GA - Goltdammer's Archiv für Strafrecht
Die älteste deutsche wissenschaftliche und zugleich praxisbezogene Fachzeitschrift für Strafrecht. Inklusive Online-Archiv der GA seit 2016.
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GA - Goltdammer's Archiv für Strafrecht online
Beschreibung
Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (GA), 1853 von dem preußischen Obertribunalsrat Theodor Goltdammer begründet, ist die älteste deutsche Fachzeitschrift für Strafrecht. Die wissenschaftliche und zugleich praxisbezogene Zeitschrift erscheint monatlich in Heften von durchschnittlich 60 Seiten. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt auf dem deutschen, europäischen und internationalen Strafrecht und Strafprozessrecht mit Bezügen zum Polizei- und Verfassungsrecht. Besondere Bedeutung haben dabei die Verzahnung der Strafrechtslehre mit Strafjustiz, Strafverteidigung und Gesetzgebung sowie die Internationalisierung der Strafrechtsdogmatik unter Berücksichtigung der Menschenrechtskonventionen. Wissenschaftliche Abhandlungen aus dem In- und Ausland, die Besprechung von Entscheidungen der höchsten deutschen und europäischen Gerichte, Berichte über internationale Tagungen und neuere Gesetze sowie die Publikation von Gesetzentwürfen aus der Wissenschaft fördern diese Ziele – verstärkt durch die Besprechung wichtiger neuerer (deutscher wie fremdsprachiger) Bücher.
Informationen zur aktuellen Ausgabe und Online-Archiv mit kostenlosem Zugriff für Abonnenten auf die Inhalte aller GA-Ausgaben seit 2016 auf: www.goltdammers-archiv.de
Erscheinungsweise:
12 x jährlich
Aktuelles Heft
Heft 12/2024
Abhandlungen
Bung, Jochen, Dreihundert Jahre Kant – drei Rekonstruktionen, GA 2024, 661-678
Der Beitrag nimmt den 300. Geburtstag Kants zum Anlass, die Philosophie Kants in drei Annäherungen zu vergegenwärtigen. Zuerst soll das mit der Kritik der reinen Vernunft unternommene Projekt einer Transformation der Metaphysik verständlich gemacht werden, um das Anliegen einer Metaphysik des Rechts zu verdeutlichen. Daran anschließend soll die Metaphysik des Rechts aus dem Verhältnis von Recht und Moral entwickelt werden, wobei maßgeblich Kants Hinweis aufgegriffen und rekonstruiert wird, dass sich Recht und Moral zueinander verhalten wie Raum und Zeit. Die aus diesem Verhältnis sich ergebende Idee einer absoluten Form oder Norm soll – drittens – gegen den Einwand verteidigt werden, sie sei leer und beliebig und könne sogar zur Rechtfertigung von Verbrechen missbraucht werden.
Lindemann, Michael / Bauerkamp, Jan, Materielles Strafrecht im Lichte des Grundgesetzes, GA 2024, 678-699
Mit dem Einsatz von Strafrecht und Strafe als Instrumente staatlicher Sozialkontrolle gehen regelmäßig tiefgreifende Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen Einzelner einher. In einem rechtsstaatlich verfassten Gemeinwesen kommt der Vergewisserung über Grund und Grenzen dieses Einsatzes mithin hohe Priorität zu. Vor diesem Hintergrund bietet das 75-jährige Bestehen des Grundgesetzes einen willkommenen Anlass, den Blick auf die Vorgaben zu richten, die der Verfassung mit Blick auf das materielle Strafrecht entnommen werden können. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass Strafgesetzgebung und Strafrechtsanwendung in einem multipolaren Spannungsverhältnis stattfinden, welches ganz maßgeblich durch die klassische Abwehrfunktion der Grundrechte, aber auch durch staatliche Schutzpflichten geprägt wird. Der vorliegende Beitrag vermisst dieses spannungsreiche Feld und reflektiert die Bindungskraft, welche die verfassungsrechtlichen Determinanten in diesem Zusammenhang zu entfalten vermögen.
Lichtenthäler, Sören, Kann die Veranlassung eines Strafunmündigen zur Begehung einer Straftat Anstiftung sein?, GA 2024, 700-713
Mit seinem zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Beschluss vom 13.9.2023 hat der 5. Strafsenat entschieden, dass das Veranlassen eines Strafunmündigen auch Anstiftung sein kann, also nicht per se mittelbare Täterschaft begründet. Die nachfolgende Besprechung unterzieht die sich vor allem auf historische und gesetzesgenetische Erwägungen stützende Begründung des Senats einer kritischen Würdigung, stimmt ihr aber, jedenfalls für die entschiedene Fallgruppe Strafunmündiger, im Ergebnis zu. In diesem Rahmen skizziert sie auch die handlungs-, norm- und straftheoretisch motivierten Argumente, die für eine “strenge“ Akzessorietät der Teilnahme ins Feld geführt werden, und erörtert kurz, inwiefern diese de lege lata überhaupt von Bedeutung sind.
Schrifttum
Heger, Martin, Felix Schmidhäuser, Die Strafbarkeit des Card- und Account-Sharings., GA 2024, 714-717
Bliesener, Christian, Christina Ost, Das strukturelle Integritätsmissmanagement als Verbandsschuld., GA 2024, 718-720
Autoren
Schriftleitung: Prof. Dr. Martin Asholt, Prof. Dr. Armin Engländer
Angaben zur Produktsicherheit
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