Steuer und Wirtschaft - StuW Zeitschrift für die gesamten Steuerwissenschaften
Mit Beiträgen zu Grundsatzfragen des Steuerrechts und der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre sowie zu schwierigen Spezialfragen der einzelnen Steuerarten. Enthält kritische Rechtsprechungsaufsätze, die in der Fachwelt große Beachtung finden.
Online erhältlich auch in diesem Modul:
Online-Modul StuW online plus
Aktionsmodul Steuern plus Wirtschaft
- Beiträge zu Grundsatzfragen des Steuerrechts und der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre
- Kritische Rechtsprechungsaufsätze, Buchrezensionen sowie Gesetzgebungs- und Tagungsberichte
- Inklusive Online-Modul StuW online plus
- Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)
- Double blind Review Verfahren bei Aufsätzen der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre
Beschreibung
Steuer und Wirtschaft veröffentlicht Beiträge sowohl zu Grundsatzfragen des Steuerrechts und der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre als auch zu schwierigen Spezialfragen der einzelnen Steuerarten. Die Aspekte des Verfassungsrechts werden regelmäßig mit berücksichtigt. Steuer und Wirtschaft bietet auch rechtshistorischen und rechtssoziologischen Arbeiten Raum. Die Zeitschrift enthält kritische Rechtsprechungsaufsätze, die in der Fachwelt große Beachtung finden, Buchrezensionen sowie Gesetzgebungs- und Tagungsberichte. In den Rubriken "Europäisches Steuerrecht / ausländisches Steuerrecht" und „Aus der internationalen Diskussion“ wird über die Entwicklung des Steuerrechts und von Schrifttumsbeiträgen in den wichtigsten Staaten berichtet. Wissenschaft und Praxis haben die StuW als kritisches Informationsorgan von hohem Rang schätzen gelernt.
Qualitätsmerkmal – Double blind Review Verfahren für Aufsätze zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, optional auch für juristische Beiträge
Steuer und Wirtschaft ist die einzige deutschsprachige Zeitschrift, die im VHB-Jourqual-3-Teilranking „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“ die Note B erreicht. In Zusammenarbeit mit einem großen Kreis anerkannter Universitätsprofessorinnen/-en der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre führt Steuer und Wirtschaft bei einem Fachaufsatz aus diesem Bereich neben der redaktionellen Eignungsprüfung eine Begutachtung durch einen oder zwei Expertinnen oder Experten in einem anonymisierten Verfahren durch. Kriterien der Bewertung sind die Relevanz der Problemstellung, die Aktualität des Themas, das theoretische Fundament, die methodische Stringenz, der Praxisbezug, der Aufbau der Untersuchung sowie die Qualität der Darstellung. Einsendungen bitte an johanna.hey@uni-koeln.de.
Leseprobe: 100 Jahre Steuer und Wirtschaft
Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern der StuW steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Online-Modul "StuW online plus", mit folgenden Inhalten, zur Verfügung.
Steuer und Wirtschaft inklusive Archiv seit 2000
Fachinstitut der Steuerberater Köln (Hrsg.), Steuerberater-Jahrbuch, Buchreihe
Jahrgang 2014/2015
Jahrgang 2015/2016
Jahrgang 2016/2017
Jahrgang 2017/2018
Jahrgang 2018/2019
Jahrgang 2019/2020
Jahrgang 2022/2023
Jahrgang 2023/2024
Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.V. - DStJG, Buchreihe
Mellinghoff (Hrsg.), Steuerstrafrecht an der Schnittstelle zum Steuerrecht, Bd. 38
Sieker (Hrsg.), Steuerrecht und Wirtschaftspolitik, Bd. 39
Drüen (Hrsg.), Besteuerung von Arbeitnehmern, Bd. 40
Lang (Hrsg.), Europäisches Steuerrecht, Bd. 41
Hey (Hrsg.), Digitalisierung im Steuerrecht, Bd. 42
Hennrichs (Hrsg.), Umstrukturierung und Steuerrecht, Bd. 43
Drüen (Hrsg.), Immobilien im Steuerrecht, Bd. 44
Kirchhof (Hrsg.), Streitvermeidung und Streitbeilegung im Steuerrecht, Bd. 45
Desens (Hrsg.), Transparente Besteuerung und Steuersubjektivität, Bd. 46
Tipke, Die Steuerrechtsordnung (Gesamtausgabe in 3 Bänden)
Braun/Günther, Steuer ABC online
Carlé, StEK Online - Strukturierte Darstellung aller Erlasse und Verfügungen der Finanzverwaltung
Zugriff auf amtliche Steuerformulare, amtliche Handbücher des BMF und Arbeitshilfen
Gesetze, Entscheidungen und Verwaltungserlasse im Volltext
Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.
