Familienrecht

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Willkommen in unserem Familienrecht Blog – Ihrer verlässlichen Quelle für fundierte Informationen und Analysen rund um das Thema Familienrecht. Namhafte Familienrechtsexperten berichten regelmäßig über aktuelle Entwicklungen, wichtige Gerichtsurteile und praxisrelevante Tipps. Ein Großteil der Inhalte unseres Blogs wird von den qualifizierten Autorinnen und Autoren der renommierten Fachzeitschrift FamRB (Familien-Rechtsberater) erstellt.

Entdecken Sie jetzt unseren Familienrecht Blog und profitieren Sie von den Expertenmeinungen und aktuellen Recherchen, die Ihnen in der täglichen Praxis von großem Nutzen sein können. Bleiben Sie auf dem neuesten Stand, indem Sie unseren Blog regelmäßig besuchen und sich umfassend informieren.

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23.08.2024
Immobilienbewertung in der Zugewinnausgleichsberechnung - Verkehrswert = Marktwert?
Portrait von Dr. Susanne Sachs
Dr. Susanne Sachs Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht, Mediatorin

Angesichts der enormen Steigerung der auf dem Markt erzielten Kaufpreise für Immobilien stellt sich die Frage, ob die nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von Renditeobjekten im Rahmen der Ermittlung von Zugewinnausgleichsansprüchen geeignete Ertragswertmethode noch zu zutreffenden Ergebnissen führt.

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26.07.2024
Kein Ordnungsmittel ohne ausdrückliches Handlungsgebot (BGH v. 21.2.2024 – XII ZB 401/23)
Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

In Rechtsprechung und Literatur wurde bislang die Frage, ob Ordnungsmittel auch dann gegen einen Umgangsberechtigten angeordnet werden können, wenn seine Umgangszeiten zwar positiv gerichtlich geregelt sind,  er allerdings auch außerhalb dieser geregelten Zeiten Kontakt zu dem Kind aufnimmt.

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21.06.2024
Kaffeerunden-Splitter - Versorgungs- und Teilungsordnung sind wichtig
Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Am 1. und 3. Mittwoch im Monat findet seit zwei Jahren in der Zeit von 14:00 bis 15:00 Uhr die „Kaffeerunde Versorgungsausgleich“, eine virtuelle Diskussion zwischen Anwalt- und Richterschaft, Versicherungsmathematiker:innen, Rentenberater:innen und Versorgungsausgleichsspezialist:innen einiger Versicherungskonzerne statt. Die Veranstaltung wird von FAFamR Jörn Hauß und VorsRiOLG a.D. Werner Schwamb moderiert. Die Teilnahme steht jeder interessierten Person frei und ist kostenlos. Jede:r kann sich mit Fragen und Anregungen an die Kaffeerunde wenden und in den Verteiler aufgenommen werden. Wie in jeder Kaffeerunde können Fragen zum Versorgungsausgleich auch während der Runde gestellt werden, sinnvoller ist es jedoch, sie zuvor an Jörn Hauß per Mail zu richten: Hauss@Anwaelte-DU.de.

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20.05.2024
Buchtipp: Spangenberg, RICHTERGESTALTEN - VON SALOMO BIS SANCHO PANSA
Portrait von Werner Schwamb
Werner Schwamb VorsRiOLG a.D.

Ernst Spangenberg hat nach einer kurzen schöpferischen Pause ein weiteres Werk aus seinem reichen Erfahrungsschatz als früherer Richter sowie bis heute Schriftsteller und Künstler geschaffen. Dabei handelt es sich keineswegs nur um eine rechtsgeschichtliche Biographie über bedeutende Richtergestalten, sondern auch um eine erwünschte Fortsetzung von „Ein kleines Rechtsproblem bleibt ungelöst“, das der Rezensent hier vor wenigen Jahren besprochen hat:

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19.04.2024
Buchtipp: Zöller, ZPO, 35. Auflage
Portrait von Redaktion
Redaktion

Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln, mit Datenbankzugang (Freischaltcode im Buch), geb. 3.142 S., 179 €, ISBN 978-3-504-47027-2.

