Arbeits-Rechtsberater - ArbRB Informationsdienst für die arbeitsrechtliche Beratungspraxis

Arbeits-Rechtsberater - ArbRB

Fachkundig aufbereitete Darstellungen und Analysen aller wichtigen Entscheidungen zum Arbeitsrecht mit praxisorientierten Beraterhinweisen und Musterformulierungen. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.

  • Aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen
  • Aktuelle Urteile zum materiellen und formellen Recht
  • Praxistipps, Checklisten, Musterformulierungen und hilfreiche Beispielfälle
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 1618-0143

Jahresbezugspreis 2024: 348 € (inkl. MwSt.)
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1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul Arbeitsrecht und zur Zeitschriften-App kostenlos. Probe-Abonnements können während der jeweiligen Probephase jederzeit gekündigt werden, spätestens unmittelbar nach Erhalt des letzten Hefts, ansonsten wird das Abonnement zum regulären Bezug notiert. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.
Beschreibung

Der "Arbeits-Rechtsberater" unterscheidet sich von herkömmlichen Fachzeitschriften vor allem durch seine strenge Ausrichtung an der Praxis. Die Zeitschrift bietet aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen. Der "Arbeits-Rechtsberater" erläutert monatlich die wichtigsten Urteile zum materiellen und formellen Recht und gibt Praxistipps für erfolgreiche Prozess- und Verhandlungsstrategien. Beispielsfälle z.B. zur Berechnung von Abfindungen und Fristen, Prüfungsschemata, Checklisten und Musterformulierungen helfen, eine komplizierte Materie schnell und weiterführend zu erfassen.

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Beziehern des ArbRB steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul Arbeitsrecht, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung. 

  • Archiv des ArbRB seit 2001
  • Henssler/Willemsen/Kalb (HWK), Arbeitsrecht Kommentar 
  • Preis, Der Arbeitsvertrag 
  • Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch
  • Bauer/Lingemann/Diller/Haußmann, Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht
  • Mues/Eisenbeis/Laber, Handbuch Kündigungsrecht 
  • Arbeitsrechtliche Entscheidungen im Volltext, Gesetzestexte
  • Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail
  •  Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat 

Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Auf der Internetseite des ArbRB unter www.arbrb.de finden Sie oben rechts das Login-Fenster. Melden Sie sich hier als Abonnent einfach mit dem Benutzernamen und Passwort an. Oder Sie testen: 1 Heft und 1 Monate Testzugang gratis.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.

Aktuelles Heft

Heft 7/2024

Aktuelle Kurzinformationen

EuGH: Aufenthaltserlaubnis bei Entsendung ukrainischer Arbeitnehmer, ArbRB 2024, 191

BAG: Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch Arbeitgeber zulässig, ArbRB 2024, 191

BAG: Urlaubskürzung bei Freistellung wegen nicht erfüllter Impfpflicht, ArbRB 2024, 191

BAG: Zulässigkeit der Freistellung und Abmahnung ungeimpfter Pflegekräfte, ArbRB 2024, 191

BSG: Impfschaden nach Impfung im Betrieb als Arbeitsunfall, ArbRB 2024, 191-192

Bundesrat billigt Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik, ArbRB 2024, 192

BAG-Terminvorschau August 2024, ArbRB 2024, 192

Rechtsprechung

Individualarbeitsrecht

EuGH v. 27.6.2024 - C-284/23 / Schewiola, Sascha, Nachträgliche Klagezulassung bei Schwangerschaft, ArbRB 2024, 192-193

BAG v. 21.3.2024 - 2 AZR 79/23 / Esser, Patrick, Zuordnung eines Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang – Widerspruch des Arbeitnehmers, ArbRB 2024, 193-194

LAG Köln v. 2.5.2024 - 6 Sa 274/23 / Windeln, Norbert, Zurückweisung einer Kündigung mangels Originalvollmacht – Klagefrist, ArbRB 2024, 194-195

