Wirtschaftsrecht

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13.02.2024

Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung 2024 vor Inkrafttreten des CSRD-Umsetzungsgesetzes? (Teil 1 – Intro)

Portrait von Dominik von Zehmen und Carola Kürten
Dominik von Zehmen und Carola Kürten

Der Beitrag wurde am 15.2.2024 aktualisiert und ergänzt. In einem weiteren Blog-Beitrag v. 15.2.2024 (Deep Dive) gehen die Autoren noch näher auf die Entscheidungsgrundlage und -möglichkeiten der betroffenen Unternehmen ein – insbesondere warum der Vorratsbeschluss das Mittel der Wahl sein kann.

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09.02.2024

(Keine) Einbeziehung der Finanzbranche in die CS3D?

Portrait von Dr. Vera Rothenburg und Hanna Rogg
Dr. Vera Rothenburg und Hanna Rogg

Am 14.12.2023 haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung über die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, „CS3D“) erzielt. Die formelle politische Einigung über die Richtlinie im Rat steht zwar noch aus, ein entsprechendes Draft Agreement wurde aber bereits veröffentlicht. Bis zuletzt war zwischen Parlament und Rat, aber auch unter den einzelnen EU-Mitgliedstaaten umstritten, ob bzw. inwieweit die CS3D die Finanzbranche einbeziehen soll. Während sich das Parlament für eine möglichst umfassende Regulierung einsetzte, plädierten die Mitgliedstaaten für Ausnahmen für Finanzakteure. Das Draft Agreement sieht nun eine Kompromisslösung vor.

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31.01.2024

Vermittlungsausschuss: Beratung zum Wachstumschancengesetz am 21.2.2024

Portrait von Dr. Martin Bartelt
Dr. Martin Bartelt Rechtsanwalt · Steuerberater · Partner

Der Bundesrat hat offiziell verkündet, dass der Vermittlungsausschuss am 21.2.2024 zur Beratung über das Wachstumschancengesetz zusammentreten wird. Ein solcher Termin war im vergangenen Jahr nicht mehr zustande gekommen, weil sich die Koalition einerseits und die Länder andererseits zunächst über die Aufstellung des Haushalts für das Jahr 2024 einig werden wollten. Hintergrund ist, dass das Wachstumschancengesetz haushaltswirksame Regelungen in Höhe von 6 bis 7 Mrd. € enthält und deshalb die Haushaltslage abgewartet werden sollte. Nun steht zur Debatte, in welcher Höhe insbesondere die Länder bereit sind, Aufkommenseinbußen mitzutragen.

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29.01.2024

Fokus-Risiken der BaFin für 2024

Portrait von Dr. Sandra Reich
Dr. Sandra Reich

Mitte Januar veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre Übersicht zu den Risiken, die sie im Jahr 2024 bei der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Versicherern besonders in den Fokus nehmen wird.

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09.01.2024

BaFin: Aktualisierte FAQs zu Stimmrechtsmitteilungen und neues Muster zu § 41 WpHG wegen Mehrstimmrechtsaktien

Portrait von Dr. Gero Lingen
Dr. Gero Lingen Syndikus und Rechtsanwalt, Köln

Aufgrund der Einführung von Mehrstimmrechtsaktien durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz (BGBl. 2023 I Nr. 354) hat die BaFin Ende Dezember 2023 ihre FAQs zu den Publikationspflichten der §§ 33 ff. WpHG und §§ 48 ff. WpHG aktualisiert und ein neues Muster für die Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte nach § 41 WpHG publiziert.

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19.12.2023

EU-Lieferkettengesetz – Einigung im Trilog zwischen Rat und Parlament über die Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung (Corporate Sustainabilty Due Diligence Directive – CSDDD)

Portrait von Dipl.-Vw. Dr. Philipp Jaspers, M.A.
Dipl.-Vw. Dr. Philipp Jaspers, M.A.