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11.03.2024
Kaffeerunden-Splitter - Versorgungsausgleichsgewinne mit Teilrente realisieren
Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Am 1. und 3. Mittwoch im Monat findet seit zwei Jahren in der Zeit von 14:00 bis 15:00 Uhr die „Kaffeerunde Versorgungsausgleich“ statt, eine virtuelle Diskussion zwischen Anwalt- und Richterschaft, Versicherungsmathematiker:innen, Rentenberater:innen und Versorgungsausgleichsspezialist:innen einiger Versicherungskonzerne statt. Die Veranstaltung wird von FAFamR Jörn Hauß und VorsRiOLG a.D. Werner Schwamb moderiert. Die Teilnahme steht jeder interessierten Person frei und ist kostenlos. Jede:jeder kann sich mit Fragen und Anregungen an die Kaffeerunde wenden und in den Verteiler aufgenommen werden. Wie in jeder Kaffeerunde können Fragen zum Versorgungsausgleich auch während der Runde gestellt werden, sinnvoller ist es jedoch, sie zuvor an Jörn Hauß per Mail zu richten: Hauss@Anwaelte-DU.de.

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29.01.2024
Ausschluss des persönlichen Kontakts – Auskunft als Alternative? (Bdb. OLG v. 15.11.2023 – 13 UF 62/23)
Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Durch das zum 13.7.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters wurde den leiblichen Vätern, die ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigen, ein Recht auf Umgang eingeräumt, soweit dieser dem Kindeswohl dient. Ebenso wurde ihnen bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eröffnet, soweit diese Auskunft dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

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13.11.2023
Neuer § 241a SGB VI – Hamburg ergreift die Initiative
Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Über den Bundesrat will Hamburg eine Schwachstelle des Versorgungsausgleichs beseitigen (BR-Drucks. 402/23). Wird im Versorgungsausgleich zugunsten von Landes- oder Kommunalbeamtinnen oder -beamten eine Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, kann daraus für die ausgleichsberechtigte Person i.d.R. erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 235 SGB VI) eine Versorgung bezogen werden. Bei „besonderen Altersgrenzen“, die in der Beamtenversorgung für Vollzugs-, Polizei-, Feuerwehrbeamtinnen und -beamte, für Berufssoldatinnen und -soldaten gelten, wird das dann ein Problem, wenn der Versorgungsbezieher mit einer besonderen (früheren) Altersgrenze im Versorgungsausgleich höhere Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt, als er aus der eigenen Beamtenversorgung abgibt. § 35 VersAusglG ermöglicht nämlich nur die Aussetzung der Kürzung der Beamtenversorgung bis zum Leistungseintritt der dem Versorgungsbezieher im Versorgungsausgleich übertragenen Versorgung. Praktisch führt das dazu, dass für viele Beamtinnen und Beamte ab Erreichen der „besonderen“ Altersgrenze bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und damit dem Einsetzen der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung eine nicht unerhebliche Einkommenslücke besteht. Auch § 14a BeamtVG beseitigt diesen Missstand nicht. Danach kann der Ruhegehaltssatz nämlich vorübergehend nur bis maximal 66,97 % bis zum Eintritt der Leistung aus der gRV erhöht werden.

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02.11.2023
Kein Umgang ohne Nadelstiche (OLG Koblenz v. 19.4.2023 – 13 WF 78/23)
Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Der Praxis sind die immer wieder gleichgelagerten Beschwerdeanrufe – in der Regel am Wochenbeginn, d.h. zum Ende eines Umgangswochenendes – hinlänglich bekannt. Zwar stand das Kind pünktlich zur Abholung bereit, doch beinhaltete die mitgegebene Tasche eine Bekleidung, die entweder von der Größe unpassend, den Witterungsverhältnissen nicht angemessen oder im schlimmsten Fall nur unzureichend gereinigt war. Umgekehrt wurde bei der Rückverbringung des Kindes die mitgegebene Bekleidung nur teilweise zurückgegeben und die Herausgabe der Krankenversicherungskarte komplett vergessen.

