ArbRB - Arbeits-Rechtsberater Informationsdienst für die arbeitsrechtliche Beratungspraxis

ArbRB - Arbeits-Rechtsberater

Fachkundig aufbereitete Darstellungen und Analysen aller wichtigen Entscheidungen zum Arbeitsrecht mit praxisorientierten Beraterhinweisen und Musterformulierungen. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.

  • Aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen
  • Aktuelle Urteile zum materiellen und formellen Recht
  • Praxistipps, Checklisten, Musterformulierungen und hilfreiche Beispielfälle
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 1618-0143

Jahresbezugspreis 2025: 373 € (inkl. MwSt.)
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1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul Arbeitsrecht und zur Zeitschriften-App kostenlos. Probe-Abonnements können während der jeweiligen Probephase jederzeit gekündigt werden, spätestens unmittelbar nach Erhalt des letzten Hefts, ansonsten wird das Abonnement zum regulären Bezug notiert. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.

Beschreibung

Der Arbeits-Rechtsberater unterscheidet sich von herkömmlichen Fachzeitschriften vor allem durch seine strenge Ausrichtung an der Praxis. Die Zeitschrift bietet aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen. Der "Arbeits-Rechtsberater" erläutert monatlich die wichtigsten Urteile zum materiellen und formellen Recht und gibt Praxistipps für erfolgreiche Prozess- und Verhandlungsstrategien. Beispielsfälle z.B. zur Berechnung von Abfindungen und Fristen, Prüfungsschemata, Checklisten und Musterformulierungen helfen, eine komplizierte Materie schnell und weiterführend zu erfassen.

Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ArbRB steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul Arbeitsrecht, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung. 

  • Archiv des ArbRB seit 2001

  • Henssler/Willemsen/Kalb (HWK), Arbeitsrecht Kommentar 

  • Preis, Der Arbeitsvertrag 

  • Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch

  • Bauer/Diller/Arnold/Kaufmann, Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht

  • Mues/Eisenbeis/Laber, Handbuch Kündigungsrecht 

  • Arbeitsrechtliche Entscheidungen im Volltext, Gesetzestexte

  • Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail

  •  Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat 

Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Auf der Internetseite des ArbRB unter www.arbrb.de finden Sie oben rechts das Login-Fenster. Melden Sie sich hier als Abonnent einfach mit dem Benutzernamen und Passwort an. Oder Sie testen: 1 Heft und 1 Monate Testzugang gratis.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

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Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.

Aktuelles Heft

Heft 4/2025

Aktuelle Kurzinformationen

BAG: Darlegungs- und Beweislast bei Absenkung der Betriebsratsvergütung, ArbRB 2025, 97

BAG: Sonderkündigungsschutz für Schwangere – Nachträgliche Klagezulassung, ArbRB 2025, 97

BAG: Sofortiger Verfall virtueller Optionsrechte nach Eigenkündigung unzulässig, ArbRB 2025, 97

BAG: Berücksichtigung von virtuellen Aktienoptionen bei der Karenzentschädigung, ArbRB 2025, 97-98

BAG: Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung – Reichweite der Tariföffnung, ArbRB 2025, 98

BAG: Vizepräsident des BAG Dr. Rüdiger Linck im Ruhestand, ArbRB 2025, 98

BAG-Jahresbericht 2024: Weiter sinkende Eingangszahlen, ArbRB 2025, 98

BAG-Terminvorschau Mai 2025, ArbRB 2025, 98-99

Rechtsprechung

Individualarbeitsrecht

BAG v. 5.12.2024 - 8 AZR 370/20 / Windeln, Norbert, Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei tariflichen Überstundenzuschlägen, ArbRB 2025, 99-100

BAG v. 12.11.2024 - 9 AZR 13/24 / Steffan, Ralf, Arbeitnehmerüberlassung und Konzernprivileg, ArbRB 2025, 100

BAG v. 5.12.2024 - 2 AZR 275/23 / Schäder, Gerhard, Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung im befristeten Arbeitsverhältnis – Kündigungsmöglichkeit, ArbRB 2025, 100-101

LAG Niedersachsen v. 11.11.2024 - 7 SLa 306/24 / Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Verhältnis von Probezeitkündigung und Schutz vor Repressalien für Hinweisgeber, ArbRB 2025, 101-102

LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 26.11.2024 - 5 SLa 72/24 / Lunk, Stefan, Gleichbehandlung bei Stichtagsregelung, ArbRB 2025, 103-104

LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 15.1.2025 - 3 SLa 156/24 / Steffan, Ralf, Betriebsbedingte Kündigung – Unternehmerische Entscheidung aufgrund außerbetrieblicher Umstände, ArbRB 2025, 104-105

LAG Köln v. 7.1.2025 - 7 SLa 78/24 / Kühnel, Artur, Annahmeverzugslohn: Auskunftsanspruch bei Indizien für “Scheinbewerbungen“, ArbRB 2025, 105-106

LAG Rheinland-Pfalz v. 5.12.2024 - 5 SLa 81/24 / Hülbach, Henning, Keine Diskriminierung durch Stellenanzeige für “Berufseinsteiger oder Mitarbeitende mit ca. sechs Jahren Berufserfahrung“, ArbRB 2025, 106

LAG Köln v. 5.12.2024 - 6 SLa 25/24 / Range-Ditz, Daniela, Zur Rückdatierung eines erteilten Zeugnisses, ArbRB 2025, 106-107

Kollektives Arbeitsrecht

BAG v. 25.9.2024 - 7 ABR 37/23 / Esser, Patrick, Nachträgliche Genehmigung verfahrensfehlerhafter Beschlüsse des Betriebsrats, ArbRB 2025, 107-108

BAG v. 23.10.2024 - 7 ABR 36/23 / Sasse, Stefan, Zur Wahlberechtigung bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung, ArbRB 2025, 108-109

LAG Köln v. 28.1.2025 - 9 TaBV 88/24 / Braun, Axel, Einführung einer Zeiterfassung – Einigungsstellen mit verschiedenen Betriebsratsgremien, ArbRB 2025, 109-110

Sonstiges Recht

BAG v. 22.10.2024 - 3 AZR 23/24 / Wortmann, Florian, Zur AGB-Kontrolle einer Mindestehedauerklausel in einer Pensionskassen-Satzung, ArbRB 2025, 110-111

Beiträge für die Beratungspraxis

Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis

Kleinebrink, Wolfgang, Rechtmäßige Ungleichbehandlung in Tarifverträgen, ArbRB 2025, 111-114

Nach Auffassung des BAG werden in einigen Tarifverträgen verschiedene Arbeitnehmergruppen bei der Gewährung von Zuschlägen zu Unrecht unterschiedlich behandelt. Als Sanktion nimmt das Gericht zugunsten der benachteiligten Gruppe eine finanzielle “Anpassung nach oben“ vor. Diese Rechtsprechung hat das BVerfG jüngst für Nachtarbeitszuschläge für verfassungswidrig erklärt. Vor diesem Hintergrund zeigt der Beitrag auf, in welchen Fällen Tarifvertragsparteien eine rechtmäßige Ungleichbehandlung vornehmen können und welche Folgen drohen, wenn sie ihren Gestaltungsspielraum überschreiten.

Beck, Charlotte / Hartmann, Sophia, Schadensersatz bei verspäteten Zielvorgaben, ArbRB 2025, 114-117

Variable Vergütungen verbunden mit jährlichen Leistungszielen sind ein beliebtes Mittel, um Mitarbeitende zu guten Leistungen zu motivieren und am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen. Fehlende Sorgsamkeit auf Arbeitgeberseite beim praktischen Umgang mit Leistungsboni kann den Zweck aus Unternehmenssicht jedoch ins Gegenteil verkehren. Unterbleiben rechtzeitige Zielvorgaben, können Mitarbeitende zudem Schadensersatz auf der Grundlage einer vollen Zielerreichung geltend machen. Dazu hat das BAG am 19.2.2025 eine wichtige Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung wird im folgenden Beitrag dargestellt und in den Kontext der Rechtsprechung zu verspäteten Zielvorgaben und Zielvereinbarungen eingeordnet.

