Steuer-Seminar Praktische Fälle des Steuerrechts

Steuer-Seminar - Monatliche Fachzeitschrift für Steuerrecht
Erhältlich auch in diesem Modul:
Beratermodul Ausbildung und Praxis Steuerrecht
- Darstellung auch komplizierter steuerrechtlicher Probleme anhand praktischer Steuerfälle in Sachverhalt - Frage - Antwort - Begründung
- Konkrete, praxisbezogene Lösungen für Steuerfälle statt umfangreicher theoretischer Erörterungen
- Ausführliche Begründungen mit Hinweisen auf zugrunde liegende Gesetze, Urteile und Verwaltungsanweisungen
- Steuerliche Auswirkungen neuer Gesetze und geänderter Rechtsprechung sowie Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Steuerarten werden deutlich
- Monat für Monat 7 bis 10 Fälle aus allen Steuerrechtsgebieten
- Inklusive Beratermodul Steuer-Seminar
- Inklusive Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)
Beschreibung
Steuerrechtliche Probleme an praktischen Steuerfällen erklärt
Diese Fachzeitschrift von Erich Fleischer wird bei Otto Schmidt fortgeführt. Sie erklärt steuerrechtliche Probleme anhand praktischer Steuerfälle. Sie stellt Problemfälle strukturiert dar und bietet konkrete praxisbezogene Lösungen. Steuerliche Auswirkungen neuer Gesetze und geänderter Rechtsprechung sowie Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Steuerarten werden deutlich gemacht.
Aktuelles Heft
Hft 5/2025
Praktische Fälle des Steuerrechts
Einkommensteuer
Schoor, Hans Walter, Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich der Gewinnermittlungsart zur “Glättung“ von Bp-Mehrergebnissen, StSem 2025, 129-132
Ist es einem Stpfl. rechtlich möglich, auch nach Bestandskraft der Ursprungsveranlagung im Rahmen des gegen den Änderungsbescheid gerichteten Einspruchs sein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart neu auszuüben, um Mehrergebnisse aus einer Betriebsprüfung zu “glätten“?
Ruscheinsky, Werner, Unentgeltliche Betriebsübertragung bei negativem Kapitalkonto und fehlenden stillen Reserven, StSem 2025, 132-134
Wird ein Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, stellt sich die Frage, ob der Betriebsübernehmer die Buchwerte auch dann fortführen kann bzw. muss, wenn das Kapitalkonto des Betriebsübergebers negativ ist und sich keine stillen Reserven im übertragenen Betriebsvermögen befinden.
Schoor, Hans Walter, Zwangsversteigerung als Veräußerung im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts?, StSem 2025, 134-137
Führt die Zwangsversteigerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks unter den Voraussetzungen des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu einem privaten Veräußerungsgeschäft?
Ulbrich, Matthias, Sind Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio außergewöhnliche Belastungen?, StSem 2025, 137-139
Krankheitskosten gelten regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen. Fraglich ist, ob auch Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio zwangsläufig entstehen, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft voraussetzt.
Gewerbesteuer
Fischer, Uwe, Übergang des Gewerbeverlusts von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft bei Einbringung, StSem 2025, 140-141
Gliedert eine Kapitalgesellschaft ihr operatives Geschäft auf eine KG aus, geht ihr gewerbesteuerlicher Verlustvortrag nicht auf die KG über, wenn noch Beteiligungen an Tochterkapitalgesellschaften gehalten werden. Gilt das auch, wenn sich die Kapitalgesellschaft auf die Verwaltung ihrer Mitunternehmerstellung bei der KG beschränkt?
Erbschaftsteuer
Haar, Horst, Abfindung für Verzicht auf Pflichtteil, StSem 2025, 142-144
Das Ermitteln des konkreten Pflichtteilsanspruchs kann sehr aufwendig sein, da zunächst der Wert des Nachlasses ermittelt werden muss. Um Sicherheit für alle Beteiligten zu erlangen, ist es möglich, dass schon vor dem Tod des späteren Erblassers auf den Pflichtteilsanspruch gegen Zahlung einer Abfindung durch den als Erben Vorgesehenen verzichtet wird. Welche erbschaftsteuerlichen Folgen ergeben sich daraus?
Haar, Horst, Vorabvermächtnisse für die Erben, StSem 2025, 144-147
Sind der spätere Erblasser und seine Kinder sich darüber einig, welches der Kinder bestimmte Sachwerte erhalten soll, kann es eine spätere Erbauseinandersetzung sehr vereinfachen, wenn durch Vorabvermächtnisse wesentliche Teile des Vermögens aus dem Nachlass schon verteilt sind, die Erbauseinandersetzung sich also auf die restlichen unproblematischen Werte beschränken kann.
Umsatzsteuer
Ulbrich, Matthias, Haftet ein Grundstückserwerber für einen unrichtigen Steuerausweis in übernommenen Mietverträgen?, StSem 2025, 147-149
“Kauf bricht nicht Miete“ ist ein Grundsatz aus dem Zivilrecht, wonach der Erwerber von vermietetem Wohnraum anstelle des Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eintritt. Fraglich war, ob der Erwerber für einen vom Voreigentümer im Mietvertrag veranlassten unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG in Anspruch genommen werden kann.
Fischer, Uwe, Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei Dreiecksgeschäften?, StSem 2025, 149-153
Die Regelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts ist sehr komplex und erfordert besondere Vorsicht bei der vermeintlich einfachen Rechnungstellung. Unterläuft hierbei ein Fehler, stellt sich die Frage, ob eine entsprechende Korrektur mit Rückwirkung möglich ist.
Grunderwerbsteuer
Thierfeld, Rainer, Erwerb einer Wohnung vor Errichtung: Eigenleistungen und Sonderwünsche, StSem 2025, 153-158
Wird eine Eigentumswohnung vor ihrer Fertigstellung erworben, entsteht die Grunderwerbsteuer sofort. Bisher nicht durch den BFH entschieden war, wie dann das Entgelt für Sonderwünsche des Erwerbers zu behandeln ist. Dazu liegt jetzt höchstrichterliche Rechtsprechung vor, die zu teilweise kuriosen Ergebnissen führt.
Abgabenordnung
Fischer, Uwe, Auftragsprüfung bei einem Steuerberater, StSem 2025, 158-160
Will das Finanzamt eine Außenprüfung bei einem Steuerberater durchführen, wird zur Vermeidung von Reibungspunkten häufig ein anderes Finanzamt mit der Prüfung beauftragt. Der BFH hat jetzt entschieden, welche Ermittlungen und Aufklärungen das Finanzamt durchführen muss, um eine ermessensgerechte Auftragsprüfung anordnen zu können.
Autoren und Redaktion
Herausgeber: Dipl.-Finw. (FH) Rainer Thierfeld, StB, Achim.
Redaktion: Dipl.-Finw. (FH) Rainer Thierfeld, StB – Ulrike Burmann, RAin/StBin – Manfred Modrow – Dipl.-St-Jur. (FH) Claudia Zolc – Dipl.-Betrw. Thomas Holzer
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