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03.08.2023
Die kleinen „Fallstricke“ der Umgangsregelung (OLG Frankfurt v. 5.6.2023 –6 WF 68/23)
Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Dass mit einer familiengerichtlichen Regelung oder einem gerichtlich gebilligten Vergleich zur Umgangsregelung nicht zwingend Befriedung im Verhältnis der Beteiligten eintritt, ist hinlänglich bekannt. Durchaus kann sich in Einzelfällen aber auch der Eindruck ergeben, dass geradezu Lücken in der Regelung gesucht werden, um ein neues Streitfeld zu eröffnen. Die Vollstreckbarkeit von Umgangsregelungen bietet dabei immer einen willkommenen Anlass. Das OLG Frankfurt hat sich in einer aktuellen Entscheidung erneut mit einer solchen Problematik auseinandersetzen müssen.

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21.07.2023
Hilfeaufruf an die FamRB-Leserinnen und -Leser: Übersehene, verschwiegene oder vergessene Anrechte im VA
Portrait von Klaus Weil
Klaus Weil Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Marburg

Wird in einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein existierendes Anrecht nicht berücksichtigt, weil es nicht angegeben oder vom Gericht übersehen wurde, sieht der BGH darin keine bewusste Teilentscheidung (BGH FamRZ 2014, 1614 = FamRB 2014, 405 [Siede]). Die Rechtskraft der Entscheidung bezieht sich daher auch auf die Tatsache, dass sonstige Anrechte nicht vorhanden sind. Damit ist eine spätere Korrektur der Entscheidung durch Abänderung nach § 51 VersAusglG bzw. §§ 225 f. FamFG nicht möglich (BGH FamRZ 2013, 1642 = FamRB 2013, 353 [Siede]).

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20.06.2023
Das Geständnis – warum Anwalt- und Richterschaft bei Teilungsordnungen genau hinschauen sollten
Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Was wie der (bereits mehrfach verwendete) Titel eines spannenden vielleicht auch tiefschürfenden Romans oder eines Fortbildungsseminars einer anderen fachanwaltlichen Spezies aussieht, hat gleichwohl einen familienrechtlichen Bezug. Wer jetzt aber lüstern tiefe Einblicke ins Scheidungsrecht erwartet, wird enttäuscht. Das Scheidungsrecht ist tot (oder kann sich jemand an ein streitiges Scheidungsverfahren erinnern?). Das Scheidungsfolgenrecht aber lebt, und mit ihm das Versorgungsausgleichsrecht. Von dem erwarten sich die Scheidungspartner einen mehr oder minder gelungenen halbteiligen Ausgleich des ehezeitlichen Versorgungserwerbs. Meist scheitert dieser nicht einmal am guten Willen der Scheidungswilligen, sondern „an widrigen Umständen“.

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26.05.2023
Kein Verlust sorgerechtlicher Kompetenzen allein aufgrund religiöser Zugehörigkeit (KG v. 5.9.2022 – 16 UF 64/22)
Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Der Umsetzung medizinischer Maßnahmen für ein Kind können, aus der Religionszugehörigkeit eines oder beider Elternteile folgend, Hindernisse entgegenstehen, etwa die Verweigerung auch medizinisch indizierter Bluttransfusionen. Gehört ein Elternteil jedoch der jeweils verweigernden Religionsgemeinschaft nicht an, so kann sich die Frage ergeben, ob das Kindeswohl die Übertragung der elterlichen Sorge – zumindest in Teilbereichen – auf diesen Elternteil erfordert, um im Notfall ein unverzügliches Handeln zu gewährleisten. Mit einem entsprechenden Sachverhalt hat sich das KG befasst.

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24.03.2023
Vorzeitige Rentenangleichung zum 1.7.2023 zu erwarten
Portrait von Werner Schwamb
Werner Schwamb VorsRiOLG a.D.

Bis vor kurzem war eine Rentenerhöhung von 3,5% im Westen zum 1.7.2023 erwartet worden, nun sollen es nach der Ankündigung des Bundesarbeitsministers 4,39% werden. Aber für das Familienrecht noch interessanter ist die angekündigte Erhöhung um 5,86% im Osten mit der überraschenden Folge, dass der neue aktuelle Rentenwert danach sowohl im Westen als auch im Osten ab 1.7.2023 jeweils 37,60 € betragen wird.

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21.03.2023
Versorgungsausgleich & Barwertberechnung mit ChatGPT?
Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Versorgungsausgleich & Barwertberechnung mit ChatGPT?