Nach dem Vorbild einzelner Mitgliedstaaten (Frankreich, Niederlande, Bundesrepublik Deutschland) hat die EU-Kommission bereits am 23.2.2022 einen Vorschlag für eine große, sektorübergreifende Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich der Nachhaltigkeit vorgelegt (Vorschlag für eine Richtlinie des Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, COM(2022) 71 final), der einerseits deutlich über die nationalen Vorbilder wie das deutsche Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG) hinausging und deshalb auf ein überaus kritisches Echo aus den Reihen der Wirtschaft gestoßen ist, andererseits aber großen Teilen des Europäischen Parlaments und den in Brüssel durchaus einflussreichen „Akteuren der Zivilgesellschaft“ zu unambitioniert erschien. Die damit notwendigen Trilog-Verhandlungen zwischen Europäischem Rat, Kommission und Parlament, die sich zunächst durchaus zäh gestalteten, sind nunmehr am 14.12.2023 mit einer vorläufigen Einigung erfolgreich abgeschlossen worden (knappe Pressemitteilung des Rates „Corporate Sustainability Due Diligence: Council and Parliament strike deal to protect environment and human rights“; zusätzliche Informationen in der gemeinsamen Pressekonferenz von Lara Wolters, Berichterstatterin für das Parlament, Justizkommissar Didier Reynders, und dem Spanischen Staatssekretär Gonzalo García Andrés).

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14.12.2023

Vorerst keine Einigung zum Wachstumschancengesetz - Fünf konsensfähige Maßnahmen werden noch in 2023 im Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzt

Portrait von Dr. Martin Bartelt
Dr. Martin Bartelt Rechtsanwalt · Steuerberater · Partner

Zur Vorbereitung des Vermittlungsausschusses wurde eine politische Arbeitsgruppe einberufen, bestehend aus Vertretern des Bundestags und der Bundesländer. Ein erster Versuch, hier schnell einen Kompromiss zu finden, ist gescheitert, obwohl der Bund ein von über 6 Mrd. € auf knapp 3 Mrd.€ (Jahreswirkung) deutlich reduziertes Steuerausfallvolumen angeboten hatte. Die Kritik von Seiten der Länder bezog sich u.a. auf die Mitteilungspflicht hinsichtlich innerstaatlicher Steuergestaltungen, die Verrechnungspreisregelungen für Finanzierungsbeziehungen und die Verwaltung der Klimaschutz-Investitionsprämie durch die Finanzämter. Teilweise wurde auch die Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie gefordert. Zur Diskussion standen zudem die Abschreibungsregelungen (einschließlich der Regelungen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern und zum Sammelposten) und die geplanten Verbesserungen bei der Verlustberücksichtigung. Im Ergebnis ist in diesem Jahr mit einem Abschluss dieses Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr zu rechnen. Von Seiten der Union wird die Gesprächsbereitschaft von einer Einigung der Ampel-Koalition auf einen Bundeshaushalt für 2024 abhängig gemacht. Sollte der Vermittlungsausschuss am Ende noch zu einer Einigung finden, ist zu erwarten, dass für Regelungen, die ab dem 01.01.2024 angewendet werden sollten, eine entsprechende Rückwirkung vorgesehen wird. Eine im Vermittlungsausschuss verhandelte Beschlussempfehlung müsste noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.

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27.11.2023

Bundesrat schickt Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss

Portrait von Dr. Martin Bartelt
Dr. Martin Bartelt Rechtsanwalt · Steuerberater · Partner

Der Bundesrat folgte am 24.11.2023 der Empfehlung seines federführenden Finanzausschusses und verlangte die Einberufung des Vermittlungsausschusses. In der Debatte wurde vor allem kritisiert, dass der Großteil der finanziellen Lasten von Ländern und Kommunen zu tragen sei. Zur Begründung führt der Bundesrat weiterhin an, dass die in seiner Stellungnahme vom 20.10.2023 geäußerten Änderungsvorschläge allenfalls punktuell übernommen worden seien. Nicht zuletzt sei die Vorlage durch eine Vielzahl von Umdrucken kurzfristig ergänzt worden. Vor diesem Hintergrund sehe der Bundesrat grundlegenden Überarbeitungsbedarf.