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Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!
Erscheinungsweise:
4 x jährlich (15.2./15.5./15.8./15.11.)
Aktuelles Heft
Heft 3 / 2024
Tagungsbeiträge
8. Steuerwissenschaftliches Symposium im Bundesfinanzhof
Levedag, Christian, Gerichtlicher Rechtsschutz gegen belastendes unionsrechtliches Sekundärrecht und darauf beruhende Umsetzungsakte im Rechtsschutzverbund von FG, EuGH und BVerfG, StuW 2024, 197-210
Der vorliegende Beitrag zeigt auf, welche Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen belastende unionale Richtlinien und darauf beruhende nationale Steuergesetze als Eingriffsgrundlagen bestehen. Der Erfolg des Steuerpflichtigen hängt entscheidend davon ab, ob die belastende Richtlinie mit dem unionalen Primärrecht vereinbar ist, da ansonsten der Anwendungsvorrang des Unionsrechts durchgreift und auch das nationale Steuergesetz gegen das deutsche Verfassungsrecht abschirmt. Anders ist dies nur, soweit der Anwendungsvorrang nicht greift und dem BVerfG eine Verwerfungskompetenz für das nationale Steuergesetz zusteht. Ferner kann das BVerfG angerufen werden, um eine Verletzung der Vorlagepflicht durch den BFH zu beseitigen.
Hummel, David, Der EuGH als Finanzgericht?, StuW 2024, 211-217
Ob der EuGH wirklich ein Finanzgericht ist, soll einmal mit einem großen Fragezeichen versehen werden. Was aber definitiv zu bejahen ist, ist eine starke Diskrepanz zwischen der Selbstwahrnehmung, d.h. wie der Gerichtshof selbst mit seinen Entscheidungen umgeht und sie verstanden wissen will, und der Wahrnehmung durch die deutsche Steuerrechtswissenschaft, d.h. wie dort mit seinen Entscheidungen umgegangen wird und wie sie dort recht häufig – bewusst oder unbewusst – missverstanden werden. Der Beitrag will die besondere Stellung des EuGH im Vorabentscheidungsersuchen und die besonderen Herausforderungen eines Vorabentscheidungsersuchens für den Gerichtshof näher beleuchten. Eine besondere Verantwortung trifft dabei die vorlegenden Gerichte, die durch die Qualität ihrer Vorabentscheidungsersuchen einen großen Einfluss auf die Qualität der Entscheidung des Gerichtshofs haben.
Kugelmüller-Pugh, Anette, Die Rolle des Bundesfinanzhofs in der Beihilfekontrolle, StuW 2024, 218-226
Die vorliegende Abhandlung zeigt die Rolle des BFH in der europäischen Beihilfekontrolle auf. Zunächst stellt die Autorin dar, dass eine nationale Steuerbegünstigung eine unionsrechtswidrige Beihilfe sein kann und eine entsprechende Prüfung auf vier Stufen erfolgt. Im Anschluss wird das Zusammenspiel der Kommission, des EuGH und des BFH in der Beihilfekontrolle beleuchtet. Es wird ausgeführt, dass der BFH als letztinstanzliches nationales Gericht bei ungeklärter Rechtslage zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH verpflichtet ist. Des Weiteren wird erläutert, dass der BFH in eine Prüfung nur eintreten kann, wenn bei ihm ein Verfahren anhängig ist. Dabei ist das Rechtsschutzziel des Steuerpflichtigen stets die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden. Der BFH hat außerdem zwischen Altbeihilfen und Neubeihilfen zu unterscheiden, da sie unterschiedlichen Regelungen folgen. Bei der Prüfung von Neubeihilfen wird verdeutlicht, dass der BFH vier Kategorien anwendet. In der ersten Kategorie ist die Beihilfefrage nicht entscheidungserheblich, da die Revision nach nationalem Recht unbegründet ist. In Kategorie zwei kommt es zwar auf die Beihilfefrage an, jedoch hat der BFH keine Zweifel, dass die Steuerbegünstigung keine unionsrechtswidrige Beihilfe ist. In der dritten Kategorie ersucht der BFH den EuGH um Vorabentscheidung, weil er die Rechtslage durch die bisherige Rechtsprechung noch nicht als geklärt ansieht. Die vierte Kategorie schließlich umfasst Fallgestaltungen, in denen der BFH von der Unionsrechtswidrigkeit der Steuerbegünstigungsvorschrift ausgeht und sie deshalb in dem bei ihm anhängigen Verfahren nicht anwendet. Abschließend zeigt die Autorin auf, dass sich aus der umfangreichen Analyse der BFH-Rechtsprechung eine in Inhalt und Menge ausgewogene Kontrollfunktion des BFH ableiten lässt.