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28.02.2023
Einladung zur Kaffeerunde VA
Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat von 14:00 bis 15:00 Uhr,

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17.02.2023
Teilungsordnungen auf dem Prüfstand
Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Der FamRB hatte um Hilfe gebeten (https://blog.otto-schmidt.de/famrb/2022/08/16/hilfeaufruf-an-die-famrb-leser-gefahr-aus-der-teilungsordnung/) und hat Hilfe bekommen und bekommt sie auch weiterhin, danke dafür.

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18.01.2023
Online-Dossier: Die große Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Portrait von Online-Redaktion
Online-Redaktion

Am 1.1.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Es bleibt „kein Stein auf dem anderen“, alles ist neu strukturiert, die Paragrafen sind „gewandert“. Neben der grundlegenden Modernisierung des Rechts der Vormundschaft über Minderjährige, der Pflegschaft sowie der Betreuung Volljähriger kommt ein Notvertretungsrecht für Ehegatten in medizinischen Angelegenheiten und die Vorsorgevollmacht erhält mit § 1820 BGB n.F. einen eigenen Paragrafen.

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02.01.2023
Düsseldorfer Tabelle 2023 (Erwiderung auf Schwamb v. 20.12.2022)
Portrait von Heinrich Schürmann
Heinrich Schürmann VorsRiOLG a.D.

Schwamb greift in seinem Beitrag die zu den Kontroversen bekannten Argumente auf, vernachlässigt dabei aber, dass sich die strittigen Punkte deshalb ergeben, weil die gesetzlichen Grundlagen der einzelnen Berechnungen längst nicht mehr mit den aus den Anfangsjahren des Unterhaltsrechts stammenden Maßstäben vergleichbar sind. Die strukturellen Veränderungen der letzten Jahrzehnte erfordern es, dass die Rechtsprechung die bisher angewandten Methoden auf ihre Eignung hinterfragt und die gewonnenen Ergebnisse auf ihre Angemessenheit und Stimmigkeit im Gesamtsystem überprüft.

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20.12.2022
Düsseldorfer Tabelle 2023 (Erwiderung zu Schürmann FamRB 2023, 34)
Portrait von Werner Schwamb
Werner Schwamb VorsRiOLG a.D.