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21.11.2023

Zukunftsfinanzierungsgesetz: Änderungen im Parlament

Portrait von Prof. Dr. Rafael Harnos
Prof. Dr. Rafael Harnos

Nach dem Eckpunktepapier vom Juni 2022 (s. etwa Kuthe, AG 2022, R208), dem Referentenentwurf vom April 2023 (dazu u.a. Harnos, AG 2023, 348; Joser, ZIP 2023, 1006; von der Linden/T. Schäfer, DB 2023, 1077) und dem Regierungsentwurf vom August 2023 (hierzu u.a. Kuthe/Reiff, AG 2023, R308; von der Linden/T. Schäfer, DB 2023, 2292) hat der Bundestag am 17.11.2023 das Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen und dabei einige Änderungen vorgenommen, die auf Vorarbeiten des Finanzausschusses zurückgehen (BeschlussE FinanzA ZuFinG, BT-Drucks. 20/9363). Nun steht das ZuFinG auf der Tagesordnung der 1038. Bundesratssitzung am 24.11.2023 (TOP 58). Die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf werden im Folgenden dargestellt.

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03.10.2023

Baustellen im SPACs-Regime nach dem Regierungsentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes

Portrait von Prof. Dr. Rafael Harnos
Prof. Dr. Rafael Harnos

Im Blog-Beitrag v. 24.8.2023 hat Niklas Joser die Grundzüge der Börsenmantelaktiengesellschaft (BMAG) nach §§ 44 ff. BörsG-E erläutert und zugleich dargestellt, an welchen Stellen der Regierungsentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes die Regelungsvorschläge aus dem Referentenentwurf nachgebessert hat. Auch wenn der Vorstoß der Bundesregierung, die deutsche AG durch punktuelle Modifikationen des Aktienrechts SPACs-fähig zu machen, generell zu begrüßen ist und die Nachbesserungen im Regierungsentwurf ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben doch einige Baustellen offen, die im Gesetzgebungsverfahren geschlossen werden sollten.

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30.09.2023

Die Wiedereinführung der Mehrstimmrechtsaktien: Nachbesserungsbedarf beim Regierungsentwurf des ZuFinG

Portrait von Dr. Philipp Ceesay, LL.M. (Harvard)
Dr. Philipp Ceesay, LL.M. (Harvard)

Dieser Blog-Beitrag basiert auf dem Vortrag, den der Autor am 26.9.2023 auf dem Hamburger Forum zum Gesellschafts- und Kapitalmarktecht gehalten hat. Die vollständige Schriftfassung ist hier verfügbar.

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18.09.2023

Das MoPeG tritt in wenigen Monaten in Kraft! – Müssen oder sollten bestehende Gesellschaftsverträge von Personenhandelsgesellschaften noch rechtzeitig angepasst werden?

Portrait von Univ.-Prof. Dr. Sebastian Mock
Univ.-Prof. Dr. Sebastian Mock

I. Anwendung des neuen Personengesellschaftsrechts auch auf bestehende Gesellschaften?!

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21.08.2023

GmbH-Geschäftsführer haftet nicht für Mindestlohn

Portrait von Dr. Martin Pröpper
Dr. Martin Pröpper

Ob der GmbH-Geschäftsführer für nicht gezahlten gesetzlichen Mindestlohn haftbar gemacht werden kann, ist Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 30.3.2023 - 8 AZR 120/22).

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22.05.2023

„Say on Climate“-Beschluss bei der Alzchem Group AG: Große Mehrheit der Aktionäre stimmt für Klimafahrplan

Portrait von Vera Obernosterer
Vera Obernosterer Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln

Am 11.5.2023 fand die ordentliche Hauptversammlung der Alzchem Group AG zum vierten Mal in virtueller Form statt. Die Besonderheit lag aber in einem anderen Aspekt: Die Gesellschaft setzte als erstes deutsches Unternehmen ein Say on Climate auf ihre Tagesordnung (vgl. dazu Harnos, Blog-Beitrag vom 21.4.23). Dadurch hatten die Aktionäre erstmals die Gelegenheit, ihre Meinung zu dem vom Vorstand vorgestellten Klimafahrplan in Form eines Konsultativbeschlusses zu äußern.

