ArbRB - Arbeits-Rechtsberater Informationsdienst für die arbeitsrechtliche Beratungspraxis
Fachkundig aufbereitete Darstellungen und Analysen aller wichtigen Entscheidungen zum Arbeitsrecht mit praxisorientierten Beraterhinweisen und Musterformulierungen. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.
Online erhältlich auch in diesen Modulen
Aktionsmodul Arbeitsrecht - optional mit Answers
Beratermodul Arbeitsrecht
Aktionsmodul Zivilrecht
juris Arbeitsrecht
juris Arbeitsrecht premium
Owlit Personalabteilung
- Aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen
- Aktuelle Urteile zum materiellen und formellen Recht
- Praxistipps, Checklisten, Musterformulierungen und hilfreiche Beispielfälle
- Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
- Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht
- Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)
Beschreibung
Der Arbeits-Rechtsberater unterscheidet sich von herkömmlichen Fachzeitschriften vor allem durch seine strenge Ausrichtung an der Praxis. Die Zeitschrift bietet aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen. Der "Arbeits-Rechtsberater" erläutert monatlich die wichtigsten Urteile zum materiellen und formellen Recht und gibt Praxistipps für erfolgreiche Prozess- und Verhandlungsstrategien. Beispielsfälle z.B. zur Berechnung von Abfindungen und Fristen, Prüfungsschemata, Checklisten und Musterformulierungen helfen, eine komplizierte Materie schnell und weiterführend zu erfassen.
Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ArbRB steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul Arbeitsrecht, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung.
Archiv des ArbRB seit 2001
Henssler/Willemsen/Kalb (HWK), Arbeitsrecht Kommentar
Preis, Der Arbeitsvertrag
Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch
Bauer/Diller/Arnold/Kaufmann, Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht
Mues/Eisenbeis/Laber, Handbuch Kündigungsrecht
Arbeitsrechtliche Entscheidungen im Volltext, Gesetzestexte
Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail
Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat
Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.
Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
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Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!
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Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.
Aktuelles Heft
Heft 12/2024
Aktuelle Kurzinformationen
BAG: Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen, ArbRB 2024, 355
BAG: Konzernprivileg des AÜG greift nicht bei Beschäftigung zum Zweck der Überlassung, ArbRB 2024, 355
BAG: Inflationsausgleichsprämie ist auch in Passivphase der Altersteilzeit zu gewähren, ArbRB 2024, 355
BAG: Keine Mitbestimmung bei Entgelterhöhung freigestellter Betriebsratsmitglieder, ArbRB 2024, 355
Sozialversicherungsrechengrößen 2025, ArbRB 2024, 356
BAG-Terminvorschau Januar 2025, ArbRB 2024, 356
Rechtsprechung
Individualarbeitsrecht
BAG v. 25.7.2024 - 8 AZR 225/23 / Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Schadensersatz bei unzulässiger Überwachung durch eine Detektei während Arbeitsunfähigkeit, ArbRB 2024, 356-357
BAG v. 20.6.2024 - 8 AZR 91/22 / Einfeldt, Eva, Schadensersatz nach DSGVO – Objektiver Maßstab bei Darlegung immateriellen Schadens, ArbRB 2024, 357-358
BAG v. 1.8.2024 - 6 AZR 38/24 / Sasse, Stefan, Regelmäßiger Beschäftigungsort maßgeblich für einen Anspruch auf Feiertagszuschlag, ArbRB 2024, 358-359
BAG v. 20.8.2024 - 9 AZR 226/23 / Schewiola, Sascha, Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG, ArbRB 2024, 359
BAG v. 19.6.2024 - 5 AZR 167/23 / Groeger, Axel, Kürzung von Urlaub bei Freistellung wegen Nichtvorlage des einrichtungsbezogenen Immunitätsnachweises nach IfSG (a.F.), ArbRB 2024, 359-360
BAG v. 21.8.2024 - 5 AZR 266/23 / Range-Ditz, Daniela, Pause als Arbeitszeit – Pausengewährung durch Festsetzung von Lage und Dauer zu Beginn der Pause, ArbRB 2024, 360-361
LAG Baden-Württemberg v. 1.10.2024 - 2 Sa 14/24 / Jacobi, Jessica, Entgeltgleichheit von Männern und Frauen – Gleichbehandlung mit dem Spitzenverdiener?, ArbRB 2024, 361-362