"Alle Jahre wieder" eine neue Düsseldorfer Tabelle; Heinrich Schürmann beschreibt es im Blog und in FamRB 2023, 34 zutreffend, weshalb das inzwischen erforderlich ist, und auch seiner Einschätzung, dass angesichts der fälligen Erhöhung der Selbstbehalte und der gleichzeitigen deutlichen Erhöhung der Bedarfsbeträge in der nochmals geänderten MindestunterhaltsVO 2023 eine Ausrichtung der Tabelle auf nur noch einen Berechtigten dieses Mal angezeigt gewesen wäre (anders als bei der Entnahme einer Einkommensgruppe vor 5 Jahren, vgl. damals kritisch Schwamb FamRB 2018, 67), kann ich folgen, denn der Abstand zwischen den Selbstbehalten und der zweiten Altersstufe ist nun so gering, dass eine Aufstufung bei nur einer unterhaltsberechtigten Person praktisch nicht mehr in Frage kommt. Kritikwürdig sind und bleiben dagegen Schürmanns Ausführungen zur Bedarfssituation beim Kindesunterhalt in allen vier Altersstufen, insbesondere der von ihm weiterhin abgelehnten vierten, über deren Erhalt in vermindertem Abstand zur dritten Altersstufe jedoch ein in der Kommission mehrheitlich getragener Kompromiss vor drei Jahren zustande gekommen ist. Die Differenz liegt darin, dass Schürmann - insoweit abweichend von der gesetzlichen Regelung und auch der Rechtsprechung des BGH - eine vollständige Übereinstimmung mit der sozialhilferechtlichen Lage herstellen will. Gemeinsam ist beiden Rechtsgebieten aber nur der Ausgangspunkt des steuerbefreiten Existenzminimums, nach dem sich auch der Mindestunterhalt der zweiten Altersstufe richtet. Davon 87% für die erste Altersstufe und 117% für die dritte Altersstufe sind die gesetzliche Regelung, die man kritisieren kann, aber bei der alljährlichen Anpassung der Düsseldorfer Tabelle zugrunde zu legen ist. Schürmanns Kritik, dass 87% für die erste Altersstufe zu wenig, 117% für die dritte und 125% für die vierte Altersstufe dagegen zu viel seien, beruht inhaltlich im Wesentlichen auf seiner Annahme, dass der Wohnbedarf eines Kindes in allen Altersstufen unverändert bei derzeit 120 € liege.  Entgegen seiner Ansicht entspricht das aber nicht der Rechtslage im Unterhaltsrecht, insbesondere auch nicht den von ihm dafür in FamRB 2023, 35 unter Fußnoten 9, 10 zitierten beiden Entscheidungen des BGH vom 29.9.2021 (XII ZB 474/20 = FamRZ 2021, 1965 = FamRB 2022, 9 [M. Schneider]) und vom 18.5.2022 (XII ZB 325/20 = FamRZ 2022, 1366 = FamRB 2022, 342 [Schwamb]). Im Gegenteil liegt diesen beiden Entscheidungen sogar ausdrücklich zugrunde, dass 20% des jeweiligen Unterhaltsbedarfs eines Kindes nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile den Wohnbedarf ausmachen und sich dieser somit ausdrücklich auch nach dem steigenden Lebensalter richtet (gerade anders als nach der abgelehnten, früher teilweise vertretenen Pro-Kopfberechnung). Auch wenn die Verwirklichung dieses Wohnbedarfs sicher nicht immer zeitgleich mit Erreichen der nächsten Altersstufe umgesetzt wird, dürfte es nicht zweifelhaft sein, dass ein Jugendlicher einen höheren Wohnbedarf hat als ein Kleinkind. Jedenfalls entspricht das der unterhaltsrechtlichen Rechtslage (s. o.). Soweit Schürmann die 4. Altersstufe ganz ablehnt, ja sogar für die 18-jährigen einen niedrigeren Bedarf errechnet als für die 12-17-jährigen Jugendlichen, ist seiner Argumentation schon wiederholt entgegen getreten worden (vgl. Schwamb FamRB 2018, 67 ff., 69 und im Experten-Blog vom 21.7.2021 Der Familien-Rechtsberater - Blog (otto-schmidt.de) . Dass in der Tabelle für die 18-jährigen (FamRB 2023, 35) nicht einmal die 15 € für gesellschaftliche Teilhabe auftauchen, die mit Volljährigkeit auf jeden Fall deutlich ansteigt, und auch 3 € für Ausflüge und 14,50 € für den Schulbedarf im letzten Jahr vor dem Abitur untersetzt sind, nimmt dieser Zusammenstellung bereits jede Überzeugungskraft. Auch hier gilt wieder, dass die unterhaltsrechtliche Sicht nicht mit der sozialhilferechtlichen verglichen werden darf, zumal der Sozialhilfesatz für die nicht in Berufsausbildung stehenden arbeitslosen jungen Erwachsenen nicht deren Bedarf entspricht und einen gewissen "Strafcharakter" hat.  Zum wiederholten Mal muss schließlich der aufrechterhaltenen Auffassung widersprochen werden, ein "zu hoch angesetzter Bedarf im Mangelfall" benachteilige die jüngeren Geschwister. Diese Sichtweise übersieht weiterhin, dass der Einsatzbetrag im Mangelfall der jeweilige Zahlbetrag nach Abzug des Kindergeldes ist (ausführlich Schwamb FamRB 2018, 67 ff., 70). Damit liegt der Einsatzbetrag der privilegierten Volljährigen sogar mit der 4. Altersstufe noch deutlich unter dem der Jugendlichen in der 3. Altersstufe und gerade noch einen Euro über dem der 2. Altersstufe. Auf das Rechenbeispiel im Anhang III. der Frankfurter Unterhaltsgrundsätze 2023  http://www.hefam.de/DT/ffmAPfr.html wird insoweit verwiesen. Von einer Benachteiligung der minderjährigen Geschwister im Mangelfall kann deshalb keine Rede sein.

