IT-Rechtsberater - ITRB Informationsdienst für IT-Recht und Datenschutz

IT-Rechtsberater - ITRB

Der IT-Rechtsberater informiert praxisgerecht und anwendungsbezogen über alle aktuellen Entwicklungen in IT-Recht und Datenschutz. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO.

  • Kurzmitteilungen über Entwicklungen aus Gesetzgebung und IT-Praxis
  • Lösungsmöglichkeiten und Hinweise
  • Inklusive Beratermodul ITRB
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO

ISSN 1617-1527

Jahresbezugspreis 2024: 368 € (inkl. MwSt.)
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1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul ITRB und zur Zeitschriften-App kostenlos. Probe-Abonnements können während der jeweiligen Probephase jederzeit gekündigt werden, spätestens unmittelbar nach Erhalt des letzten Hefts, ansonsten wird das Abonnement zum regulären Bezug notiert. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.
Beschreibung

Der IT-Rechtsberater (ITRB) informiert praxisgerecht und anwendungsbezogen über alle aktuellen Entwicklungen in IT-Recht und Datenschutz. Im Vordergrund steht, die im IT-rechtlichen Alltag auftretenden Problembereiche aufzuzeigen und Lösungsmöglichkeiten anzubieten. In einem Rechtsprechungsteil werden die für die Beratungspraxis besonders wichtigen gerichtlichen Entscheidungen zusammengefasst, kommentiert und ihre praktischen Konsequenzen konkret aufgezeigt. In einem Kompaktteil werden IT-Rechtsfragen aus der Praxis leicht verständlich erläutert und ihre konkrete Bedeutung für die juristische Beratung dargestellt. Zudem geben erfahrene IT-Rechtler klare Hinweise zur Gestaltung IT-rechtlicher Verträge. Abgerundet wird ITRB mit aktuellen Kurzmitteilungen über Entwicklungen aus Gesetzgebung und IT-Praxis. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul ITRB: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.

Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ITRB steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul ITRB, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung. 

  • Archiv des IT-Rechtsberaters seit 2001
  • Volltexte zu Gesetzen und Entscheidungen
  • Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail 
  • Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat

Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone  oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der  integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO.  Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 1.

Aktuelles Heft

Heft 7/2024

Aktuelle Kurzinformationen

von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, OLG Düsseldorf: Online-Kündigungsmöglichkeit ohne Login, ITRB 2024, 165

Scheuch, Brian, OLG Dresden: Persönlichkeitsrechtsverletzung bei TikTok auch ohne Namensnennung, ITRB 2024, 165

Keye, Julia / Niclas, Vilma / von Blumenthal, German, LG Düsseldorf: Wettbewerbsverstoß durch verspätete datenschutzrechtliche Auskunft, ITRB 2024, 165-166

Keye, Julia / Niclas, Vilma / von Blumenthal, German, VG Hannover: Unzulässige Splitscreen-Werbung im Fernsehen, ITRB 2024, 166

von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, Förmliches Verfahren gegen Facebook und Instagram, ITRB 2024, 166

von Blumenthal, German / Niclas, Vilma, Mutmaßliche Datenschutzverletzung durch biometrische Gesichtserkennung, ITRB 2024, 166-167

Rechtsprechung

EuGH v. 30.4.2024 - C-670/22 / Rössel, Markus, EncroChat-Beweisverwertung, ITRB 2024, 167-170

EuGH v. 30.4.2024 - C-470/21 / Vogt, Aegidius, Zulässige Vorratsdatenspeicherung zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen, ITRB 2024, 170-171

EuGH (Große Kammer) v. 5.3.2024 - C-755/21 P / Rössel, Markus, Gesamtschuldnerische Datenschutzhaftung von Europol und Staat, ITRB 2024, 172-173

BGH v. 28.2.2024 - IX ZB 30/23 / Lindwurm, Christof, Wirksame Einreichung des signierten Schriftsatzes eines Kanzleikollegen, ITRB 2024, 173-175

OLG Koblenz v. 8.3.2024 - 3 W 71/24 / Engels, Thomas, Streitwert in Scraping-Fällen, ITRB 2024, 175-176

OVG Niedersachsen v. 23.1.2024 - 14 LA 1/24 / Wübbeke, Michael, Keine Pflichtangabe des Geburtsdatums bei Versandapotheke, ITRB 2024, 176-177

LG Gießen v. 3.4.2024 - 9 O 523/23 / Kartheuser, Ingemar, Auskunft über Weitergabe von Positivdaten an Auskunftei, ITRB 2024, 178

LG Düsseldorf v. 13.9.2023 - 12 O 78/22 / Trost, Sebastian, Nötigung zur Einbeziehung von Geschäftsbedingungen, ITRB 2024, 179-180

Beiträge für die Beratungspraxis

IT-Rechtsfragen aus der Praxis

Keppeler, Lutz Martin / Schneider, Ruben / Nickel, Angelika, Der “Dateninhaber“ im Data Act – faktische Datenherrschaft als Ausweg aus der Definitionsmisere des Art. 2 Nr. 13 DA, ITRB 2024, 180-184

Nach wie vor besteht kein einheitliches Begriffsverständnis des “Dateninhabers“ gem. Art. 2 Nr. 13 DA als zentralem Akteur der datenrechtlichen Regulierung, da der gesetzgeberischen Definition ein Zirkelschluss immanent ist. Der vorliegende Beitrag untersucht insoweit die einzelnen Definitionsmerkmale des Art. 2 Nr. 13 DA und bewertet den bisherigen Meinungsstand. Sodann stellt er das Erfordernis einer “faktischen Datenherrschaft“ des Dateninhabers dar und gibt einen Ausblick auf das zukünftige Begriffsverständnis.

Söbbing, Thomas, Möglicher Rechtschutz von KI-Output nach dem UrhG oder GeschGehG, ITRB 2024, 184-188

Generative Chatbots wie ChatGPT erlangen auch für die Arbeit in Unternehmen immer größere Bedeutung. Eine Reihe von Unternehmen und möglicherweise auch Kanzleien setzt generative Chatbots regelmäßig ein. In der nächsten Stufe wird Micorsoft generative Chatbots als sog. Copiloten in MS Office integieren, was zu noch größerer Verbreitung führt. Es stellt sich die Frage, ob der Output der Chatbots rechtlichen Schutz genießt. Zu denken ist an urheberrechtlichen Schutz; darüber hinaus ist fraglich, ob der Output ggf. ein Geschäftsgeheimnis darstellen könnte und somit durch das GeschGehG geschützt wäre. Nicht berücksichtigt wird die neue KI-VO, da sie einen anderen Fokus hat.

Literaturempfehlungen

Klotz, Isabella, Legal Tech-Unternehmen als neue Inkassobüros – bestehende Rechtsunsicherheiten bei “Inkasso 2.0“, ITRB 2024, 189

Autoren

Herausgeber: RA Prof. Dr. Jochen Schneider