebenen deutschen Staatshaftungsrechts
nichts anderes als eine Revolution bedeutet.
Übersichtlich und praxisnah erläutert die Autorin die relevanten Rechtsgrundlagen
des Haftentschädigungsrechts (StrEG, § 839 BGB, Art. 5 Abs. 5 EMRK,
Art. 41 EMRK, §§ 198 ff. GVG, Vollstreckungslösung des BGH) und deckt auf, dass
in Deutschland eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem völkerrechtlichen
Staatshaftungsrecht in den 60er und 70er Jahren aus politischen Gründen
unterbunden wurde.
Das Thema ist sowohl für die Justizpraxis als auch rechtspolitisch von großer
Bedeutung. Art. 5 Abs. 5 EMRK wird, wenn er in seiner Tragweite im Justizalltag
erst einmal vollständig (an)erkannt ist, die Position von Untersuchungsgefangenen
maßgeblich verbessern.
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG), das die
Staatshaftung für Untersuchungshaft stark begrenzt.
Demgegenüber rückt die Autorin mit Art. 5 Abs. 5 EMRK einen völkerrechtlichen
Schadensersatzanspruch für rechtswidrig erlittene Untersuchungshaft in den
Vordergrund, der im Kontext des geschriebenen deutschen Staatshaftungsrechts
nichts anderes als eine Revolution bedeutet.
Übersichtlich und praxisnah erläutert die Autorin die relevanten Rechtsgrundlagen
des Haftentschädigungsrechts (StrEG, § 839 BGB, Art. 5 Abs. 5 EMRK,
Art. 41 EMRK, §§ 198 ff. GVG, Vollstreckungslösung des BGH) und deckt auf, dass
in Deutschland eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem völkerrechtlichen
Staatshaftungsrecht in den 60er und 70er Jahren aus politischen Gründen
unterbunden wurde.
Das Thema ist sowohl für die Justizpraxis als auch rechtspolitisch von großer
Bedeutung. Art. 5 Abs. 5 EMRK wird, wenn er in seiner Tragweite im Justizalltag
erst einmal vollständig (an)erkannt ist, die Position von Untersuchungsgefangenen
maßgeblich verbessern.
Autoren
Von (Verfasser) Dr. Iris-Maria KillingerAngaben zur Produktsicherheit
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