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07.12.2022
Alle Jahre wieder ...
Portrait von Heinrich Schürmann
Heinrich Schürmann VorsRiOLG a.D.

… kommt in der Vorweihnachtszeit die neue Düsseldorfer Tabelle. Dass die notwendigen Anpassungen regelmäßig in den Dezember fallen, folgt aus der Agenda des Gesetzgebers, der über wichtige Rahmendaten wie Existenzminimumbericht, Kinderfreibeträge und Regelbedarfe erst in den letzten Wochen des Jahres entscheidet. Zwar gab es schon einen Mindestunterhalt für 2023; die offensichtlich notwendige Korrektur der ein Jahr zuvor getroffenen Prognose folgte jedoch erst mit der 5. Änderungsverordnung v. 30.11.2022 (BGBl. I, 2130). Die Zeiten, in denen Tabellenwerte mehrere Jahre überdauerten, sind schon lange vorbei und die Überlegung des Gesetzgebers zur letzten Neufassung des § 1612a BGB, für jeweils zwei Jahre einen einheitlichen Mindestbedarf vorzugeben, haben sich von Anfang an als nicht praktikabel erwiesen.

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05.12.2022
Einladung zum juristischen Streitgespräch
Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Kurz vor Weihnachten, am 21.12.2022, wird die seit Jahresanfang etablierte „Kaffeerunde Versorgungsausgleich“ online von 14:00 bis 15:00 Uhr den diesjährigen Jahresabschluss „feiern“:

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18.11.2022
Grundrente im Versorgungsausgleich
Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Ein großes juristisches Vergnügen ist es, § 97a SGB VI zu lesen. Schwierig ist es, ihn zu verstehen, weshalb ich auf Fortbildungen seit seiner Existenz stets eine „gute Flasche Rotwein“ dem versprochen habe, der nach Lektüre innerhalb von (zunächst 15) jetzt 30 Minuten seinen Inhalt erklären kann. Bis gestern lag die Flasche unangerührt in meinem Weinkeller.

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28.09.2022
Keine ungetrübte Urlaubsfreude ohne ausreichende Planung (KG v. 22.6.2022 – 16 WF 29/22)
Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

In den vergangenen Monaten haben sich die Beschwerdegerichte wiederholt mit Ordnungsmittelanträgen befassen müssen, die aus zeitlich unzureichenden Reiseplanungen eines Elternteils resultierten. Rückreisen aus dem Urlaub wurden zeitlich so knapp oder sogar zeitlich überlappend kalkuliert, dass zeitlich anschließend geplante Reisen des jeweils anderen Elternteils teilweise nicht mehr (vgl. OLG Hamm v. 24.1.2022 – 13 WF 210/21, FamRB 2022, 224) oder nur mit Zusatzkosten umgesetzt werden konnten. Mit einem solchen Sachverhalt hat sich aktuell auch das KG in seinem Beschluss vom 22.6.2022 auseinandergesetzt.

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16.08.2022
Hilfeaufruf an die FamRB-Leserinnen und -Leser: Gefahr aus der Teilungsordnung - erste Ergebnisse
Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Die Teilungsordnung bestimmt bei der internen Teilung von Versorgungen die Höhe der aus der Teilung für die ausgleichsberechtigte Person fließenden Versorgung. Zwar gehen die Ehegatten, die Anwaltschaft und das Gericht regelmäßig davon aus, dass das für die ausgleichsberechtigte Person zu begründende Anrecht „zu den Bedingungen der Quellversorgung“ begründet wird, diese Erwartungshaltung ist indessen weder gerechtfertigt, noch wird sie in der Realität erfüllt. § 10 Abs. 3 VersAusglG formuliert nämlich knapp und eindeutig: „Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.“ Der BGH hat zu Recht mehrfach darauf hingewiesen, dass die Tenorierung der internen Teilung unter Angabe der konkreten Teilungsordnung zu geschehen hat,[1] die Rechtsprechung der OLG hat vielfach einzelne Teilungsordnungen korrigiert[2] und für „nichtig“ befunden, weil sie die Begründung des Anrechts zum Nachteil der ausgleichsberechtigten Person „zu den im Begründungszeitpunkt aktuellen Berechnungsgrundlagen“ vorsehen. Wird im Tenor der Entscheidung auf eine Teilungsordnung verwiesen, die nichtige und die ausgleichsberechtigte Person benachteiligende Regelungen enthält, ist nach Rechtskrafteintritt nichts mehr zu machen.[3] Einige der so gescholtenen Versorgungsträger haben selbst daraufhin die Teilungsordnungen nicht geändert, sondern setzen auf die Lesefaulheit und Unaufmerksamkeit der Anwaltschaft und der Gerichte.

