Berücksichtigung von Altersvorsorgeunterhalt im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren
OLG Zweibrücken v. 22.7.2021 - 2 WF 128/21
Der Sachverhalt:
Eine Bezieherin von Verfahrenskostenhilfe sollte monatliche Raten auf die Kosten der Verfahrensführung zahlen.
Bei der Berechnung der Höhe der Raten war die Berücksichtigung ihres Einkommens streitig. Das AG war der Ansicht, der von der Antragstellerin bezogene Nachscheidungsunterhalt sei in voller Höhe bei der Ratenberechnung zu berücksichtigen - auch wenn er zu einem Teil als Altersvorsorgeunterhalt tituliert worden sei. Soweit die Antragstellerin vorgetragen habe, den bezogenen Altersvorsorgeunterhalt auf ein Sparbuch einzuzahlen, handele es sich nicht um eine geeignete Altersvorsorge.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Berücksichtigung des Altersvorsorgeunterhaltes bei der Ratenberechnung hatte vor dem OLG Erfolg und führte zur Reduzierung der im Überprüfungsverfahren angeordneten Ratenhöhe.
Die Gründe:
Die Berücksichtigung des bezogenen Altersvorsorgeunterhalts kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn er zweckentsprechend verwendet wird, denn dann steht er der Empfängerin weder für ihren allgemeinen Lebensunterhalt noch zum Einsatz ihres Einkommens nach § 115 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zur Verfügung.
Ihrer Obliegenheit zur zweckentsprechenden Verwendung des Altersvorsorgeunterhaltes genügt die Antragstellerin dadurch, dass sie die auf Grundlage des titulierten Altersvorsorgeunterhaltes bezogenen Beträge auf ein Sparkonto bezahlt, was sie zuletzt durch Vorlage einer Ablichtung des Sparbuches und eines Dauerauftrages nachgewiesen hat.
Nicht zwingend erforderlich ist, dass der auf Grundlage des § 1578 Abs. 3 BGB bezogene Altersvorsorgeunterhalt in die gesetzliche Rentenversicherung oder auf einen zertifizierten Vertrag i.S.d. AltZertG einbezahlt wird. Vielmehr sind dem Unterhaltsgläubiger gerade keine Vorgaben über die Art der Altersvorsorge zu machen (BGH v. 25.10.2006 - XII ZR 141/06).
Justiz Rheinland-Pfalz
Eine Bezieherin von Verfahrenskostenhilfe sollte monatliche Raten auf die Kosten der Verfahrensführung zahlen.
Bei der Berechnung der Höhe der Raten war die Berücksichtigung ihres Einkommens streitig. Das AG war der Ansicht, der von der Antragstellerin bezogene Nachscheidungsunterhalt sei in voller Höhe bei der Ratenberechnung zu berücksichtigen - auch wenn er zu einem Teil als Altersvorsorgeunterhalt tituliert worden sei. Soweit die Antragstellerin vorgetragen habe, den bezogenen Altersvorsorgeunterhalt auf ein Sparbuch einzuzahlen, handele es sich nicht um eine geeignete Altersvorsorge.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Berücksichtigung des Altersvorsorgeunterhaltes bei der Ratenberechnung hatte vor dem OLG Erfolg und führte zur Reduzierung der im Überprüfungsverfahren angeordneten Ratenhöhe.
Die Gründe:
Die Berücksichtigung des bezogenen Altersvorsorgeunterhalts kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn er zweckentsprechend verwendet wird, denn dann steht er der Empfängerin weder für ihren allgemeinen Lebensunterhalt noch zum Einsatz ihres Einkommens nach § 115 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO zur Verfügung.
Ihrer Obliegenheit zur zweckentsprechenden Verwendung des Altersvorsorgeunterhaltes genügt die Antragstellerin dadurch, dass sie die auf Grundlage des titulierten Altersvorsorgeunterhaltes bezogenen Beträge auf ein Sparkonto bezahlt, was sie zuletzt durch Vorlage einer Ablichtung des Sparbuches und eines Dauerauftrages nachgewiesen hat.
Nicht zwingend erforderlich ist, dass der auf Grundlage des § 1578 Abs. 3 BGB bezogene Altersvorsorgeunterhalt in die gesetzliche Rentenversicherung oder auf einen zertifizierten Vertrag i.S.d. AltZertG einbezahlt wird. Vielmehr sind dem Unterhaltsgläubiger gerade keine Vorgaben über die Art der Altersvorsorge zu machen (BGH v. 25.10.2006 - XII ZR 141/06).