Oberthür, Nathalie, Die Vergütung des AT-Angestellten, ArbRB 2025, 117-120

Die Vergütung des außertariflichen Angestellten beruht mangels tariflicher Regelung auf der individualarbeitsrechtlichen Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Die Interessen des außertariflichen Angestellten werden dabei durch die Inhaltskontrolle der arbeitsvertraglichen Regelungen gestützt. Darüber hinaus besteht auch bei außertariflichen Angestellten ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Ausgestaltung der Vergütung. Das BAG hat hierzu jüngst einige wichtige Entscheidungen getroffen, auf deren Grundlage nachfolgend die im außertariflichen Bereich relevanten Vergütungsfragen skizziert werden sollen.

Jacobi, Jessica / Flöter, Isabell, Die Entgelttransparenzrichtlinie und der Datenschutz – Ein unlösbarer Widerspruch?, ArbRB 2025, 120-124

Die Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) ist bis zum 7.6.2026 in deutsches Recht umzusetzen. Die Neuregelung wird eine deutliche Erweiterung der Auskunfts- und Berichtspflichten gegenüber der jetzigen Rechtslage mit sich bringen. So wird z.B. die aktuelle Mindestgruppengröße für eine Auskunftspflicht von sechs oder mehr vergleichbaren Arbeitnehmern entfallen. Trotz der neuen Transparenzpflichten sind aber die Vorgaben des Datenschutzes zu beachten: Informationen identifizierbarer Arbeitnehmer sind personenbezogene Daten und dürfen nur nach den Regeln der DSGVO herausgegeben werden. Der folgende Beitrag untersucht die Frage, wie dieser Zielkonflikt aufzulösen ist.

Hinweise zu Klagen und Anträgen

Korinth, Michael H., Anspruchsdurchsetzung durch ein Betriebsratsmitglied, ArbRB 2025, 125-128

Mitglieder des Betriebsrats können Ansprüche sowohl aus dem Arbeitsverhältnis als auch aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Amt geltend machen. Für letztere ist das Beschlussverfahren die richtige Verfahrensart. Dieses hat – aus Sicht des Betriebsratsmitglieds – den Vorteil, dass der Arbeitgeber grds. die Kosten zu tragen hat. Gerade im Berufungsverfahren kann dies von immenser wirtschaftlicher Bedeutung sein. Bei der Wahl der Verfahrensart ist sorgfältig nach der Anspruchsgrundlage zu differenzieren, wobei ein Gestaltungsspielraum bei der Antragsbegründung besteht. Weiter ist zu klären, wann dem Betriebsrat als Kollegialorgan Ansprüche zustehen können, die ihren Ausgang in den Rechten einzelner Mitglieder haben.

Autoren und Redaktion

Rechtsprechung: RA FAArbR Axel Braun, RA FAArbR Dr. Patrick Esser, RA FAArbR Axel Groeger, RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, RA FAArbR Jürgen Markowski, RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, RAin FAinArbR Daniela Range-Ditz, RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, RA FAArbR Dr. Stefan Seitz, RA Dr. Ralf Steffan, RA FAArbR Dr. Norbert Windeln.

Arbeitsrecht kompakt: RAin FAinArbR Dr. Annett Böhm, RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni, RA FAArbR Dr. Boris Dzida, RA FAArbR Dr. Oliver Fröhlich, RA FAArbR Prof. Dr. Björn Gaul, RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, RAin FAinArbR Ebba Herfs-Röttgen, Ass. jur. Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, RiArbG Michael H. Korinth, RA FAArbR Dr. Jörg Laber, RA FAArbR Christoph Legerlotz, RA FAArbR Christian Moderegger, RA FAArbR Thomas Niklas, RAin FAinArbR Dr. Nathalie Oberthür, RAin FAinArbR Prof. Dr. Barbara Reinhard, RA FAArbR Prof. Dr. Martin J. Reufels, RA FAArbR Dr. Johannes Schipp, RA FAArbR Dr. Wienhold Schulte , DirArbG Dr. Jens Tiedemann.

RAin Petra Rülfing u. Ass. iur. Friederike Voss (verantw. Redakteurinnen),

Veronika Schindhelm (Redaktionsassistentin), Anschrift des Verlags, Tel. 0221/93738-189 (Redaktions-Sekr.) bzw. -997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 0221/93738-906 (Redaktions-Sekr.) bzw. -943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: arbeitsrechtsberater@otto-schmidt.de,

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