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11.05.2023

Ende gut, alles gut? Bundestag und Bundesrat finden Kompromiss zum Hinweisgeberschutzgesetz

Portrait von Florian Block und Dr. Manuel Nickel
Florian Block und Dr. Manuel Nickel CMS Hasche Sigle PG v. RA u. StB mbB, München

Nachdem am 10.2.2023 das vom Deutschen Bundestag am 16.12.2022 beschlossene Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) im Bundesrat nicht die notwendige Mehrheit erhielt (hierzu Rempp, Blog-Beitrag v. 14.2.2023, GESRBLOG0001360), erreichte das politische Taktieren um die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937) seinen vorläufigen Höhepunkt. Am 13.3.2023 wurde bekannt, dass die Ampelkoalition einen Coup durch Griff in die parlamentarische Trickkiste landen wollte (hierzu Rempp, Blog-Beitrag v. 31.3.2023, GESRBLOG0001412).

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10.05.2023

BGH lehnt Verpflichtung des Darlehensgebers zur Zahlung von Negativzinsen ab

Portrait von Prof. Dr. Georg Bitter
Prof. Dr. Georg Bitter Universität Mannheim, Abteilung Rechtswissenschaft, Zentrum für Insolvenz und Sanierung (ZIS)

Negativzinsen sind seit einigen Jahren in der Diskussion und dies im Aktiv- wie Passivgeschäft der Banken (vgl. Renner, AcP 222 [2022], 217 ff. m.w.N.). Mit Urteil vom 9.5.2023 – XI ZR 544/21 hat der XI. Zivilsenat des BGH nun erstmals die Verpflichtung eines Darlehensgebers zur Zahlung von Negativzinsen abgelehnt. Das klagende Land hatte als Darlehensnehmerin einen Darlehensvertrag mit Zinsgleitklausel geschlossen, in welchem der Vertragszins mit einem Abstand von 0,1175 % an den 3-Monats-Euribor gebunden war. Als der Referenzzinssatz hinreichend ins Negative schlug, forderte das Land auf Basis der Gleitklausel „Negativzinsen“ von der darlehensgebenden Bank.

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09.05.2023

Insolvenzanfechtung unberechtigter Dividendenzahlungen nur gegenüber gutgläubigen Aktionären?

Portrait von Prof. Dr. Georg Bitter
Prof. Dr. Georg Bitter Universität Mannheim, Abteilung Rechtswissenschaft, Zentrum für Insolvenz und Sanierung (ZIS)

Im aktuellen BGH-Urteil vom 30.3.2023 – IX ZR 121/22 hat der IX. Zivilsenat entschieden, dass Dividendenzahlungen, die auf einem nichtigen Jahresabschluss beruhen, wegen Unentgeltlichkeit gemäß § 134 InsO anfechtbar sind. Die Privilegierung in § 62 Abs. 1 Satz 2 AktG nützt dem gutgläubigen Aktionär gegenüber der Insolvenzanfechtung nichts, weil sie nur für den gesellschaftsrechtlichen Rückgewähranspruch gilt. Fälle wie „Wirecard“ lassen insoweit grüßen und die Anleger bangen!

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21.04.2023

Vorreiter bei Say on Climate: die Alzchem Group AG

Portrait von Prof. Dr. Rafael Harnos
Prof. Dr. Rafael Harnos

Say on Climate war in Deutschland bisher nur ein Zeitschriftenthema (vgl. etwa Cahn, NZG 2023, 299, 300 ff.; Fleischer/Hülse, DB 2023, 44; Harnos/Holle, AG 2021, 853; Ott, NZG 2020, 99; Sanders, VGR 2022, 59; J. Vetter, Börsen-Zeitung v. 14.5.2022 (s. auch hier); VGR, AG 2022, 239 Rz. 31 ff.; Weller/Hoppmann, AG 2022, 640). Anders als im Ausland haben es Konsultativbeschlüsse über die Klimapolitik der Unternehmen lange Zeit nicht auf die Tagesordnungen deutscher Hauptversammlungen geschafft.

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12.04.2023

Referentenentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes

Portrait von Prof. Dr. Rafael Harnos
Prof. Dr. Rafael Harnos

Am 12.4.2023 haben das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz den Referenzenentwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) veröffentlicht, dessen Eckpunkte bereits am 29.6.2022 präsentiert wurden (dazu etwa Kuthe, AG 2022, R208). Das Gesetz verfolgt das Ziel, den Kapitalmarkt moderner und leistungsfähiger werden zu lassen, um mehr privates Kapital für Zukunftsinvestitionen zu mobilisieren und den privaten Vermögensaufbau zu unterstützen (s. RefE ZuFunG, S. 1, 53 ff.). Im Folgenden finden Sie einen ersten Überblick über die Inhalte des Gesetzes.

