UR - UmsatzsteuerRundschau Zeitschrift für die gesamte Umsatzsteuerpraxis

UR - UmsatzsteuerRundschau

Mit der UR sind Sie lückenlos informiert. In Aufsätzen behandeln namhafte Autoren fundiert und kritisch aktuelle umsatzsteuerrechtliche Themen. Vom UmsatzsteuerForum e.V. veranlasste Diskussionsbeiträge wirken auf die Rechtsentwicklung ein.

  • Beiträge aus der Umsatzsteuerpraxis
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Inklusive Beratermodul UR
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 0341-8669

Jahresbezugspreis 2025: 534 € (inkl. MwSt.)
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Beschreibung

In Aufsätzen behandeln namhafte Autoren aktuelle umsatzsteuerrechtliche Probleme fundiert und kritisch, vom UmsatzsteuerForum e.V. veranlasste Diskussionsbeiträge und Beiträge aus der Umsatzsteuerpraxis wirken auf die Rechtsentwicklung ein. Rechtsprechung und Verwaltungsentscheidungen werden – redaktionell aufbereitet – im Volltext dokumentiert. Der inhaltliche Zugang zu Urteilsgründen wird durch Anmerkungen erleichtert.

Das finden Sie alle 2 Wochen in der Umsatzsteuer-Rundschau:

  • Wissenschaftlich fundierte und praxisnahe Aufsätze namhafter Autoren sowie kritische meinungsbildende Diskussionen aktueller Gesetzgebungsvorhaben

  • Einmal monatlich Umsatzsteuerfälle aus der Praxis mit konkreten Gestaltungstipps

  • Dokumentation von Rechtsprechung und Verwaltungsentscheidungen – redaktionell aufbereitet – im Volltext

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Beziehern der UR steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul UR, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung.

  • Archiv der Umsatzsteuer-Rundschau seit 1980

  • Gesetze, Entscheidungen und Verwaltungserlasse im Volltext

  • Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat

Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

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Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

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Erscheinungsweise:
2 x monatlich am 5. und 20.

Aktuelles Heft

Heft 8/2025

Aufsätze

von Streit, Georg / Streit, Thomas, Der BFH, der Durchgangserwerb bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen und die Tücken des Berichtigungsverfahrens nach § 14c UStG, UR 2025, 281-293

Stellt eine Person eine Rechnung aus, die zu einer Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG (ggf. i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG) führt, so kann diese Steuerschuld – wie grds. jede Steuerschuld nach § 14c UStG – beseitigt werden. Der Gesetzgeber hat mit § 14c Abs. 2 Satz 3 ff. UStG ein spezifisches Berichtigungsverfahren geschaffen: Das Finanzamt muss der Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages zustimmen. Anders, als es die besprochene Entscheidung vermuten lässt, bezieht sich diese Zustimmung auf die Steuerberichtigung des Rechnungsausstellers ggü. dem Finanzamt, nicht aber auf eine Steuerberichtigung ggü. dem Rechnungsempfänger. Das ist nicht zuletzt für die richtigen Klageanträge entscheidend. Diese spezifische § 14c UStG-Thematik zeigt sich an einem Fall eines Durchgangserwerbs, der nach dem zutreffenden Urteil des BFH zu einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG führt. Zu diesem Ergebnis gelangt der BFH, indem er eine Gesamtbetrachtung des Geschäftsvorgangs vornimmt.

Praxisforum Umsatzsteuer

Stiller, Wojciech, Die (fehlende) umsatzsteuerrechtliche Begünstigung der Anlagemünzen aus Silber, UR 2025, 293-298

Anlagemünzen aus Silber stell(t)en in Deutschland ein populäres Investitionsobjekt dar. Anders als die umsatzsteuerfreien Anlagemünzen aus Gold werden sie der Regelbesteuerung unterworfen. Bis Ende 2022 konnte eine ermäßigt besteuerte Einfuhr mit der Differenzbesteuerung der Folgelieferung kombiniert werden. Nach dem Wegfall dieser Gestaltungmöglichkeit ist in Deutschland ein drastischer Rückgang der Investitionen in physisches Silber zu verzeichnen. Einer Option der Einfuhr über Polen setzte nach kurzer Zeit der polnische Gesetzgeber ein Ende.

Rechtsprechung

Verzicht auf Steuerbefreiungen

BGH v. 15.1.2025 - XII ZR 29/24, Übernahme von Umsatzsteuer auf Miete und Nebenkosten im gewerblichen Mietverhältnis, UR 2025, 298-303

Vorsteuerabzug

BFH v. 23.10.2024 - XI R 8/22, Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistungen bei steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsleistungen (Unternehmenseinstellung), UR 2025, 303-307

BFH v. 23.10.2024 - XI R 20/22, Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistung bei Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter, UR 2025, 307-312

Besteuerungsverfahren

BFH v. 12.12.2024 - V R 6/23, Vorsteuervergütungsverfahren bei Anzahlungsrechnungen, UR 2025, 312-318

Rechtsschutzgarantie

BVerfG v. 27.2.2025 - 1 BvR 2267/23, Verletzung der Rechtsschutzgarantie durch Überspannung der Darlegungsanforderungen bzgl. der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, UR 2025, 318-320

Verwaltungsentscheidungen

Reiseleistungen

BMF v. 13.3.2025 - III C 2 - S 7419/00016/021/023, Anpassung des Abschn. 25.1. Abs. 12 UStAE, UR 2025, 320

Autoren und Redaktion

Herausgegeben in Verbindung mit dem UmsatzsteuerForum e.V.
Fachbeirat:  RA/StB Prof. Dr. Hans Nieskens · Prof. Dr. Markus Achatz · Prof. Dr. Joachim Englisch · PräsLfSt Dipl.-Fw. Stephan Filtzinger · Richter am FG Dr. Martin Kemper · RA/FAStR/WP/StB Dirk Rose · RAin Regine Schluckebier · StB Dipl.-Fw. M.B.L. Jürgen Scholz · RiBFH Andreas Treiber · MinDirig. a.D. Werner Widmann

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