LAG Köln v. 11.4.2024 - 7 Sa 516/23 / Lunk, Stefan, Kein Ausschluss der Urlaubsabgeltung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses durch Tatsachenvergleich, ArbRB 2024, 195-196

LAG Nürnberg v. 12.12.2023 - 7 Sa 61/23 / Markowski, Jürgen, Keine Druckkündigung ohne vorherigen aktiven Druckabwendungsversuch des Arbeitgebers, ArbRB 2024, 196-197

LAG Baden-Württemberg v. 11.10.2023 - 10 Sa 23/23 / Range-Ditz, Daniela, Unverzügliche Hinweispflicht des Arbeitgebers auf Inanspruchnahme von Urlaub auch bei geplanten Betriebsferien, ArbRB 2024, 197

ArbG Gera v. 14.2.2024 - 1 Ca 87/23 / Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Verbuchung von Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto und Nachleistungspflicht, ArbRB 2024, 198-199

ArbG Essen v. 16.4.2024 - 3 Ca 2231/23 / Markowski, Jürgen, Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie während der Elternzeit, ArbRB 2024, 199

ArbG Gera v. 24.4.2024 - 3 Ca 1106/23 / Mantel, Daniel, Annahmeverzugslohn – Widerklage der Arbeitgeberin auf Auskunft über Bewerbungsbemühungen, ArbRB 2024, 199-200

Kollektives Arbeitsrecht

BAG v. 7.2.2024 - 7 ABR 8/23 / Braun, Axel, Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bei der Entscheidung über Fortbildungsformat, ArbRB 2024, 200-201

LAG Köln v. 16.5.2024 - 9 TaBV 24/24 / Grimm, Detlef, Entscheidung der Einigungsstelle erst nach Rechtskraft der Einsetzung, ArbRB 2024, 201-202

Sonstiges Recht

BAG v. 30.1.2024 - 3 AZR 144/23 / Wortmann, Florian, Betriebliche Altersversorgung – Einführung neuer, nicht ruhegehaltfähiger Vergütungsbestandteile, ArbRB 2024, 202-203

BVerwG v. 11.4.2024 - 2 A 6.23 / Hülbach, Henning, Verfall des Mehrurlaubs auch ohne Belehrung des Dienstgebers – Keine Hinweisobliegenheit, ArbRB 2024, 203-204

Beiträge für die Beratungspraxis

Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis

Schlewing, Anja, Die AGB-Kontrolle einer Klausel über die Ersetzung einer laufenden Betriebsrente durch eine Kapitalzahlung, ArbRB 2024, 204-208

Die Zahl 65 war für jeden Betriebsrentenrechtler stets eine magische Zahl, war die Vollendung des 65. Lebensjahrs doch über Jahrzehnte hinweg der Zeitpunkt, ab dem Arbeitnehmer nicht nur die gesetzliche Altersrente, sondern üblicherweise auch die Betriebsrente beanspruchen konnten. Zwar hat der Gesetzgeber durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz eine stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze vorgenommen und § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dahin geändert, dass er die Formulierung “Vollendung des 65. Lebensjahrs“ durch den Begriff der “Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung“ ersetzt hat; auch hat das BAG in der Folgezeit die vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz entstandenen Versorgungsordnungen, die für den Eintritt des Versorgungsfalls auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellten, regelmäßig dahin ausgelegt, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird (vgl. etwa BAG v. 15.5.2012 – 3 AZR 11/10, BAGE 141, 259). Dennoch kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Dr. Johannes Schipp, den ich insbesondere während meiner Zeit als Mitglied des für das Betriebsrentenrecht zuständigen 3. Senats des BAG als hervorragenden Betriebsrentenrechtler kennengelernt habe und mit dem mich eine jahrelange sehr ertragreiche Zusammenarbeit an dem von Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker herausgegebenen Handbuch “Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung“ verbindet, keinesfalls bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze hätte warten müssen, sondern bereits mit der Vollendung des 65. Lebensjahres eine besondere Würdigung verdient.
Es ist mir deshalb eine besondere Ehre und Freude, mit einem Beitrag zu einer ganz aktuellen betriebsrentenrechtlichen Fragestellung, die i.Ü. auch Dr. Johannes Schipp bewegt (vgl. etwa ArbRB 2023, 381 ff.), an dieser Würdigung mitwirken zu dürfen. Konkret geht es um die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Bestimmung in AGB bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen i.S.v. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, mit der sich der Arbeitgeber eine Ersetzung einer zugesagten Betriebsrentenleistung durch eine Kapitalzahlung vorbehält, einer AGB-Kontrolle standhält. Im Fokus steht dabei die Entscheidung des Dritten Senats vom 17.1.2023 (BAG v. 17.1.2023 – 3 AZR 501/21, ZIP 2023, 1144 = ArbRB 2023, 173).