LAG Baden-Württemberg v. 11.9.2024 - 4 Sa 10/24 / Esser, Patrick, Annahmeverzug: Zur Kausalität zwischen böswilligem Unterlassen und entgangenem anderweitigen Verdienst, ArbRB 2024, 362-363
LAG Köln v. 29.5.2024 - 6 Sa 275/23 / Hülbach, Henning, Anforderungen an die Darlegung einer Indizwirkung nach § 22 AGG, ArbRB 2024, 363-364
Kollektives Arbeitsrecht
BAG v. 16.7.2024 - 1 ABR 25/23 / Lunk, Stefan, Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats bei der Eingruppierung gem. § 99 Abs. 1 BetrVG, ArbRB 2024, 364-365
BAG v. 16.7.2024 - 1 ABR 16/23 / Hagedorn, Marcel, Betriebsrat darf bei Einführung eines Headset-Systems mitbestimmen, ArbRB 2024, 365
BAG v. 12.6.2024 - 7 AZR 141/23 / Marquardt, Cornelia, Vergütungsanspruch von Betriebsratsmitgliedern berechnet sich nach Lohnausfallprinzip, ArbRB 2024, 365-366
BAG v. 16.7.2024 - 1 ABR 24/23 / Esser, Patrick, Zur Erforderlichkeit der Honorarkosten eines vom Betriebsrat beauftragten Rechtsanwalts, ArbRB 2024, 366-367
Beiträge für die Beratungspraxis
Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis
Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Die KI-Verordnung aus arbeitsrechtlicher Sicht, ArbRB 2024, 368-371
Die im Juni 2024 beschlossene EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO oder AI Act, VO (EU) 2024/1689) tritt ab Februar 2025 sukzessive in Kraft.
Die KI-VO folgt einem risikobasierten Ansatz, welcher sich auch in der Reihenfolge ihres Inkrafttretens niederschlägt: Zunächst wird das Verbot eines mit unannehmbaren Risiken verbundenen KI-Einsatzes zu beachten sein. Aber auch die erst ab August 2027 maßgeblichen Pflichten für Betreiber besonders regulierter Hochrisiko-Systeme sollten Arbeitgeber schon jetzt in ihre Überlegungen einbeziehen – denn nach dem Verständnis der KI-VO fallen hierunter fast alle HR-Einsätze. In der Übergangsfrist sind investitionsintensive Entscheidungen zu KI im Unternehmen daher mit Bedacht zu fällen.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die künftigen Pflichten und Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI im betrieblichen Kontext.
Reinhard, Barbara, KI in der Mitbestimmung – Wie kann das funktionieren?, ArbRB 2024, 372-375
Die fortschreitende Digitalisierung und der zunehmende Einsatz von KI haben tiefgreifende Auswirkungen auf die Arbeitswelt. Dabei gehen die Automatisierung von Auswahl- und Arbeitsprozessen einerseits und erweiterte Möglichkeiten einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle andererseits Hand in Hand. Entsprechend ist die betriebliche Mitbestimmung gefordert, die in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter sicherstellen soll, aber im Interesse des Betriebs und des Unternehmens notwendige Modernisierungen nicht verhindert darf. Die Entwicklungen erfordern daher eine Anpassung der eingespielten Verhandlungs- und Regelungsmuster. Sie stellen sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsräte vor neue Herausforderungen. Der Aufsatz beleuchtet die wichtigsten mitbestimmungsrechtlichen Themen – und zeigt vor allem einen Weg für eine interessengerechte Mitbestimmung auf.
Stamer, Katrin / Thiele, Hanna Marie, Datenschutz-Compliance beim KI-Einsatz im Unternehmen, ArbRB 2024, 375-379
An KI-Systemen führt in Unternehmen kein Weg mehr vorbei. Dabei sind deren Anwendungsbereiche und Fähigkeiten so vielseitig wie die Arbeitswelt selbst: KI kann in Arbeitsprozessen von Produktionsunternehmen genauso genutzt werden wie in solchen von Dienstleistungsunternehmen. Selbst wenn KI-Tools noch nicht offiziell implementiert wurden, bedeutet das keineswegs, dass Beschäftigte nicht längst – ggf. “auf eigene Faust“ – für die Erledigung ihrer Aufgaben KI-Tools nutzen und bspw. ChatGPT, CoPilot, DeepL oder Grammarly mit sensiblen betrieblichen und/oder personenbezogenen Daten speisen.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über das rechtliche Spannungsverhältnis, das sich bei der Einführung von KI-Systemen gemäß der KI-VO zu den Anforderungen aus der DSGVO ergibt, und zeigt zugleich kritische Punkte auf, auf die bei Einführung und Verwendung von KI-Systemen besonderes Augenmerk zu richten ist.
