11.09.2019

Noch einmal - Medienberichterstattung und Urheberrecht

Portrait von Jörg Soehring
Jörg Soehring Rechtsanwalt

Kürzlich habe ich an dieser Stelle über das Urteil des EuGH vom 29.07.2019 (C-469/17) in Sachen Afghanistan-Papiere berichtet, mit dem das Gericht im Konflikt zwischen Urheberrecht und Berichterstattungsfreiheit letzterer einen größeren Freiraum verschafft hat, indem es feststellte: Den durch die Europäische Grundrechte-Charta, die EMRK und das GG geschützten Kommunikationsgrundrechten ist schon bei der Beantwortung der Frage angemessen Rechnung zu tragen, ob eine verschriftlichte Äußerung als urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk anzusehen ist. Und die Kommunikationsgrundrechte sind auch bei der Auslegung der gesetzlichen Tatbestände der §§ 50, 51 UrhG zum Zitierrecht im Wege der Güterabwägung angemessen zu berücksichtigen. Mit einem anderen Aspekt dieses Konflikts befasst sich ein weiteres Urteil des EuGH (C-516/17) vom selben Tag in der Vorlagesache Volker Beck gegen SPIEGEL ONLINE. Beck hatte 1988 ein Manuskript zum Thema sexueller Handlungen an Minderjährigen veröffentlicht, das mit seiner Zustimmung in einen Sammelband eingestellt wurde. Nachdem dieses alte Material im Zusammenhang mit der Kandidatur Becks für den Bundestag im Jahr 2013 wieder aufgetaucht war, machte er selbst es einer Reihe von Redaktionen mit der Behauptung zugänglich, sein Originalbeitrag sei in dem Sammelband verfälscht worden. Zeitgleich veröffentlichte er beide Versionen seines Textes auf seiner Website mit jeweils einem Vermerk, dass er sich von den alten Texten distanziere. Über diesen Vorgang berichtete SPIEGEL ONLINE mit der These, entgegen der Behauptung Becks sei dessen Manuskript in dem Sammelband nicht verfälscht worden. Ergänzend eröffnete die Redaktion je einen Link zu beiden Textversionen, um dem Leser die Möglichkeit zu bieten, sich selbst ein Bild zur Frage der angeblichen Textverfälschung zu machen. Weder der redaktionelle Text noch die verlinkten Texte aus dem Jahr 1988 enthielten den aktuellen Distanzierungsvermerk Becks. Die von ihm wegen behaupteter Verletzung seines Urheberrechts anhängig gemachte Klage hatte vor dem LG und OLG Erfolg. Der BGH hat den Fall zur Klärung zweier Fragen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/29 EG dem EuGH vorgelegt. Auf eine dieser Vorlagefragen entschied der EuGH zunächst, dass die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Zitats nach dem insoweit anwendbaren nationalen Recht (im vorliegenden Fall § 51 UrhG) nicht nur dann erfüllt sein können, wenn der zitierte Text in den zitierenden optisch, etwa durch Anführungszeichen, Einrückungen oder den Gebrauch von Fußnoten, integriert wird. Ein rechtmäßiges Zitat kann auch so gestaltet werden, dass der Zitierende den zu zitierenden Text in seinem eigenen Text verlinkt, sofern das so zustande kommende Zitat dem Erfordernis der Zweck-/Mittel-Relation gerecht wird und, wie der EuGH dies ausdrückt, anständigen Gepflogenheiten entspricht. In diesem Punkt stellt das Urteil keine Überraschung dar. Es handelt sich vielmehr um eine Klarstellung, die im Zeitalter von Kommunikationsformen, wie sie das Internet ermöglicht, geboten ist, um den Medien und jedem anderen, der vom Zitierrecht Gebrauch machen will, die Entscheidung nicht nur darüber offen zu halten, ob, sondern auch, in welcher Form sie sich äußern wollen. Auch die Entscheidung darüber, wie ein Grundrechtsträger eine Äußerung gestalten will, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG von den Kommunikationsgrundrechten des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Wegweisend ist die Entscheidung des EuGH aber hinsichtlich der Frage, ob SPIEGEL ONLINE die alten Texte Becks überhaupt zitieren durfte. Das Ergebnis bleibt auch in diesem Fall offen, weil das Urteil auf einem Vorlagebeschluss des BGH basiert und dieser aufgrund der Hinweise des EuGH nun seinerseits abschließend zu entscheiden haben wird. Die Hinweise des EuGH aber sprechen eine deutliche Sprache. Auf § 51 UrhG wird sich SPIEGEL ONLINE wohl nicht berufen können, weil es an der erforderlichen Vorveröffentlichung durch den Inhaber der Nutzungsrechte zu fehlen scheint. Beck hat die Texte 2013 nur mit dem Hinweis darauf veröffentlicht, dass er sich von ihrem Inhalt distanziere – ein Hinweis, der in den SPIEGEL ONLINE-Versionen fehlt. Wie schon in Sachen Afghanistan-Papiere weist der EuGH aber auch hier den Weg über den Rechtfertigungsgrund der Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG. Die Frage, ob Beck sich in seinem Originalmanuskript so geäußert hatte wie in dem damals erschienenen Handbuch wiedergegeben oder ob es sich bei der Handbuch-Version um eine Verfälschung handelte, wie Beck behauptete, hat er selbst in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt, als er den Vorgang 2013 öffentlich machte. Viel spricht damit dafür, dass die Einstellung der unverfälschten Texte in die redaktionelle SPIEGEL ONLINE-Veröffentlichung im Wege des Link ein Tagesereignis betraf und deswegen durch § 50 UrhG gerechtfertigt ist, da erst auf diese Weise ein Vergleich beider Texte und damit die Meinungsbildung des Publikums möglich wird. Endgültig wird hierüber der BGH entscheiden müssen. Auf der Ebene der Richtlinie 2001/29 EG ist aber wie im Fall Afghanistan-Papiere auch hier die Tendenz des EuGH unverkennbar, im Konflikt zwischen Medienfreiheiten und Urheberrecht den ersteren gegenüber einem zu restriktiven Verständnis des letzteren Geltung zu verschaffen.

Mit Fragen des Umgangs der Medien mit Zitaten befasst sich die 6. Auflage unseres "Presserecht" im Detail in Rz. 3.7 ff.

 

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