Abhandlungen
Feld, Lars P. / Weber, Philipp, Perspektiven einer Unternehmenssteuerreform in Deutschland, StuW 2024, 227-243
Deutschland hat derzeit mit einer Reihe von Strukturproblemen zu kämpfen, die Ausdruck von Standortproblemen sind. Anders gewendet ist die deutsche Volkswirtschaft im internationalen Standortwettbewerb zurückgefallen. Ein Aspekt der fehlenden Standortqualität stellt die relativ hohe Unternehmensbesteuerung dar. In diesem Beitrag wird ein Vorschlag des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, die Zinsbereinigung des Grundkapitals, wieder aufgenommen und diskutiert, inwiefern dies zur aktuellen Standortdiskussion beitragen kann. Insgesamt zeigt sich, dass dieser Schritt zur Finanzierungsneutralität die Standortqualität verbessern würde.
Stark, Johanna, Totalgewinn, Restgewinn, Periodengewinn, StuW 2024, 244-254
Eine liberale Wirtschafts- und Rechtsordnung, die dem Einzelnen grundsätzlich die Wahl seines Berufes und die Ausgestaltung seiner wirtschaftlichen Betätigung überlässt, kommt auch mit Blick auf ihre eigenen Existenzbedingungen nicht umhin, einen Kompromiss zu finden zwischen den für den Gebrauch dieser Freiheit nötigen Spielräume und der steuerrechtlich konturierten Teilhabe des Staates an den daraus entstehenden wirtschaftlichen Vorteilen. Wenn sich aus einer Tätigkeit positive Einkünfte ergeben, soll der Staat gemäß der Fiskalfunktion des EStG nach dem Maßstab des objektiven Nettoprinzips daran partizipieren. Nimmt man diese funktionale Verankerung ernst, muss eine von Vornherein nicht auf die Erzielung positiver Einkünfte angelegte Tätigkeit bei der Einkommensbesteuerung außen vor bleiben. Der vorliegende Beitrag betrifft vor diesem Hintergrund die Differenzierung zwischen steuerbaren Verlusten und nicht steuerbarer Liebhaberei anhand des Merkmals der Einkünfteerzielungsabsicht im Bereich der Gewinneinkünfte; im Zentrum stehen die zeitlichen Bezugsgrößen der objektiven Totalgewinnprognose, die nach allgemeiner Auffassung den Ausgangspunkt der zweistufigen Liebhabereiprüfung bildet. Der Beitrag endet mit dem Vorschlag einer reformierten Liebhabereiprüfung, deren objektive erste Stufe bei bereits länger andauernden Tätigkeiten keine Beschränkung auf eine Restgewinnprognose vorsieht. Die hier vorgeschlagenen Veränderungen betreffen vor allem den Umgang mit “Auslaufverlusten“, welche sich in der letzten Phase einer Tätigkeit mit auf die Totalperiode bezogen positiven Einkünften ergeben.