Mantel, Daniel, Chancen und Grenzen des Einsatzes von KI im Arbeitsrecht, ArbRB 2024, 379-382
“Ich bin eine hochentwickelte KI, die speziell für juristische Aufgaben entwickelt wurde. Ich erleichtere den Einstieg in fremde Rechtsmaterien und biete schnelle, intelligente Recherchen. Außerdem mache ich konkrete Vorschläge zur Vertrags- oder Klauselgestaltung und stelle bei der Vorbereitung von Verhandlungen Rückfragen, um auf neue Aspekte aufmerksam zu machen. Für meine Antworten greife ich auf bewährte Kommentare, Handbücher und Zeitschriftenbeiträge renommierter Autoren zu. (...) Im Arbeitsrecht habe ich mich bereits als äußerst nützlich erwiesen, indem ich die Arbeit schneller und einfacher mache. Ich bin nun auch für die Datenbank-Inhalte im Arbeitsrecht verfügbar und meine arbeitsrechtliche Expertise wurde eingehend getestet und sehr geschätzt.“
Das war die Antwort einer juristischen KI, die ich Folgendes gefragt habe: “Ich soll einen Artikel über dich als KI schreiben. Was sollte ich unbedingt über dich sagen?“ Ob juristische KI hält, was sie verspricht, wo sie nützlich ist, aber auch, wo aktuell ihre Grenzen liegen, beleuchtet der folgende Beitrag in Form eines Praxisberichts aus anwaltlicher Sicht.
Jares, Patricia, Ethik und Künstliche Intelligenz (KI), ArbRB 2024, 383-386
Die Einführung und der Einsatz von KI-Systemen stellt für Arbeitgeber vor allem eine rechtliche und technische Herausforderung dar. Doch auch ethische Fragen spielen eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn es darum geht, das Vertrauen der Mitarbeitenden in diese Technologien zu stärken. Der folgende Beitrag zeigt auf, wie Arbeitgeber diesen Herausforderungen begegnen können, um den Einsatz von KI vertrauenswürdig und nachhaltig zu gestalten.
Editorial, ArbRB 2024, R3
Autoren
Rechtsprechung: RA FAArbR Axel Braun, RA FAArbR Dr. Patrick Esser, RA FAArbR Axel Groeger, RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, RA FAArbR Jürgen Markowski, RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, RAin FAinArbR Daniela Range-Ditz, RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, RA FAArbR Dr. Stefan Seitz, RA Dr. Ralf Steffan, RA FAArbR Dr. Norbert Windeln.
Arbeitsrecht kompakt: RAin FAinArbR Dr. Annett Böhm, RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni, RA FAArbR Dr. Boris Dzida, RA FAArbR Dr. Oliver Fröhlich, RA FAArbR Prof. Dr. Björn Gaul, RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, RAin FAinArbR Ebba Herfs-Röttgen, Ass. jur. Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, RiArbG Michael H. Korinth, RA FAArbR Dr. Jörg Laber, RA FAArbR Christoph Legerlotz, RA FAArbR Christian Moderegger, RA FAArbR Thomas Niklas, RAin FAinArbR Dr. Nathalie Oberthür, RAin FAinArbR Prof. Dr. Barbara Reinhard, RA FAArbR Prof. Dr. Martin J. Reufels, RA FAArbR Dr. Johannes Schipp, RA FAArbR Dr. Wienhold Schulte †, DirArbG Dr. Jens Tiedemann.
Redaktion
RAin Petra Rülfing u. Ass. iur. Friederike Voss (verantw. Redakteurinnen),
Veronika Schindhelm (Redaktionsassistentin), Anschrift des Verlags, Tel. 0221/93738-189 (Redaktions-Sekr.) bzw. -997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 0221/93738-906 (Redaktions-Sekr.) bzw. -943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: arbeitsrechtsberater@otto-schmidt.de,
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