23.12.2011

Das ändert sich 2012 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 3: Mindestlöhne und Besonderheiten bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Mit der am 1.1.2012 in Kraft tretenden Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung wird erstmals eine verbindliche untere Grenze für die Entlohnung in der Zeitarbeit festgesetzt. Daneben wurden zum 31.12.2011 die auslaufenden Mindestlohnregelungen im Dachdecker- und im Gebäudereinigerhandwerk in modifizierter Form verlängert. Weitere Neuerungen sind zudem bei der Beschäftigung von Ausländern zu beachten.

+++ Die zum 1.1.2012 in Kraft tretenden Mindestlohn-Regelungen im Überblick:
  • Zeitarbeitsbranche: Die Höhe des Mindeststundenentgelts ist regional differenziert und beträgt ab dem 1.1.2012 für Ostdeutschland einschließlich Berlin 7,01 Euro und 7,89 Euro für alle übrigen Bundesländer. Das Mindeststundenentgelt wird im Osten zum 1.11.2012 auf 7,50 Euro bzw. 8,19 Euro im Westen angehoben. Die Geltungsdauer der Verordnung ist bis zum 31.10.2013 befristet.
  • Dachdeckerhandwerk: Der bundesweit verbindliche Mindeststundenlohn der Branche wird zum 1.1.2012 auf 11,00 Euro und zum 1.1.2013 auf 11,20 Euro angehoben. Die Geltungsdauer der Verordnung ist bis zum 31.12.2013 befristet.
  • Gebäudereinigerhandwerk: Der Mindeststundenlohn in der Innen- und Unterhaltsreinigung wird im Westen zum 1.1.2012 auf 8,82 Euro und zum 1.1.2013 auf 9,00 Euro angehoben. Im Osten wird er zum 1.1.2012 auf 7,33 Euro und zum 1.1.2013 auf 7,56 Euro angehoben. Die Mindeststundenlöhne in der Glas- und Außenreinigung betragen zum 1.1.2012 im Westen unverändert 11,33 Euro. Im Osten beträgt der Mindeststundenlohn weiterhin 8,88 Euro und steigt zum 1.1.2013 auf 9,00 Euro. Die Geltungsdauer der Mindestlohn-Verordnung ist bis zum 31.10.2013 befristet.

+++ Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Erleichterte Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Bulgarien und Rumänien
Zum 1.1.2012 tritt eine Verordnung in Kraft, mit der die Arbeitsgenehmigungspflicht für die Beschäftigung von Fachkräften mit Hochschulabschluss, von Auszubildenden sowie von Saisonkräften aus Bulgarien und Rumänien bereits vor Eintritt der uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit ab dem Jahr 2014 aufgehoben wird.

Die Befreiung der Saisonkräfte von der Arbeitsgenehmigungspflicht gilt für Beschäftigungen von bis zu sechs Monaten im Jahr in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken. Für Beschäftigungen in Berufen, die eine Berufsausbildung voraussetzen, wird die Arbeitserlaubnis bulgarischen und rumänischen Facharbeitern künftig ohne Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen.

Neues Arbeitsrecht bei illegaler Ausländerbeschäftigung
Bereits am 26.11.2011 ist das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex in Kraft getreten. Dieses enthält u.a. wichtige arbeitsrechtliche Regelungen zum Schutz illegal beschäftigter Ausländer (§ 98a Aufenthaltsgesetz). Entsprechend den Vorgaben des Unionsrechts wird Ausländern, die von einem Arbeitgeber illegal beschäftigt wurden, künftig die Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche erleichtert. Dazu sind zwei widerlegbare Vermutungen geschaffen worden:

  • Es wird davon ausgegangen, dass der Ausländer drei Monate beschäftigt worden ist und dass ihm die für die Beschäftigung übliche Vergütung zusteht.
  • Neben dem Arbeitgeber haften grundsätzlich alle beteiligten Unternehmer, in deren Auftrag der Arbeitgeber tätig ist, für die Vergütungsansprüche des illegal beschäftigten Ausländers.
BMAS PM vom 21.12.2011
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