Bartsch, Gerrit / Höppner, Dino, Besteuerung von Earn-out-Vereinbarungen – eine ökonomische Analyse, StuW 2024, 255-274
Der BFH entschied jüngst, Earn-out-Zahlungen im Rahmen der Veräußerung eines Kommanditgesellschaftsanteils sind in den Zuflussveranlagungszeiträumen zu erfassen (BFH, Urt. v. 9.11.2023 – IV R 9/21). Dabei erging die Entscheidung nur zur gesondert und einheitlichen Feststellung auf Ebene der veräußerten Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft). Dieser Beitrag untersucht daher die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen im Rahmen einer materiell-rechtlichen Analyse für natürliche Personen als Veräußerer. Darauf aufbauend erfolgt die Entwicklung und Analyse eines Paritalmodells zur Quantifizierung der einkommensteuerrechtlichen Folgen, wenn durch Vereinbarung einer Earn-out-Komponente die Tarifbegünstigungen nach § 34 EStG in Gänze verloren gehen. Anhand des Modells werden Handlungsempfehlungen an künftige Veräußerer formuliert, unter welchen Bedingungen Earn-out-Vereinbarungen ökonomisch vorteilhaft sind.
Vötisch, Jasmin, Wie aussagekräftig ist die EATR nach Devereux/Griffith für digitale Unternehmen?, StuW 2024, 275-288
Die Effective Average Tax Rate (EATR) nach Devereux/Griffith gibt basierend auf einem investitionstheoretischen Ansatz die Steuerbelastung verschiedener Investitionen an. Hierbei wird die Möglichkeit der sofortigen Verlustverrechnung angenommen. Bedeutsam ist diese Annahme vor allem dann, wenn das Steuerrecht den Sofortabzug, die beschleunigte Abschreibung von Investitionsaufwendungen oder steuerliche Forschungs- und Entwicklungsförderung gewährt. Diese steuerrechtlichen Begünstigungen sind in der Untersuchung von ZEW/PwC (2017) die Hauptursachen für eine deutlich niedrigere EATR von digitalen gegenüber traditionellen Geschäftsmodellen. In diesem Beitrag wird zunächst anhand von Merkmalen der Geschäftsmodelle und den Jahresabschlüssen digitaler Unternehmen eine Tendenz zur Bildung steuerlicher Verlustvorträge aufgezeigt. Demnach ist die Möglichkeit der sofortigen Verlustverrechnung potenziell nicht gegeben. Das Zusammentreffen der beiden Aspekte, zum einen des deutlichen Einflusses auf die resultierenden EATR und zum anderen der im individuellen Fall fraglichen Realitätsnähe der Annahme der sofortigen Verlustverrechnung, bietet Anlass für eine formaltheoretische Diskussion, inwieweit die Aussagekraft der EATR nach Devereux/Griffith für digitale Unternehmen dadurch beeinträchtigt wird. Dabei kann eine Reihe von Fallkonstellationen dargestellt werden, in welchen der Abschreibungsbarwert aufgrund der begrenzten Verlustverrechnung bedeutend geringer als unter den Annahmen des Grundmodells ist. Es wird außerdem aufgezeigt, dass zwischen der steuerwirksamen Berücksichtigung der Investitionsaufwendungen und steuerlicher Forschungs- und Entwicklungsförderung oder anderer Abzugsbeträge ein konkurrierendes Verhältnis bestehen kann. Die resultierenden Steuerersparnisse können somit nicht einfach addiert werden, ohne die Wechselwirkungen und deren tatsächliche Beschränkung der Steuerwirkungen zu berücksichtigen. Die Ergebnisse dieses Beitrags können demnach einen Anhaltspunkt geben, in welchen Fällen ein einzelfallbezogener Rückgriff auf andere Informationsquellen neben der EATR von besonderer Wichtigkeit ist, um die zu erwartende Steuerbelastung realistisch einzuschätzen.
Autoren
Gegründet 1922 von H. Reinach (Hrsg. bis 1934). Hrsg. seit 1934 C. Boettcher, bis 1936 mit W. Ehrhard, ab 1958 mit D. Leibrecht (1963 bis 1970 Alleinhrsg.). Hrsg. von 1971 bis 1973 K. H. Friauf, K.-H. Hansmeyer, G. Mann, G. Rose, G. Schmölders, K. Tipke. Hrsg. von 1974 bis 1988 K. Tipke. Hrsg. von 1989 bis 2014 J. Lang.
Geschäftsführende Herausgeber: Prof. Dr. Johanna Hey (seit 2015) und Prof. Dr. Christoph Spengel (seit 2019) in Verbindung mit Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel, Prof. Dr. Joachim Englisch, Prof. Dr. Dr. h.c. Clemens Fuest, Prof. Dr. Joachim Hennrichs, Prof. Dr. Hanno Kube, Prof. Dr. Ralf Maiterth, Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Schön, Prof. Dr. Roman Seer.