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05.07.2022
rvRecht – das unbekannte Juwel
Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

rvRecht – noch nie gehört? Schade! Unter dieser Bezeichnung finden Sie eine für familienrechtlich Tätige und insbesondere für den Versorgungsausgleich ergiebige Datenbank der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

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20.06.2022
Achtung bei Abtrennung des Versorgungsausgleichs in Versorgungsbezugsfällen
Portrait von Jörn Hauß
Jörn Hauß Fachanwalt für Familienrecht

Der Fall: M(63) bezieht als dienstunfähiger Beamter eine Versorgung i.H.v. 3.500 €. F(61) hat einen ehezeitlichen Ausgleichsanspruch i.H.v. 1.200 €. Aus ihrem Anrecht in der DRV hätte M einen Ausgleichsanspruch i.H.v. 500 €. M ist anwaltlich nicht vertreten. Das Gericht trennt im Einverständnis der Beteiligten den Versorgungsausgleich aus dem Verbund ab. Vier Jahre später beantragt F die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Der Versorgungsträger verlangt von M 48 x 1.200 € = 57.600 € Versorgungsüberzahlung. M stellt daraufhin den Antrag auf Aussetzung der Versorgungskürzung nach § 35 VersAusglG und verlangt die Reduktion der Forderung auf 48 x (1.200 – 500) = 33.600 €.

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23.05.2022
Aufruf des DIJuF: Kindesunterhalt - Teilrechtsreform jetzt!
Portrait von Redaktion
Redaktion

Die Ständige Fachkonferenz 3 (SFK 3) „Familienrecht und Beistandschaft, Amtsvormundschaft“ des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) begrüßt es, dass laut den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag die Modernisierung des Familienrechts vorgesehen ist und eine gute wirtschaftliche Absicherung der Kinder erreicht werden soll. Hierbei handelt es sich um umfangreiche Aufgaben, die Auswirkungen auf viele Lebensbereiche der Menschen haben. Daher ist es selbstverständlich, dass diese Projekte gründliche Vorarbeiten erfordern und Zeit in Anspruch nehmen. Das Ausbleiben der Reformen belastet jedoch die forensische und die beratende Praxis sowie die betroffenen Familien in hohem Maß. Daher bittet die SFK3 die Bundesregierung, einige der in der letzten Legislaturperiode angedachten Gesetzesänderungen aus dem Gesamtpakt herauszulösen und möglichst rasch umzusetzen. So sollte insbesondere jetzt eine Teilrechtsreform zum Kindesunterhalt stattfinden.

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21.04.2022
Keine Auskunft bei kindeswohlabträglichen Motiven (OLG Bamberg v. 14.3.2021 – 2 UF 29/22)
Portrait von Monika Clausius
Monika Clausius Fachanwältin für Familienrecht

Ein Elternteil, der nicht unmittelbar die Obhut über ein Kind ausübt, kann in seinen Möglichkeiten der Informationserlangung zur Entwicklung des Kindes eingeschränkt sein, etwa folgend aus einer großen räumlichen Distanz, die einer engen Umgangstaktung entgegensteht, aber auch aus einer tatsächlichen Kontakteinschränkung bis hin zum Umgangsausschluss. Gleichwohl soll dieser Elternteil grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich durch Auskünfte des Obhutselternteils über die Entwicklung des Kindes zu informieren und somit zumindest indirekt am Leben des Kindes teilzuhaben. Zwingende Voraussetzung dieses Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB bzw. § 1686a BGB ist jedoch, dass der Anspruch dem Kindeswohl nicht widerspricht. Mit einem – vor allem für die unmittelbar betroffenen Kinder – sehr tragischen Sachverhalt hat sich das OLG Bamberg in einer aktuellen Entscheidung befasst.

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