Schuster, Doris-Maria / Marchal, Hendrik, Praxisfallen beim Einsatz von Transfergesellschaften, ArbRB 2024, 209-211

Die Begleitung von Unternehmen bei Restrukturierungen gehört zu den spannendsten Aufgaben anwaltlicher Beratung. Johannes Schipp, dem dieser Beitrag anlässlich seines 65. Geburtstags gewidmet ist, ist auch in dieser “Königsdisziplin“ arbeitsrechtlicher Tätigkeit ein versierter und hochgeschätzter Kollege. “Königsdisziplin“ ist dieser Bereich anwaltlicher Betätigung deshalb, weil bei Interessensausgleichs- und Sozialplanverhandlungen unter Einbeziehung von Transfergesellschaften neben arbeitsrechtlichen Fallen auch solche aus dem Sozialversicherungs- und Steuerrecht drohen. Welche das sein können und was dabei zu beachten ist, will dieser Beitrag aufzeigen.

Schnitker, Elmar, Pension Buy Out, ArbRB 2024, 212-215

Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der schuldbefreienden Übertragung von Pensionsverpflichtungen auf externe Übernehmer von Pensionsverpflichtungen; einem Thema, das in den letzten Jahren durch den Markteintritt von sog. “Buy Out Providern“ spürbar an Bedeutung gewonnen hat und das Potential hat, zahlreiche Probleme zu lösen, die bislang als nicht lösbar galten.
Der Beitrag ist verfasst zu Ehren des Kollegen Dr. Johannes Schipp aus Anlass des 65. Geburtstags.

Oberthür, Nathalie, Annahmeverzugslohn im Prozess, ArbRB 2024, 215-218

Seit der Entscheidung des BAG vom 27.5.2020 (5 AZR 387/19, ArbRB 2020, 265 [Windeln]) ist der Annahmeverzug in aller Munde. In einer breiten Diskussion wird seither um die Frage gerungen, welche Bemühungen Arbeitnehmer im Annahmeverzug der Arbeitgeberin unternehmen müssen, um dem Vorwurf böswilligen Unterlassens und, damit oftmals einhergehend, dem Verlust ihrer Vergütungsansprüche zu begegnen. Die Frage nach den Erwerbsbemühungen des Arbeitnehmers wird von Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin seitdem nicht selten bereits im Gütetermin aufgeworfen und die Nichtzahlung des Annahmeverzugslohns auch im Falle des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage in Aussicht gestellt.
Dies hat Auswirkungen auf die prozesstaktischen Überlegungen der Arbeitnehmer, die es sinnvoll erscheinen lassen können, die Annahmeverzugslohnansprüche bereits im Bestandsschutzverfahren geltend zu machen. Strategische Erwägungen müssen allerdings wegen § 12a ArbGG stets den Aspekt der Kostenschonung berücksichtigen; bei rechtsschutzversicherten Arbeitnehmern gewinnt deshalb die Frage des Versicherungsschutzes an Bedeutung.
Die hieraus folgenden Überlegungen in diesem Beitrag sind – verbunden mit den herzlichsten Glückwünschen – meinem so sehr geschätzten Kollegen Johannes Schipp gewidmet, zu Ehren dessen 65. Geburtstages dieses Heft gestaltet ist. Auch in unserer langjährigen gemeinsamen Arbeit im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV haben die Kosten der Prozessführung immer wieder eine Rolle gespielt, etwa im Rahmen der Diskussionen über den Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Wortmann, Florian, Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen durch doppelseitige Treuhand (CTA) und betriebliche Mitbestimmung, ArbRB 2024, 219-222