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31.03.2023

Neues zum Hinweisgeberschutzgesetz: Geplante Umgehung der Länderkammer vorerst gescheitert

Portrait von Peter Rempp
Peter Rempp Counsel bei CMS Hasche Sigle PG v. RA u. StB mbB, Köln

Am 10.2.2023 scheiterte das vom Deutschen Bundestag am 16.12.2022 beschlossene Hinweisgeberschutzgesetz im Bundesrat. Danach war für wenige Wochen unklar, wie es mit der Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht weitergehen würde. Sollte sich das Gesetzgebungsverfahren für längere Zeit hinziehen? Oder sollte ein schneller Vorschlag zur Güte folgen (dazu Rempp, Blog Gesellschaftsrecht v. 14.2.2023) – etwa in Form einer konsensfähigen Minimal-Umsetzung, die sich möglichst nahe an den Anforderungen der Richtlinie bewegt, um so dem Vertragsver­letz­ungs­verfahren der EU-Kommission wegen fehlender Richtlinien-Umsetzung zeitnah zu begegnen?

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28.03.2023

Commercial Courts im Rechtsausschuss

Portrait von Prof. Dr. Volker Römermann, CSP
Prof. Dr. Volker Römermann, CSP Rechtsanwalt

Unter dem Titel „Commercial Courts – Deutsche Elite-Gerichtsbarkeit goes international“ hatte ich in der GmbHR 2023, R52 und hier im Blog über das Eckpunktepapier des BMJ vom 16.1.2023 berichtet. Mein damaliges Fazit: „Nichts spricht dagegen, sie möglichst rasch in ein Gesetz zu gießen und umzusetzen. ... Woher sollten ernsthafte, überzeugende Argumente gegen Dialog, gegen moderne Technik oder gegen Richterqualität kommen? Nicht zähe Diskussionen sind jetzt gefragt, sondern zeitnahe Umsetzung. Möge das Eckpunktepapier zügig zum Gesetzentwurf erstarken!“

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13.03.2023

Country by Country Reporting im Aufsichtsrat?

Portrait von Dr. Eberhard Vetter
Dr. Eberhard Vetter

Bisher hatte die internationale Ertragsteuerstransparenz – das so genannte Country bei Country Reporting – im Pflichtenprogramm des Aufsichtsrats großer Unternehmen ebenso wenig einen besondere Platz wie die generelle Erfüllung der Steuerpflichten des Unternehmens. Nach dem im Dezember 2022 vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2021/2101 (BT-Drucks. 20/5653 – Vorabfassung), der am 15.3.2023 in der ersten Lesung im Bundestag behandelt werden soll, soll sich dies ändern. Auf die Geschäftsleitung von international tätigen Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die über ausländische Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften einem Umsatz von über 750 Mio. € erzielen, kommt die Pflicht zur öffentlichen Berichterstattung im Sinne eines public Country bei Country Reporting zu. Durch die offengelegte Information über die in den einzelnen Ländern, in denen das Unternehmen durch Zweigniederlassungen oder durch seine Tochtergesellschaften tätig ist, gezahlten Steuern soll eine öffentliche Kontrolle dieser Steuerinformationen ermöglicht und letztlich die Steuerflucht bekämpft werden. Der neue von den Unternehmen jährlich zu erstellende Ertragsteuerinformationsbericht geht über die bereits heute bestehende steuerliche Angabepflicht dieser Unternehmen gegenüber der Finanzbehörde nach § 138a AO zum Country bei Country Reporting hinaus.

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07.03.2023

Sustainable Finance – EU Green Bond Standard auf der Zielgraden!

Portrait von Dipl.-Vw. Dr. Philipp Jaspers, M.A.
Dipl.-Vw. Dr. Philipp Jaspers, M.A.