Mit Urteil vom 22.9.2020 hat das BAG über eine doppelseitige Treuhand (CTA) zur Sicherung von Versorgungszusagen entschieden. Bei Prüfung des Rechtswegs hat es die Treuhand dabei als Sozialeinrichtung im Sinne des ArbGG qualifiziert. Dies zieht die Frage nach sich, in welchen Konstellationen die Einrichtung einer Treuhand Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG auslöst und worauf sich diese Rechte erstrecken.
Das besprochene Urteil steht exemplarisch für zwei große Schwerpunkte der Tätigkeit meines Kollegen Dr. Johannes Schipp, das Betriebsrentenrecht mit speziell der gesetzlichen Insolvenzsicherung und das Betriebsverfassungsrecht. In beiden Bereichen ist er es, der mich seit 2007 in gemeinsamen Fällen und Projekten nicht nur fachlich herausfordert, sondern der mich dafür begeistert hat. Herzlichen Dank und herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag, lieber Johannes.

Paschke, Dirk, Es geht zur Sache: Die Gewährung von Sachbezügen und Deputat-Leistungen, ArbRB 2024, 222-226

Sachbezüge wie Dienstwagen, Deputate oder Belegschaftsrabatte spielen in der Praxis eine große Rolle. Wegen des sog. Truckverbots (§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO) darf deren Anteil an der Gesamtvergütung nicht zu hoch sein. Dies hat das BAG zuletzt in 2023 verdeutlicht. Streitigkeiten über die Beendigung oder Änderung eines Sachbezugs sind häufig emotionsgeladenen und komplex. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über Formen, Rahmenbedingungen und Probleme bei Sachbezügen gegeben werden. Auch der Jubilar Dr. Johannes Schipp hat sich im Bereich des sog. “Hausbrands“ (Kohle für Beschäftigte im Bergbau) mit Sachbezügen befasst sowie als Betriebsrentenrechtler und versierter Praktiker insoweit an der Rechtsfortbildung beteiligt. Ihm ist dieser Beitrag mit großem Dank sowohl für seine unermüdliche, unschätzbar wertvolle Wissens- und Erfahrungsvermittlung als auch für die langjährige gemeinsame und inspirierende Zusammenarbeit gewidmet.

Lunk, Stefan, Editorial, ArbRB 2024, R3

Autoren

Rechtsprechung: RA FAArbR Axel Braun, RA FAArbR Dr. Patrick Esser, RA FAArbR Axel Groeger, RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, RA FAArbR Jürgen Markowski, RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, RAin FAinArbR Daniela Range-Ditz, RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, RA FAArbR Dr. Stefan Seitz, RA Dr. Ralf Steffan, RA FAArbR Dr. Norbert Windeln.

Arbeitsrecht kompakt: RAin FAinArbR Dr. Annett Böhm, RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni, RA FAArbR Dr. Boris Dzida, RA FAArbR Dr. Oliver Fröhlich, RA FAArbR Prof. Dr. Björn Gaul, RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, Ass. jur. Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, RiArbG Michael H. Korinth, RA FAArbR Dr. Jörg Laber, RA FAArbR Christoph Legerlotz, RA FAArbR Christian Moderegger, RA FAArbR Thomas Niklas, RAin FAinArbR Dr. Nathalie Oberthür, RAin FAinArbR Prof. Dr. Barbara Reinhard, RA FAArbR Prof. Dr. Martin J. Reufels, RA FAArbR Dr. Johannes Schipp, RA FAArbR Dr. Wienhold Schulte, DirArbG Dr. Jens Tiedemann.