Die Sustainable Finance Strategy des Green Deal der Europäischen Kommission setzt sich aus einer Vielzahl von Mosaiksteinen zusammen, die im Zusammenwirken den Marktteilnehmern am Eigen- wie Fremdkapitalmarkt mehr als nur einen leichten Stups (nudge) geben sollen, bei Finanzierungsentscheidungen Nachhaltigkeitsaspekte, insbesondere Umweltaspekte stärker zu gewichten. Im Vordergrund stand diesbezüglich bisher der Eigenkapitalmarkt, für den durch die zusammen mit CSRD und Taxonomie-VO zu lesende Offenlegungs-VO (Sustainable Finance Disclosure Regulation – SFDR) einerseits umfassende Offenlegungspflichten für verschiedene Vertriebsstufen und andererseits im Bereich der Produkt-Governance drei Klassen unterschiedlich nachhaltiger Fondsprodukte geschaffen worden sind (sog. Art. 8-Fonds, Art. 9-Fonds und sonstige Fonds; Überblick bei Harnos, ÖBA 2022, 882; Reich, Blog Gesellschaftsrecht v. 22.2.2022, GESRBLOG0001030).

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01.03.2023

Stellungnahme des DAV-Handelsrechtsausschusses zum Entwurf der Mehrstimmrechtsaktien-RL

Portrait von Prof. Dr. Rafael Harnos
Prof. Dr. Rafael Harnos

Die Diskussion über die Einführung der Mehrstimmrechtsaktien im Zuge des Listing Acts ist im vollen Gange (zum Entwurf der Mehrstimmrechtsaktien-RL s. etwa Casper, ZHR 187 (2023), 5, 29 f.; Gumpp, BKR 2023, 82, 88 f.; Harnos, Blog-Beitrag vom 13.12.2022; Kuthe, AG 2023, R28, R29; von der Linden/Wilk, NZG 2023, 193; Schlitt/Ries, NZG 2023, 145). Am 27.2.2023 hat der Ausschuss Handelsrecht des Deutschen Anwaltvereins eine Stellungnahme veröffentlicht, in der er den Vorstoß der Europäischen Kommission zwar grundsätzlich begrüßt, aber eine Reihe von Änderungsvorschlägen unterbreitet. Zahlreiche Anregungen des Ausschusses sind durchaus erwägenswert: eine ausdrückliche Regelung zur KGaA und SE, eine Klarstellung hinsichtlich der Zulässigkeit von Sonderbeschlüssen benachteiligter Aktionäre, eine weitere Klarstellung, dass die Schaffung der Mehrstimmrechtsaktien durch Ausübung genehmigten Kapitals unzulässig ist, und die Konkretisierung der Obergrenzen für die Stimmrechtsmacht in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. b Mehrstimmrechtsaktien-RL-E. Überzeugend sind zudem die Überlegungen zur Ausgestaltung der sunset clauses, zur Erweiterung der gegenständlichen Beschränkungen in Art. 5 Abs. 2 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E sowie zu den Transparenzvorgaben in Art. 6 Mehrstimmrechtsaktien-RL-E.

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28.02.2023

UmRUG tritt am 1. März 2023 mit Übergangsregelung in Kraft

Portrait von Prof. Dr. Johannes Wertenbruch
Prof. Dr. Johannes Wertenbruch

Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze („UmRUG“) tritt gem. Art. 25 Abs. 1 UmRUG am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 28.2.2023 (BGBl. I 2023, Nr. 51 v. 28.2.2023). Das vom Bundestag in der 80. Sitzung der 20. Legislaturperiode am 20.1.2023 beschlossene UmRUG (vgl. dazu Wertenbruch, GmbHR-Blog v. 20.1.2022) wurde vom Bundespräsidenten am 22.2.2023 ausgefertigt. Der Bundesrat hatte in der 1030. Sitzung am 10.2.2023 mit Mehrheit beschlossen, einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses nicht zu stellen (Plenarprotokoll 1030, S. 2 i.V.m. Umdruck 1/2023, S. 23* zu I [sog. Grüne Liste]). Das UmRUG ist damit am 10.2.2023 gem. Art. 78 Var. 2 GG zustande gekommen.

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14.02.2023

Der Bundesrat hat dem Hinweisgeberschutzgesetz nicht zugestimmt. Und jetzt? Ein Vorschlag zur Güte

Portrait von Peter Rempp
Peter Rempp Counsel bei CMS Hasche Sigle PG v. RA u. StB mbB, Köln

Am 10.2.2023 hat sich der Bundesrat in seiner ersten Sitzung in diesem Jahr mit dem vom Bundestag am 16.12.2022 beschlossenen Hinweisgeberschutzgesetz (dazu Sonnenberg/Rempp, GmbHR 2023, 112) befasst. Nach vier Wortmeldungen und einer Abstimmung war klar: Die Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie zieht sich weiter hin und es besteht aktuell wenig Grund zur Hoffnung auf eine schnelle Einigung. Die politisch streitigen Punkte sind spätestens seit der Diskussion über den ersten Entwurf der ehemaligen Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) von Ende 2020 bekannt (zum RefE vom Frühjahr 2022 Sonnenberg/Rempp, GmbHR 2022, R148; zum RegE vom Juli 2022 Sonnenberg/Rempp, GmbHR 2022, R292). Vertreter von CDU und CSU sind insbesondere kritisch, was die überschießende Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie bezüglich des sachlichen Anwendungsbereichs und die Möglichkeit der Abgabe anonymer Hinweise anbelangt. Hieran hat sich in den letzten zwei Jahren wenig geändert. Dies zeigt etwa der Entschließungsantrag der Fraktion der CDU/CSU vom 14.12.2022 zur dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung im Bundestag (BT-Drucks. 20/4914). Darin enthalten waren die Forderungen, die EU‑Whistleblower-Richtlinie nicht überschießend, sondern 1:1 umzusetzen und die Möglichkeit der Abgabe anonymer Hinweise zu streichen.

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07.02.2023

Inkongruente Gewinnverwendung und inkongruente Ausschüttung

Portrait von Prof. Dr. Burkhard Binnewies
Prof. Dr. Burkhard Binnewies

Erfreulicherweise räumt die Finanzrechtsprechung und insbesondere die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs den Gesellschaftern einer GmbH großen Gestaltungsspielraum – mit steuerlicher Wirkung – sowohl bei der Gewinnverwendung als auch bei der Gewinnausschüttung ein. Mit Urteil vom 28.9.2021 (BFH v. 28.9.2021 - VIII R 25/19, GmbHR 2022, 140 m. Anm. Binnewies) hat der BFH erstmals die inkongruente Gewinnverwendung steuerrechtlich anerkannt. Im Rahmen der Gewinnverwendung haben die Gesellschafter einer GmbH damit die Freiheit zu entscheiden, dass nur die Gewinnanteile einzelner Gesellschafter zur Ausschüttung zur Verfügung gestellt werden und Gewinnanteile anderer Gesellschafter in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen eingestellt werden. Beispiel: A und B sind zu jeweils 50 % an der C-GmbH beteiligt. Im Rahmen der Gewinnverwendung wird beschlossen, dass 50 % des Gewinns in eine personenbezogene Gewinnrücklage des A eingestellt werden. 50 % des Gewinns werden zur Ausschüttung zur Verfügung gestellt und im Anschluss inkongruent an B ausgeschüttet. Durch diese Gestaltung wird eine Verschiebung von Gewinnen zwischen A und B ausgeschlossen, sodass keine schenkungssteuerlichen Fragen aufgeworfen werden. Eine endgültige Vermögensverschiebung zwischen A und B auf der Gesellschafterebene findet nicht statt. 50 % des Gewinns sind für A in dessen Gewinnrücklage thesauriert. Die anderen 50 % sind an B ausgekehrt. Die Einstellung von 50 % des Gewinns in die personenbezogene Gewinnrücklage für A löst bei A noch keinen Zufluss aus. A erzielt keine Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form einer Dividende, solange die personenbezogene Rücklage nicht aufgelöst und ihre Auskehrung an A beschlossen wird. Erst dann entsteht nach § 29 GmbHG ein Anspruch auf Auszahlung.

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31.01.2023

Commercial Courts – Deutsche Elite-Gerichtsbarkeit goes international – Zum Eckpunktepapier des BMJ vom 16.1.2023

Portrait von Prof. Dr. Volker Römermann, CSP
Prof. Dr. Volker Römermann, CSP Rechtsanwalt

Am 16.1.2023 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz „Eckpunkte zur Stärkung der Gerichte in Wirtschaftsstreitigkeiten und zur Einführung von Commercial Courts“. Das klingt vielversprechend.

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